

Ausgebildete und behördlich anerkannte Assistenzhunde begleiten Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen oder chronischen Erkrankungen dauerhaft im Alltag und an ihrem Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Sie unterstützen ihre Halter*innen bei der selbstbestimmten aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, indem sie durch individuell trainierte Aufgaben Barrieren in der Umwelt abbauen. Gemeinsam bilden Mensch und Assistenzhund eine sogenannte Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.
Am bekanntesten ist sicherlich der Blindenführhund, der seine*n Halter*in bei der Orientierung unterstützt. Darüber hinaus gibt es weitere speziell ausgebildete Assistenzhunde, zum Beispiel:
Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist geregelt, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht aufgrund der Begleitung durch einen anerkannten Assistenzhund verweigert werden darf.
Für Eigentümer*innen und Betreiber*innen besteht grundsätzlich eine Duldungspflicht, sofern nicht im Einzelfall eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung durch die Mitnahme des Assistenzhundes vorliegt (vgl. §12e BGG).
Die Voraussetzung für den Zutritt mit Assistenzhund ist eine behördliche Anerkennung des Hundes als ausgebildeter Assistenzhund. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag des*der Halter*in.
In Nordrhein-Westfalen ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) für die Anerkennung von Assistenzhunden und die Ausstellung entsprechender Nachweisdokumente zuständig.
Als Halter*in beachten Sie bitte die rechtzeitige Beantragung der obigen Nachweisdokumente beim MAGS NRW.
Dies gilt auch für Personen, die nach NRW zuziehen und bisher über Nachweise aus einem anderen Land oder Bundesland verfügen.
Alle Informationen zum Antragsprozess und den einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Seite des MAGS NRW.
Von offiziell anerkannten Assistenzhunden sind andere Hunde mit Unterstützungsfunktion zu unterscheiden. Rechtlich nicht gleichgestellt sind:
Grundsätzlich gilt an der Universität Bielefeld ein umfassendes Verbot, Tiere mitzuführen. Für anerkannte Assistenzhunde bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Vom MAGS NRW anerkannte Assistenzhunde dürfen ohne vorherige Abklärung in für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr öffentlich zugänglichen Bereichen auf dem Campus mitgeführt werden.
Dazu gehören
Wenn ein Assistenzhund in zugangsbeschränkte Bereiche und Veranstaltungen mitgeführt werden soll, prüft die Universität, ob ausnahmsweise Gründe gegen das Mitführen des Assistenzhundes sprechen. Solche Gründe können aufgrund von örtlichen Gegebenheiten, besonderen Anforderungen der Situation oder besonderen Personenkonstellationen vorliegen.
Zu diesen Bereichen und Veranstaltungen auf dem Campus gehören u.a.
Hinweis:
Diese Auflistung ist nicht abschließend.
Es ist erforderlich, dass Studierende vorab einen Antrag auf Mitnahme ihres Assistenzhundes in Lehrveranstaltungen und Prüfungen stellen. Das Antragsverfahren und weitere Informationen sind unter Assistenzhunde im Studium erläutert.
Beschäftigte der Universität finden alle wichtigen Informationen unter Assistenzhunde am Arbeitsplatz.
Beim Mitführen eines Assistenzhundes auf dem Campusgelände gilt grundsätzlich:
Der Hund muss für andere stets als Assistenzhund erkennbar sein.
Es ist jederzeit ein gültiger Nachweis über die Anerkennung des Hundes als Assistenzhund mitzuführen und auf Verlangen Verantwortlichen der Hochschule vorzulegen, z.B. dem Hausservice, dem Sicherheitsdienst, Mitarbeitenden des Studierendenwerks, Lehrenden oder Führungskräften.
Ein Antrag ist erforderlich, wenn Sie Ihren Assistenzhund in folgende Bereiche mitführen möchten:
Hinweis:
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Bereiche eine Antragstellung erfordern.
Sie müssen für jedes Semester einen Antrag auf der Grundlage Ihrer Veranstaltungsplanung stellen.
Bitte erstellen Sie dazu Ihren Stundenplan im Rahmen der Onlinebedarfserhebung.
Zur Antragstellung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Den vollständigen Antrag senden Sie bitte spätestens vier Wochen vor Vorlesungsbeginn an die zuständige „Anlaufstelle Nachteilsausgleich“ Ihrer Fakultät.
Wenn Sie an mehreren Fakultäten studieren, adressieren Sie den Antrag bitte in einer gemeinsamen E-Mail an alle für Sie zuständigen Anlaufstellen Nachteilsausgleich.
Hinweis für Studierende, die neu an der Universität Bielefeld studieren:
Bitte erstellen Sie Ihren Stundenplan im eKVV und reichen Sie diesen so früh wie möglich bei der zuständigen Anlaufstelle Nachteilsausgleich Ihrer Fakultät ein. Sollten sich nach den Einführungsveranstaltungen noch Änderungen an Ihrem Stundenplan ergeben, können Sie diese nachträglich einreichen.
Grundsätzlich ermuntern wir Sie, Kommiliton*innen und Lehrende über die Anwesenheit des Assistenzhundes zu informieren, um etwaigen Unklarheiten vorzubeugen.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Assistenzhund den Lehrbetrieb durch sein Verhalten nicht stört. Die kontrollierte Verrichtung von Assistenzaufgaben gilt dabei nicht als Störung.
Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen dieser Webseite.
ZAB – Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei
E-Mail: zab@uni-bielefeld.de
Telefon:+49 521 106 - 12 600
Lehrende finden Informationen zu Assistenzhunden von Studierenden in Lehrveranstaltungen im DACHS-Portal.
