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    Zwei weibliche Personen in einer Beratungssituation
    © ZAB - Universität Bielefeld

Arbeitsassistenz

Zwei weibliche Personen im Gespräch
© ZAB - Universität Bielefeld

Wenn Beschäftigte am Arbeitsplatz auf Barrieren treffen, die weder durch eine individuelle Arbeitsgestaltung noch durch Unterstützung von Kolleg*innen abgebaut werden können, kann eine Arbeitsassistenz in Frage kommen. Arbeitsassistenzen gleichen behinderungsbedingte Nachteile auf einem wettbewerbsorientierten Arbeitsmarkt aus und bereiten den Boden dafür, dass der*die Assistenznehmer*in sich beruflich entfalten kann. 

 

Assistenzpersonen kompensieren Funktionsbeeinträchtigungen des*der Beschäftigten, indem sie anfallende Tätigkeiten übernehmen, die von dem*der Beschäftigten dauerhaft nicht selbst übernommen werden können. Dazu zählen beispielsweise das Eintippen von diktiertem Schriftverkehr bei körperbehinderten Menschen oder auch Mitschreibassistenzen bei Menschen mit Hörbeeinträchtigungen.  

Dabei nehmen sie dem*der Assistenznehmer*in nicht die komplette Arbeit ab. Vielmehr muss der*die schwerbehinderte Beschäftigte den inhaltlichen Kernbereich der vertraglich vereinbarten Aufgaben selbst erledigen.

Ein*e Professor*in mit Assistenzbedarf muss in der Lage sein, seine*ihre Lehrveranstaltungen selbst zu halten, Studierende zu betreuen und seiner*ihrer wissenschaftlichen Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsassistenz kann unterstützende Tätigkeiten ausführen, z.B. bei einer körperlichen Funktionsbeeinträchtigung des*der Lehrenden nach Anleitung digitale Lernräume erstellen, Literatur aus der Bibliothek beschaffen usw. 

Assistenzpersonen werden i.d.R. vom Inklusionsamt daher nur dann finanziert, wenn der*die Beschäftigte auch tatsächlich die Hauptaufgaben selbst ausführen kann. Ein*e Hausmeister*in mit Tetraplegie würde, außer bei reiner Bürotätigkeit, voraussichtlich keine Assistenzperson bewilligt bekommen, während ein*e Lehrende mit Tetraplegie i.d.R. durchaus den Kernbereich der Aufgaben selbst erledigen kann. 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Beschäftigte mit Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) können einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz geltend machen, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

Alle vorrangigen Leistungsmöglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsleben des SGB IX sind geprüft und ausgeschöpft, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsgestaltung und möglicher Unterstützung des*der Beschäftigten durch Kolleg*innen.

Die Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen. Diese können auch über mehrere Tätigkeiten verteilt werden. 

Der Lebensunterhalt ist durch die Beschäftigung gesichert und liegt über dem aktuellen Niveau der Grundsicherung. 

Der*die Beschäftigte kann die Haupttätigkeiten seiner*ihrer vertraglich vereinbarten Arbeit selbst durchführen. Die Arbeitsassistenz erbringt lediglich unterstützende Tätigkeiten. 

Die Arbeitsgeberin muss mit der Beschäftigung einer Arbeitsassistenz einverstanden sein und dies schriftlich bestätigen. 

Beantragung

Eine Arbeitsassistenz fällt unter die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Die Finanzierung einer Arbeitsassistenz zur Sicherstellung der Beschäftigung fällt in die Zuständigkeit der Inklusionsämter. Beschäftigte der Universität stellen den Antrag direkt beim zuständigen Inklusionsamt in Münster. 

Eine Arbeitsassistenz ist zu unterscheiden von einer persönlichen Assistenz, die z.B. bei der alltäglichen Versorgung hilft. Die Arbeitsassistenz unterstützt, wie der Name schon sagt, am Arbeitsplatz und wird für dieses Aufgabengebiet finanziert. Auch Mischformen von persönlicher Assistenz und Arbeitsassistenz sind denkbar. Diese werden im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets finanziert. 

Profile von Arbeitsassistenzen

Informationsassistenzen: 

Sie stellen die berufsbedingt nötigen Informationen in zugänglicher Form zur Verfügung. Dies geschieht beispielsweise durch das Umwandeln von Dokumenten in HTML oder Punktschrift, das Übertragen von Texten in Großschrift, dem Erläutern von Grafiken, dem Durchführen von Literaturrecherchen oder dem Mitschreiben von Präsentationen.

Mobilitätsassistenzen:

Sie sind die Reisebegleitung und unterstützen dabei, an ein örtliches Ziel zu gelangen, beispielsweise wenn es auf Tagungen oder Dienstreisen geht. Typische Aufgaben hierbei sind die Bedienung von Ticketautomaten, das Rufen von Taxis, die Beschreibung der Umgebung und die Navigation in unbekannten Orten.

Kommunikationsassistenzen:

Sie bringen ihre*n Assistenznehmer*in und Zielpersonen zusammen. Tagungen, Treffen oder Sitzungen sind die gängigen Situationen, in denen Kommunikationsassistenzen unterstützen. Die Assistenzkraft stellt den Kontakt zu Zielpersonen her, informiert den Assistenznehmer*in über die aktuelle Situation, in der sich die Zielperson befindet. Sie ist aufmerksam und achtet darauf, ob andere Personen Kontakt zu der*dem Asisstenznehmer*in suchen. Dabei verhält Sie sich diskret und zieht sich zurück, sobald dies erforderlich ist.

Organisationsassistenz:

Sie unterstützt bei organisatorischen und täglich anfallenden Aufgaben. Dazu gehören beispielsweise das Ausdrucken von Dokumenten oder Mobilitätshilfen bei der Erstellung von Emails, Texten, Präsentationen usw. (z.B. durch das Eintippen am Computer).


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