BAT (West) Stand: Mai 2004
Altersvorsorge
- § 46 BAT "Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung"
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.
Hochschulpolitik