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Assistenzhunde an der Uni Bielefeld

Logo der ZAB, bunte Kreise mit Schriftzug Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei
Campus der Universität Bielefeld
© Universität Bielefeld

Allgemeine Informationen zu Assistenzhunden

Ausgebildete und behördlich anerkannte Assistenzhunde begleiten Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen oder chronischen Erkrankungen dauerhaft im Alltag und an ihrem Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Sie unterstützen ihre Halter*innen bei der selbstbestimmten aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, indem sie durch individuell trainierte Aufgaben Barrieren in der Umwelt abbauen. Gemeinsam bilden Mensch und Assistenzhund eine sogenannte Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

Am bekanntesten ist sicherlich der Blindenführhund, der seine*n Halter*in bei der Orientierung unterstützt. Darüber hinaus gibt es weitere speziell ausgebildete Assistenzhunde, zum Beispiel:

  • Assistenzhunde für Menschen mit motorischer Einschränkung
    Sie heben zum Beispiel Gegenstände auf, betätigen Knöpfe oder Lichtschalter, öffnen und schließen Türen und helfen beim An- und Auskleiden oder beim Lagern.
  • PTBS-Assistenzhunde
    Sie unterstützen Menschen mit Traumafolgestörungen, indem sie etwa Trigger-Situationen entschärfen, aus belastenden Situationen herausführen oder beruhigend wirken.
  • Autismushunde
    Sie assistieren Menschen im Autismus-Spektrum, zum Beispiel bei der sozialen Teilhabe. In Situationen mit potentieller Reizüberflutung können sie beruhigen und die Selbstregulation unterstützen.
  • Allergieanzeigehunde
    Sie kommen bei lebensbedrohlichen Allergien zum Einsatz, suchen zum Beispiel die Umgebung nach Allergenen ab, zeigen deren Quelle an und holen bei Bedarf Hilfe. 

Zutritt mit Assistenzhund

Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist geregelt, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht aufgrund der Begleitung durch einen anerkannten Assistenzhund verweigert werden darf. 
Für Eigentümer*innen und Betreiber*innen besteht grundsätzlich eine Duldungspflicht, sofern nicht im Einzelfall eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung durch die Mitnahme des Assistenzhundes vorliegt (vgl. §12e BGG).

Anerkennung von Assistenzhunden

Die Voraussetzung für den Zutritt mit Assistenzhund ist eine behördliche Anerkennung des Hundes als ausgebildeter Assistenzhund. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag des*der Halter*in. 
In Nordrhein-Westfalen ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) für die Anerkennung von Assistenzhunden und die Ausstellung entsprechender Nachweisdokumente zuständig.

Als Halter*in beachten Sie bitte die rechtzeitige Beantragung der obigen Nachweisdokumente beim MAGS NRW.
Dies gilt auch für Personen, die nach NRW zuziehen und bisher über Nachweise aus einem anderen Land oder Bundesland verfügen.

Alle Informationen zum Antragsprozess und den einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Seite des MAGS NRW.

Als Nachweise gelten ausschließlich folgende vom MAGS NRW ausgestellte Dokumente:

  • der Lichtbildausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

  • die Plakette zur Kennzeichnung des Assistenzhundes.

Von offiziell anerkannten Assistenzhunden sind andere Hunde mit Unterstützungsfunktion zu unterscheiden. Rechtlich nicht gleichgestellt sind:

  • Assistenzhunde in Ausbildung sind nicht geprüft und zertifiziert und können daher behördlich noch nicht anerkannt werden. 
  • Emotional Support Hunde (ESA-Hunde) assistieren vornehmlich einer individuellen Bezugsperson, verfügen jedoch nicht über eine gesetzlich anerkannte Qualifikation und Zertifizierung.
  • Therapiehunde werden von Fachpersonal angeleitet und arbeiten in der Regel mit verschiedenen Klient*innen in therapeutischen oder pädagogischen Einrichtungen.

