Westfälisch-Lippische Universitätsgesellschaft
Universität Bielefeld > Westfälisch-Lippische Universitätsgesellschaft, Bielefeld

Satzung

Satzung
der
Westfälisch Lippischen Universitätsgesellschaft

- Verein der Freunde und Förderer e. V. -

(Stand: 27. April 2001)

§ 2
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Westfälisch-Lippische Universitätsgesellschaft
- Verein der Freunde und Förderer e. V. -.
Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bielefeld eingetragen.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar mit folgenden Zielen:
a) die Westfälisch-Lippische Universität Bielefeld zu fördern,
b) die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie die Beziehungen zwischen Universität und Bevölkerung zu vertiefen.
Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
1. Vorträge, Diskussionen, Veranstaltungen  von Universitätswochen in Ostwestfalen-Lippe und Beteiligungen an solchen Veranstaltungen.
2. Sammlung von finanziellen Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden, die der Forschung, der Lehre, der Gewinnung wissenschaftlicher Kräfte und der Unterstützung von Einrichtungen der Studentenschaft dienen sollen.
3. Unterstützung von Lehr- und Forschungsvorhaben
4. Herausgabe von Mitteilungen.

§ 3
Mitgliedschaft, Beitritt

Mitglieder können natürliche Personen, Körperschaften, Vereine, Gesellschaften und Unternehmungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung muß schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4
Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen vier Wochen der Widerspruch an das Kuratorium zulässig, das endgültig entscheidet. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins.

§ 5
Beiträge

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet jedes Mitglied nach Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch für natürliche Personen € 30,-, für andere Mitglieder € 260,-. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Januar fällig.

§ 6
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums solche Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Kuratorium
c) der Vorstand.
Mitglieder von Vorstand und Kuratorium können nur natürliche Personen sein. Eine Vertretung ist unzulässig.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter einberufen; sie findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden, wenn es für das Wohl der Gesellschaft erforderlich ist. Der Vorstand beruft innerhalb vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Über die Mitgliederversammlung wird ein vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnendes und vom Vorstand zu genehmigendes Protokoll angefertigt.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) und die vom Kuratorium gebilligte Jahresrechnung vor.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Entlastung des Vorstandes,
2. die Wahl des Kuratoriums,
3. die Wahl des Vorstandes,
4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
5. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
6. Satzungsänderungen,
7. die Auflösung der Gesellschaft.

§ 9
Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus höchstens 21 gewählten Mitgliedern, welche alle ordentliche Vereinsmitglieder oder gesetzliche Vertreter sein sollen. Bei der Zusammensetzung soll die Repräsentanz der Region berücksichtigt werden.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Rektor und der Kanzler der Universität gehören dem Kuratorium kraft Amtes an. Sie werden nicht auf die Höchstzahl angerechnet. Die Universität hat das Recht, drei weitere Mitglieder durch den Senat zu benennen, die ebenfalls nicht angerechnet werden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzenden beruft mindestens zweimal im Jahr das Kuratorium zu einer Sitzung ein. Es muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlußfassung des Kuratoriums durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig.
Bei Entscheidungen über Spendenbewilligungen muß schriftlich abgestimmt werden, sofern nicht alle Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
Dem Kuratorium obliegt insbesondere die Erfüllung der in § 2 b benannten Aufgaben der Gesellschaft.
Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es kann zu diesem Zweck durch seinen Vorsitzenden, der auch zu den Vorstandssitzungen einzuladen ist, jederzeit Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen nehmen und verlangen, daß gefaßte Beschlüsse begründet werden.
Außerdem entscheidet das Kuratorium in solchen Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, als solche gelten insbesondere Vorlagen gemäß § 10 Absatz 4.
Vor Entscheidungen besonderer Bedeutung, die nicht lediglich Spendenwünsche betreffen, soll der Vorstand das Kuratorium hören.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Der Rektor und der Kanzler der Universität nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand hat einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes zu bestimmen sind.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Beschlußfassung des Vorstandes durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig. Auch hierbei entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die Bewilligung einer geldwerten Zuwendung, die im Einzelfall den Betrag von € 12.782,- übersteigt, bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes sowie der Zustimmung des Kuratoriums.
Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt das Kuratorium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

§ 11
Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand betraut mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte ein Mitglied oder mehrere Mitglieder.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, aus der hervorgeht, welche Geschäfte er welchen Mitgliedern überträgt. Die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung des Vereins Dritten gegenüber obliegt dem gesamten Vorstand, jedoch ist die Mitwirkung von zweien der Vorstandsmitglieder genügend. Eines dieser Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung ist es der stellvertretende Vorsitzende.

§ 12
Verwendung des Gewinns

Der Vorstand hat etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden oder anzusammeln. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Er darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Das Vermögen des Vereins darf nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen es dem Verein zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Bindung kann auch durch Satzungsänderung nicht aufgehoben werden.
Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschließen kann.
Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Westfälisch-Lippischen Universität in Bielefeld zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefaßt werden.