Familienservice
Rechtliche Regelungen
Für Studierende mit Kind und schwangere Studentinnen sind verschiedene rechtliche Regelungen von Bedeutung. Im Folgenden soll näher auf die Richtlinien zum Mutterschutz, zur Elternzeit, zur Krankenversicherung und zum Kindschaftsrecht eingegangen werden.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts vom 23.05.2017 findet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2018 auch auf Studentinnen während ihrer Ausbildung an der Hochschule Anwendung. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen aufgeführt.
MuSchG
Hier finden Sie den vollständigen Text des MuSch-Gesetzes.
Den Leitfaden des Bundesministeriums finden Sie hier als PDF.
Anwendbarkeit
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 gilt das Gesetz für Studentinnen, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtet vorgegebenes Praktikum ableisten.
Hochschule als Arbeitgeber
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 stehen dem Arbeitgeber iSd. MuSchG gleich die Ausbildungsstellen (Hochschule oder Praktikumsstelle), mit denen das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Die Hochschule darf eine Studentin während der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) nur an verpflichtenden Veranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen teilnehmen lassen, wenn die Studentin dies ausdrücklich gegenüber der Hochschule verlangt; die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen sowie die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in freiwilligen Veranstaltungen stehen in der freien Entscheidung der Studentin und sind deshalb ohne weitere Erklärung möglich.
Verbot der Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Hochschule darf schwangere und stillende Studentinnen von 22 – 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen.
In der Zeit von 20 – 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf die Hochschule schwangere oder stillende Studentinnen ebenfalls grundsätzlich nicht tätig werden lassen, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt:
- Die Studentin hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
- Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Bei Sonn- und Feiertagsarbeit: Der Studentin wird in jeder Woche im Anschluss eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
Mitteilung der Schwangerschaft
Nach § 15 soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mittteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.
Ebenfalls soll eine stillende Studentin der Hochschule unverzüglich mitteilen, dass sie stillt. Auf die Schutzbestimmungen des MuSchG können Studentinnen sich nur berufen, wenn sie der Hochschule angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen.
Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers).
Die Mitteilung ist zu richten an:
Universität Bielefeld
Der Kanzler
Dezernat SL (Studium und Lehre) – Abteilung SL 3
zu Händen Frau Andrea Limpke
Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität unverzüglich mit der Studentin in Verbindung setzen.
Für die Meldung steht Ihnen hier ein Formular zur Verfügung.
Änderungen der Studienbedingungen
Wenn sich nach der ersten Mitteilung Änderungen bei den Studienbedingungen ergeben, die mit Blick auf den Mutterschutz von Bedeutung sind (insbesondere Lehrveranstaltungen nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen), soll dies ebenfalls der Universität mitgeteilt werden.
Studentinnen mit Beschäftigungsverhältnissen mit der Universität
Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollen ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen sowohl an das Personaldezernat als auch an das Dezernat Studium und Lehre richten.
Praktika
Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Hochschule – die entsprechenden Pflichten.
Gefährdungsbeurteilung und Gesprächsangebot
Nach § 10 Abs. 2 MuSchG hat die Hochschule, nachdem sie die Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen erhalten hat, unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Außerdem hat die Hochschule der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.
Studien- und Prüfungsleistungen
In den grundständigen Studiengängen an der Universität entscheiden Studierende grundsätzlich selbst, ob sie an einer Prüfung teilnehmen oder eine Studienleistung erbringen. Entscheiden sich Studentinnen hierfür während des Mutterschutzes, ist das unter studien- und prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich uneingeschränkt möglich.
Die Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz stellen zudem einen wichtigen Grund dar, der u.a. dazu berechtigt, Fristverlängerungen zu beantragen oder von einer Prüfung zurückzutreten. Eine Fristverlängerung ist höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich.
Bafög
Näheres zu den besonderen Bedingungen zum weiteren Bezug von Bafög-Leistungen finde Sie hier.
Still- und Ruheräume
Nähere Information zu den Still- und Ruheräumen finden Sie hier.
Mitteilungspflicht der Hochschule
Nach § 27 MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, zu schwangeren und stillenden Studentinnen bestimmte Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde, konkret der Bezirksregierung Detmold, zu machen.
Aushang des Gesetzes
Nach § 26 ist die Hochschule verpflichtet, dass MuSchG für die Studentinnen zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Hier finden Sie die aktuelle Fassung des MuSchG.
FAQ
Häufig gestellte FragenStudierende, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben - wie andere Erwerbstätige auch - einen Anspruch auf Elternzeit.
Wenn sie:
- ihr Kind nach der Geburt selbst versorgen und erziehen
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Antritt dem Arbeitgeber angezeigt werden. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nimmt – sie können diese auch gleichzeitig nehmen.
Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch darauf auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurück zu kehren.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Des Weiteren haben auch Studierende mit Kind Anspruch auf Elterngeld.
Gesetzliche Krankenversicherung
Kinder von Studierenden sind automatisch über die gesetzliche studentische Krankenversicherung der Eltern mitversichert.
In der gesetzlichen Krankenversicherung verändert sich der Beitrag für Studierende mit Kind nicht. Es gibt verschiedene Regelungen zur Mitgliedschaft:
- Beide Eltern sind Studierende, aber nicht verheiratet:
- Wenn einer der beiden eine gesetzliche studentische Krankenversicherung hat, ist das Kind automatisch mitversichert
- Beide Eltern sind Studierende und mit einander verheiratet:
- Die gesetzliche studentische Krankenversicherung von einem der Eltern wird zur Familienversicherung für die ganze Familie
- Nur ein Elternteil studiert und sie sind nicht verheiratet
- Hier kann das Kind entweder über die studentische Krankenversicherung oder über die Versicherung des erwerbstätigen Elternteil mitversichert werden
- Nur ein Elternteil studiert und sie sind verheiratet
- In diesem Fall muss der berufstätige Elternteil eine Krankenversicherung abschließen und kann die ganze Familie über die Familienversicherung mitversichern.
Studierende haben in der Regel bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester Anspruch auf eine gesetzliche studentische Krankenversicherung. Für Studierende mit Kind kann sich je nach Krankenkasse dieser Zeitraum verlängern. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Private Krankenversicherung
Studierenden, die privat krankenversichert sind, müssen auch eine private Krankenversicherung für das Kind abschließen, da es in der Regel das Prinzip der Familienversicherung in der PKV nicht gibt. Es ist auch nicht möglich innerhalb des Studiums in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, da privat versicherte Studierende sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Diese Befreiung gilt so lange, wie sich der Status als Studierende nicht ändert.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Unter dem Begriff Kindschaftrecht werden die Regelungen zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu den Eltern betreffen.
Hierzu gehören: das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht und das Kindesunterhaltsgesetz.
Die wesentlichen Vorschriften dazu stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Aufgabenfeld des Jugendamtes, insbesondere die Unterstützungsangebote für Eltern und Kinder, sind im achten Sozialgesetzbuch geregelt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Baby- und Kleinkindtreff Kinderschutzbund
Beratungszeiten nach Vereinbarung
Beraterin:
Ulrike Piplies
Raum L3- 119
Tel.: (0521) 106 4208
Fax: (0521) 106 89008
ulrike.piplies@uni-bielefeld.de
Beraterin Dual Career Service:
Julia Berges
Raum L4-118
Tel.: (0521) 106 67819
dualcareer@uni-bielefeld.de