Zutritt von Assistenzhunden an der Universität Bielefeld

Allgemeines

Grundsätzlich gilt an der Universität Bielefeld ein umfassendes Verbot, Tiere mitzuführen. Für anerkannte Assistenzhunde bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen. 

Vom MAGS NRW anerkannte Assistenzhunde dürfen ohne vorherige Abklärung in für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr öffentlich zugänglichen Bereichen auf dem Campus mitgeführt werden. 

Dazu gehören

  • das Campusaußengelände
  • öffentlich zugängliche Bereiche der Universitätshalle
  • frei zugängliche Flure und Büros
  • als Hörsäle ausgewiesene Räume
  • die Universitätsbibliothek
  • Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks
  • Beratungseinrichtungen
  • Servicestellen der Universitätsverwaltung
  • Toiletten
  • Ruheräume.

Wenn ein Assistenzhund in zugangsbeschränkte Bereiche und Veranstaltungen mitgeführt werden soll, prüft die Universität, ob ausnahmsweise Gründe gegen das Mitführen des Assistenzhundes sprechen. Solche Gründe können aufgrund von örtlichen Gegebenheiten, besonderen Anforderungen der Situation oder besonderen Personenkonstellationen vorliegen. 

Zu diesen Bereichen und Veranstaltungen auf dem Campus gehören u.a. 

  • Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Seminarräumen
  • Labore, Werkstätten und Tiergehäuse
  • Sportbereiche
  • Tagungen und Kongresse

Hinweis:
Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Es ist erforderlich, dass Studierende vorab einen Antrag auf Mitnahme ihres Assistenzhundes in Lehrveranstaltungen und Prüfungen stellen. Das Antragsverfahren und weitere Informationen sind unter Assistenzhunde im Studium erläutert. 

Beschäftigte der Universität finden alle wichtigen Informationen unter Assistenzhunde am Arbeitsplatz. 

Die Universität kann im Einzelfall angemessene Einschränkungen festlegen, wenn es konkrete Probleme bei der Mitnahme des Assistenzhundes gibt.

Pflicht zu Kennzeichnung und Nachweis auf dem Campus

Beim Mitführen eines Assistenzhundes auf dem Campusgelände gilt grundsätzlich: 

Der Hund muss für andere stets als Assistenzhund erkennbar sein. 

Es ist jederzeit ein gültiger Nachweis über die Anerkennung des H­undes als Assistenzhund mitzuführen und auf Verlangen Verantwortlichen der Hochschule vorzulegen, z.B. dem Hausservice, dem Sicherheitsdienst, Mitarbeitenden des Studierendenwerks, Lehrenden oder Führungskräften.

Assistenzhunde im Studium, am Arbeitsplatz und bei Tagungen

Mitführen von Assistenzhunden im Studium

Ja. Als Studiernde müssen Sie vor der Mitnahme ihres Assistenzhundes in nicht-öffentliche Bereiche des Campus - dazu gehören auch Lehrveranstaltungen - einen Antrag stellen.

Das Antragsverfahren ist nachstehend erläutert. 

Ein Antrag ist erforderlich, wenn Sie Ihren Assistenzhund in folgende Bereiche mitführen möchten:

  • sämtliche Lehrveranstaltungen außer in als Hörsäle ausgewiesenen Räumen
  • Prüfungen außerhalb von Hörsälen 
  • das Schwimmbad 
  • Sportbereiche
  • Laborbereiche u.a.

Hinweis:
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Bereiche eine Antragstellung erfordern. 

Sie müssen für jedes Semester einen Antrag auf der Grundlage Ihrer Veranstaltungsplanung stellen.
Bitte erstellen Sie dazu Ihren Stundenplan im Rahmen der Onlinebedarfserhebung.
 

