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Zielsetzung

Die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen, mit denen sich die Akteure des Gesundheitswesens konfrontiert sehen, hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Eine Vielzahl gesetzgeberischer Aktivitäten zielte und zielt darauf ab, die Qualität der medizinischen Versorgung und die Integrität der im Gesundheitswesen Tätigen mit den Mitteln des Sozialrechts, des Zivilrechts und des Strafrechts sicherzustellen. Beispielhaft für diese Entwicklung ist das Mitte April 2016 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, welches korruptive Sachverhalte unter Beteiligung heilberuflich Tätiger unter Strafe stellt. 

Insbesondere vor dem Hintergrund steigender straf- und haftungsrechtlicher Risiken besteht ein gesteigertes Interesse der im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sicherzustellen. Ein ebenso wichtiger Baustein integrer Unternehmensführung im Bereich des Gesundheitswesens dürfte in einer medizin- und wirtschaftsethisch reflektierten Entscheidungsfindung zu sehen sein.

Photo by Hush Naidoo on Unsplash

Vor diesem Hintergrund soll mit der Gründung des Bielefeld Center for Healthcare Compliance (BCHC) ein organisatorischer Rahmen geschaffen werden, in dem die auf unterschiedlichen Ebenen ansetzenden Aktivitäten seiner Mitglieder zur wissenschaftlichen Durchdringung der mit dem Compliance Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens verbundenen Fragestellungen gebündelt und miteinander verknüpft werden. Die Zusammenarbeit in disziplinübergreifenden Kooperationen ermöglicht die Entwicklung ganzheitlicher Lösungen; darüber hinaus wird ein intensiver Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis angestrebt.

Dabei wird ein Begriff des Healthcare Compliance Management (HCM) zugrunde gelegt, der die Summe aller Aktivitäten zur Sicherstellung der Regelbefolgung in Unternehmen erfasst. Die Regeln, deren Erreichung durch die Implementierung eines HCM-Systems sichergestellt werden soll, können gesetzlicher und vertraglicher, aber auch ethischer Natur sein. Mit der Fokussierung der Voraussetzungen für Regelbefolgung im Unternehmen tritt das HCM als „drittes Element“ zu den in vielen Einrichtungen des Gesundheitswesens bereits etablierten Systemen des Risiko- und Qualitätsmanagements hinzu und ergänzt diese systemisch. 

Photo by Piron Guillaume on Unsplash

Bei Zugrundelegung einer 360-Grad-Perspektive ist der Compliance-Ansatz auf alle Unternehmensbereiche zu erstrecken, in denen organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Regelbefolgung geboten erscheinen. In Einrichtungen des Gesundheitswesens sind dies insbesondere

  • das Abrechnungswesen: Hier bestehen neben den Strafbarkeitsrisiken gemäß § 263 StGB (Betrug) und § 266 StGB (Untreue) u.a. Risiken des Honorarregresses sowie der berufs- und vertragsarztrechtlichen Sanktionierung von Abrechnungsmanipulationen.
  • die Gestaltung von Kooperationen und der Einkauf: Mit dem Inkrafttreten der §§ 299a und b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) bestehen hier Strafbarkeitsrisiken für unlautere Kooperationen, die durch Sanktionsrisiken des Berufs- und Wettbewerbsrechts flankiert werden. Für Beschäftigte in Einrichtungen, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden können überdies die Tatbestände der Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) relevant werden.
  • der Bereich Human Resources: Neben der Anwendbarkeit des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) auf Fälle der Scheinselbständigkeit sind hier etwa auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken von Arbeitszeitverstößen (§§ 22, 23 ArbZG) zu gewärtigen.
  • der Umgang mit Patientendaten: Die strafrechtliche Zentralnorm bildet hier § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen); hinzu treten die Vorgaben des Berufsrechts sowie die differenzierten – und teilweise straf- bzw. bußgeldbewehrten – Vorschriften des Datenschutzrechts. Besondere Bedeutung erhalten die in Rede stehenden Regelungen durch die zunehmende Digitalisierung von Gesundheitsdaten (z.B. Cloud-Computing).
  • die Bereiche Hygiene und Behandlung: Hygienemängel und Behandlungsfehler können neben zivilrechtlicher Haftung und strafrechtlichen Sanktionen auch berufs- und vertragsarztrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Obwohl eine explizite gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems bislang noch nicht existiert, erscheint das Ergreifen entsprechender Schritte gerade auch aus der Perspektive der Geschäftsleitungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens alternativlos: So hat das LG München I in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2013 (CCZ 2014, 142) eine Schadensersatzpflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen mangelhafter Compliance-Organisation angenommen. Hinzu tritt eine mögliche ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG), die auch eine Verbandsgeldbuße zulasten des Trägers der Einrichtung (§ 30 OWiG) auslösen kann. Vermehrt diskutiert wird schließlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit sog. „patientenferner Entscheider“ (d.h. von Mitgliedern der kaufmännischen Geschäftsleitung) für organisationsbedingte Patientenschäden.

Photo by Drew Beamer on Unsplash

Zur Erreichung der Ziele des HCM bedarf es eines Bündels spezifischer Maßnahmen (u.a. Bestellung eines Compliance-Beauftragten, Entwicklung von Unternehmensleitlinien, Einrichtung eines Hinweisgebersystems) und von Kompetenzen der mit der Umsetzung dieser Maßnahmen befassten Personen (neben fundierten Kenntnissen der relevanten Rechtsmaterien u.a. die Befähigung zur Risikoidentifikation und Risikofolgenabschätzung, zu verständlicher Vermittlung juristischer und ethischer Vorgaben an die Unternehmensmitarbeiter sowie zur Strukturierung von Entscheidungsprozessen). Die entsprechenden Implementierungsprozesse sind Gegenstand der Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten am BCHC.


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