Grundsätzlich sind Assistenzhunde nach Absatz 10.9 Richtlinie SGB IX von Beschäftigten während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz unterzubringen.
Erforderliche Versorgungsgänge des Hundes („Gassi gehen“) während der Arbeitszeit gelten auf dem Campusgebiet als reguläre Arbeitszeit. Beschäftigte müssen sich dazu nicht aus der Zeiterfassung ausstempeln.
Versorgungsgänge außerhalb des Campusgeländes sind als Dienstgang zu buchen.
Für die Dauer der Versorgungsgänge sind Beschäftigte weiterhin versichert.
Grundsätzlich ermuntern wir Sie, Ihre Kolleg*innen vorab über die Anwesenheit des Assistenzhundes zu informieren, um etwaigen Unklarheiten vorzubeugen.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Assistenzhund den Dienstbetrieb durch sein Verhalten nicht stört. Dies gilt insbesondere in Meetings und bei Aufgaben mit Publikumsverkehr. Die kontrollierte Verrichtung von Assistenzaufgaben gilt dabei nicht als Störung.
Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen auf dieser Webseite.
E-Mail: sbv@uni-bielefeld.de
Telefon: +49 521 106 – 12 700
Bitte informieren Sie bei der Anmeldung das Veranstaltungsteam über das Mitführen Ihres Assistenzhundes und klären Sie etwaige offene Fragen.
Gegenseitige Rücksichtnahme und Kenntnis der wichtigsten Regelungen tragen zu einem harmonischen Miteinander auf dem Campus bei. Wichtige Informationen sind für alle Angehörigen und Gäste der Universität unten dargestellt.
Assistenzhunde müssen bestimmte Anforderungen an ihr Verhalten erfüllen. So müssen sie grundsätzlich ruhig, kontrollierbar und sozialverträglich sein. Während ihrer Arbeit dürfen sie z.B. nicht unkontrolliert schnüffeln oder Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren aufnehmen, sondern bleiben immer an der Seite ihres Menschen. Auch in Veranstaltungen sollen Assistenzhunde sich ruhig und unauffällig verhalten und weder jaulen, bellen noch anderweitig aktiv stören. Die Verrichtung ihrer Assistenzaufgaben gilt nicht als Störung.
Die Verantwortung für das Verhalten des Assistenzhundes liegt bei der haltenden Person.
Assistenzhunde stellen in der Regel kein medizinisch-hygienisches oder sicherheitsrelevantes Risiko dar. Sie müssen gesundheitliche und charakterliche Standards erfüllen und dürfen nicht ungepflegt oder ungesund aussehen. Ihre gesundheitliche Eignung wird einmal im Jahr tierärztlich überprüft.
Grundsätzlich muss die haltende Person eine artgerechte Haltung ihres Assistenzhundes sicherstellen. Außerdem verantwortet sie den Gesundheits- und Pflegezustand des Assistenzhundes, die Durchführung der regelmäßigen Gesundheitsprüfung und die Einhaltung notwendiger Ruhepausen ihres Assistenzhundes.
Der*die Halter*in ist verpflichtet, für den Assistenzhund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Universität haftet in der Regel nicht für Schäden, die ein Assistenzhund verursacht.
Die Universität empfiehlt allen Menschen mit Assistenzhund, sich frühzeitig mit den Flucht- und Rettungswegen sowie den Sammelplätzen vertraut zu machen, um den Campus bei einer akuten Gefahrenlage, z.B. bei einem Brand im Gebäude, gemeinsam mit dem Assistenzhund verlassen zu können.
Der Hund sollte bei einer Evakuierung nach Möglichkeit sicher und eng geführt werden.
Sofern im Evakuierungsfall Unterstützung benötigt wird, kann diese über die Notruffunktion der kostenfreien Krisen- und Notfall-App EVALARM bei der Zentralen Leitwarte angefordert werden.
Weitere Informationen sowie Kontaktdaten für Rückfragen stellt die Universität auf ihrer Webseite Hilfe und Notfall bereit.
Im Stadtgebiet Bielefeld gibt es diverse Hundeauslaufbereiche, die im städtischen Webportal einsehbar sind. Die von der Universität aus nächsten Hundeauslaufbereiche sind im Grünzug Am Brodhagen/Drögestraße (Karte) und in einem Teil des Gellershagenparks (Karte). Die umlaufenden oder angrenzenden Fuß- und Radwege gehören nicht zu den Auslaufbereichen.
Der Teutoburger Wald (Karte) südlich der Universität ist Naturschutzgebiet.
Bitte informieren Sie sich bei der Stadt Bielefeld, ob für Ihren Assistenzhund in dem jeweiligen Gebiet, insbesondere im Naturschutzgebiet, gegebenenfalls ein Anlein- und/oder Wegegebot gilt.
Hundehalter*innen mit Wohnsitz in Bielefeld sind verpflichtet, ihren Assistenzhund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme beim zuständigen Amt für Finanzen oder in der Bürgerberatung anzumelden.
Je nach Hunderasse kann eine zusätzliche Online-Anmeldung beim Ordnungsamt Bielefeld erforderlich sein.
Halter*innen von Assistenzhunden können eine Befreiung von der Hundesteuer beantragen, sofern der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe von blinden, gehörlosen oder sonst hilflosen Personen mit den Merkzeichen B, BL, aG, H oder GL im Schwerbehindertenausweis dient.
Der Hund muss bei Steuerbefreiung mindestens ein Jahr alt sein. Es kann immer nur ein Assistenzhund von der Steuer befreit werden.
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Bielefeld aufhalten, sind steuerfrei, sofern der Hund nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
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