Zur Antragstellung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • formloses Anschreiben mit Ihrem Anliegen
  • Ihren eKVV-Stundenplan für das kommende Semester als PDF-Datei
  • Nachweise über Ihren Assistenzhund in Kopie

Den vollständigen Antrag senden Sie bitte spätestens vier Wochen vor Vorlesungsbeginn an die zuständige „Anlaufstelle Nachteilsausgleich“ Ihrer Fakultät.
Wenn Sie an mehreren Fakultäten studieren, adressieren Sie den Antrag bitte in einer gemeinsamen E-Mail an alle für Sie zuständigen Anlaufstellen Nachteilsausgleich.

 

Hinweis für Studierende, die neu an der Universität Bielefeld studieren:

Bitte erstellen Sie Ihren Stundenplan im eKVV und reichen Sie diesen so früh wie möglich bei der zuständigen Anlaufstelle Nachteilsausgleich Ihrer Fakultät ein. Sollten sich nach den Einführungsveranstaltungen noch Änderungen an Ihrem Stundenplan ergeben, können Sie diese nachträglich einreichen.

Anleitung zum Exportieren des Stundenplans als PDF-Datei aus dem eKVV

Anleitung zum Exportieren des Stundenplans als PDF-Datei aus dem eKVV

  • Wählen Sie im Stundenplan die Sicht „Ausführlich“
  • Rufen Sie im Browser die „Druck“-Option auf
  • Speichern Sie die Seite als PDF

Die zuständigen Stellen klären, ob ausnahmsweise Hinderungsgründe vorliegen, einen Assistenzhund in bestimmte Veranstaltungen oder Bereiche mitzuführen. Sie werden hierüber formlos informiert. 

Grundsätzlich ermuntern wir Sie, Kommiliton*innen und Lehrende über die Anwesenheit des Assistenzhundes zu informieren, um etwaigen Unklarheiten vorzubeugen.

Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Assistenzhund den Lehrbetrieb durch sein Verhalten nicht stört. Die kontrollierte Verrichtung von Assistenzaufgaben gilt dabei nicht als Störung.

Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen dieser Webseite.

ZAB – Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei

E-Mail: zab@uni-bielefeld.de
Telefon:+49 521 106 - 12 600

Lehrende finden Informationen zu Assistenzhunden von Studierenden in Lehrveranstaltungen im DACHS-Portal.

Mitführen von Assistenzhunden am Arbeitsplatz

Grundsätzlich sind Assistenzhunde nach Absatz 10.9 Richtlinie SGB IX von Beschäftigten während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz unterzubringen.

Bitte informieren Sie rechtzeitig Ihre Führungskraft, bevor Sie den Assistenzhund das erste Mal mit zum Dienst bringen, damit bei Bedarf notwendige Vorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.

In Laboren, Werkstätten, Reinräumen oder Bereichen mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, offenen Flammen, Tiergehegen oder erhöhter Unfallgefahr wird vorab eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Stabsstelle AGUS durchgeführt. Sie werden über das Ergebnis informiert.

Erforderliche Versorgungsgänge des Hundes („Gassi gehen“) während der Arbeitszeit gelten auf dem Campusgebiet als reguläre Arbeitszeit. Beschäftigte müssen sich dazu nicht aus der Zeiterfassung ausstempeln.
Versorgungsgänge außerhalb des Campusgeländes sind als Dienstgang zu buchen.
Für die Dauer der Versorgungsgänge sind Beschäftigte weiterhin versichert.

Grundsätzlich ermuntern wir Sie, Ihre Kolleg*innen vorab über die Anwesenheit des Assistenzhundes zu informieren, um etwaigen Unklarheiten vorzubeugen.

Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Assistenzhund den Dienstbetrieb durch sein Verhalten nicht stört. Dies gilt insbesondere in Meetings und bei Aufgaben mit Publikumsverkehr. Die kontrollierte Verrichtung von Assistenzaufgaben gilt dabei nicht als Störung.

Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen auf dieser Webseite.

Schwerbehindertenvertretung

E-Mail: sbv@uni-bielefeld.de
Telefon: +49 521 106 – 12 700

Teilnahme mit Assistenzhund an Tagungen und Workshops

Bitte informieren Sie bei der Anmeldung das Veranstaltungsteam über das Mitführen Ihres Assistenzhundes und klären Sie etwaige offene Fragen.

