zum Hauptinhalt wechseln zum Hauptmenü wechseln zum Fußbereich wechseln Universität Bielefeld Play Search
  • Hochschulgruppen

    Campus der Universität Bielefeld
    © Universität Bielefeld

Allgemeine Fragen zu Hochschulgruppen

Frequently Asked Questions

Eine studentische Vereinigung ist eine Interessengemeinschaft mehrerer Studierender an der Universität Bielefeld. Sie kann politischer, internationaler, religiöser, kultureller oder sonstiger Natur sein. Eine Zuordnung soll von den Gründungsmitgliedern mit dem Antrag auf Eintragung getroffen werden. Oft wird im universitären Kontext der Begriff „Hochschulgruppe“ synonym mit dem Begriff „studentische Vereinigung“ verwendet.

Studierende an der Universität Bielefeld können sich als Interessengemeinschaft mit gemeinsamer Zielsetzung zu einer Hochschulgruppe zusammenschließen.

Einer studentischen Vereinigung an der Universität Bielefeld darf prinzipiell jede*r angehören, sowohl natürliche als auch juristische sowie auch externe Personen (zum Beispiel Studierende anderer Hochschulen). Die Mehrheit ihrer Mitglieder müssen jedoch eingeschriebene Studierende an der Universität Bielefeld sein. Weitere Mitgliedschaftsbedingungen kann jede studentische Vereinigung für sich selbst aufstellen, sie orientieren sich für gewöhnlich an den Zielsetzungen der jeweiligen Hochschulgruppe.

Die studentischen Vereinigungen müssen der Universität personelle Veränderungen im Vorstand, Änderungen der Anschrift und/oder Kontaktdaten der Vereinigung, eine Verringerung des Anteils der studentischen Mitglieder der Universität Bielefeld in der Vereinigung insgesamt und/oder im Vorstand auf die Hälfte oder weniger sowie gegebenenfalls ihre Auflösung anzeigen. Ebenso sollen Änderungen an der Satzung der Vereinigung gemeldet werden. Sollten die gemäß Eintragungsordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, kann eine Austragung aus der Liste der studentischen Vereinigungen erfolgen. Eine Eintragung in die Liste der studentischen Vereinigungen bedeutet nicht, dass das Rektorat die Vereinigung oder deren Ziele anerkennt oder diesen zustimmt.

Aus der Eintragung ergibt sich ein Anspruch auf Überlassung von Räumen der Universität Bielefeld für Veranstaltungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den Benutzungsrichtlinien. Außerdem kann nach den vom Rektorat verabschiedeten Regelungen zur Plakatierung ein Informationsstand betrieben und an dafür vorgesehenen Stellen im Universitätshauptgebäude (UHG) und Gebäude X plakatiert werden.

Anträge für die Buchung von Räumen und für Stände in der Halle des UHG sind an die Raumvergabe des Dezernats FM zu richten.

Zunächst sollte das Ziel der studentischen Vereinigung klar umrissen werden. Die Gründungsmitglieder geben sich eine Satzung. Eine Mustersatzung kann auf der Homepage der Universität Bielefeld zu den Hochschulgruppen heruntergeladen werden. Dieser Antrag muss auch von den Hochschulgruppen erneut gestellt werden, die in der Vergangenheit schon einmal eingetragen waren, oder bei denen der Ablauf der fünfjährigen Eintragungsdauer kurz bevorsteht, eine Fortführung der Eintragung jedoch gewünscht wird. Danach erfolgt der Antrag auf die Eintragung als studentische Vereinigung beim Dezernat für Studium und Lehre, Abteilung Akademische Angelegenheiten (SL.3).

Hierzu werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • die Satzung in zweifacher Ausfertigung und
  • die vollständigen Namen des aktuellen, bzw. des Gründungsvorstandes (auf einem gesonderten Dokument)

Anschließend wird der eingereichte Antrag inklusive aller dazugehörigen Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Vorgaben geprüft. Wurde alles korrekt eingereicht und gibt es keinerlei Rückfragen, wird dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) ein Exemplar der Satzung zur Verfügung gestellt. Dem AStA ist gemäß der Ordnung für Hochschulgruppen zwei Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, erfolgt die Eintragung als studentische Vereinigung an der Universität Bielefeld. Die studentische Vereinigung wird über die Eintragung (postalisch) bzw. über eingehende Stellungnahmen (i.d.R. per Mail) informiert.

In der Satzung müssen der Name und der Sitz der Vereinigung genannt sein. Der Sitz ist in der Regel Bielefeld. Der Zweck der Vereinigung muss klar erläutert werden und die Bildung des Vorstandes und Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Vereinigung müssen geregelt sein. Auf der Homepage der Universität zu Hochschulgruppen ist eine Mustersatzung zu finden. Diese kann als grobe Idee bei der Erstellung einer Satzung Hilfe leisten.

Die Satzung ist allgemein zu halten. In der Satzung müssen der Name, Sitz und Zweck, die Bildung des Vorstandes und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Vereinigung ausgeführt sein. Die Namen der Gründungsmitglieder und des Gründungsvorstandes gehören nicht in die Satzung, sondern sind in einem gesonderten Dokument aufzuführen. Die Satzung soll in gendersensibler Sprache verfasst sein.

Wenn der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, kann er abgelehnt werden. Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Für den Antrag auf Eintragung und sonstige Fragen rund um das Thema ist das Dezernat Studium und Lehre, Abteilung Akademische Angelegenheiten zuständig. Hier sind Frau Merle von der Nahmer und Frau Henrike Brandes die direkte Ansprechpartnerinnen.

 

Nein. Es ist nicht möglich, dass der Internetauftritt der Universität von studentischen Vereinigungen mitgenutzt werden kann. Es besteht aber das Angebot, ggf. auf die Internetauftritte der studentischen Vereinigungen von der Uni-Homepage aus zu verlinken. Bitte wenden Sie sich dafür an die Ansprechpersonen der Abteilung Akademische Angelegenheiten des Dezernats Studium und Lehre. Die Mitarbeiter*innen können Ihnen auch helfen, wenn eine Vereinigung Änderungswünsche und Korrekturanmerkungen hat.

Nein. Bei studentischen Vereinigungen handelt es sich nicht um offizielle Einrichtungen der Universität. Insofern kann es keine Funktionsmailadressen geben.

Die Eintragung in die Liste der studentischen Vereinigungen endet nach fünf Jahren, sofern kein Antrag auf Beibehaltung der Eintragung von der studentischen Vereinigung gestellt wird. Dieser erneute Antrag wird auch beim Dezernat Studium und Lehre, Abteilung Akademische Angelegenheiten (SL.3) gestellt. Sollte die studentische Vereinigung ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, weil sie wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt hat, oder sollten die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr erfüllt sein, wird sie ebenfalls aus der Liste gelöscht. Ferner kann die studentische Vereinigung jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Dafür reicht es aus, dies durch den Vorstand z.B. per Mail den o.g. Ansprechpersonen mitzuteilen.


Zum Seitenanfang
Chat Icon
Chat Icon