Bitte wählen Sie Ihren Platz am Veranstaltungsort so, dass der Hund keine Fluchtwege blockiert und niemanden behindert. Denken Sie dabei auch an Menschen mit Mobilitäts- oder Seheinschränkungen, die auf freien Verkehrsraum angewiesen sind.

Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen auf dieser Webseite.

Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften auf dem Campus

Gegenseitige Rücksichtnahme und Kenntnis der wichtigsten Regelungen tragen zu einem harmonischen Miteinander auf dem Campus bei. Wichtige Informationen sind für alle Angehörigen und Gäste der Universität unten dargestellt.

Assistenzhunde müssen bestimmte Anforderungen an ihr Verhalten erfüllen. So müssen sie grundsätzlich ruhig, kontrollierbar und sozialverträglich sein. Während ihrer Arbeit dürfen sie z.B. nicht unkontrolliert schnüffeln oder Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren aufnehmen, sondern bleiben immer an der Seite ihres Menschen. Auch in Veranstaltungen sollen Assistenzhunde sich ruhig und unauffällig verhalten und weder jaulen, bellen noch anderweitig aktiv stören. Die Verrichtung ihrer Assistenzaufgaben gilt nicht als Störung.

Die Verantwortung für das Verhalten des Assistenzhundes liegt bei der haltenden Person.

Assistenzhunde stellen in der Regel kein medizinisch-hygienisches oder sicherheitsrelevantes Risiko dar. Sie müssen gesundheitliche und charakterliche Standards erfüllen und dürfen nicht ungepflegt oder ungesund aussehen. Ihre gesundheitliche Eignung wird einmal im Jahr tierärztlich überprüft.

Grundsätzlich muss die haltende Person eine artgerechte Haltung ihres Assistenzhundes sicherstellen. Außerdem verantwortet sie den Gesundheits- und Pflegezustand des Assistenzhundes, die Durchführung der regelmäßigen Gesundheitsprüfung und die Einhaltung notwendiger Ruhepausen ihres Assistenzhundes.

Der*die Halter*in ist verpflichtet, für den Assistenzhund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Universität haftet in der Regel nicht für Schäden, die ein Assistenzhund verursacht.

Assistenzhunde sind bei der Arbeit und sollen bei dieser nicht gestört werden. Wenn Sie eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft treffen, sollten Sie den Hund daher nicht ansprechen, anstarren oder anfassen. Bitte versperren sie ihm auch nicht den Weg und fotografieren Sie ihn nicht ungefragt.

Die Universität empfiehlt allen Menschen mit Assistenzhund, sich frühzeitig mit den Flucht- und Rettungswegen sowie den Sammelplätzen vertraut zu machen, um den Campus bei einer akuten Gefahrenlage, z.B. bei einem Brand im Gebäude, gemeinsam mit dem Assistenzhund verlassen zu können.

Der Hund sollte bei einer Evakuierung nach Möglichkeit sicher und eng geführt werden.

Sofern im Evakuierungsfall Unterstützung benötigt wird, kann diese über die Notruffunktion der kostenfreien Krisen- und Notfall-App EVALARM bei der Zentralen Leitwarte angefordert werden.

Weitere Informationen sowie Kontaktdaten für Rückfragen stellt die Universität auf ihrer Webseite Hilfe und Notfall bereit.

Im Stadtgebiet Bielefeld gibt es diverse Hundeauslaufbereiche, die im städtischen Webportal einsehbar sind. Die von der Universität aus nächsten Hundeauslaufbereiche sind im Grünzug Am Brodhagen/Drögestraße (Karte) und in einem Teil des Gellershagenparks (Karte). Die umlaufenden oder angrenzenden Fuß- und Radwege gehören nicht zu den Auslaufbereichen.

Der Teutoburger Wald (Karte) südlich der Universität ist Naturschutzgebiet.

Bitte informieren Sie sich bei der Stadt Bielefeld, ob für Ihren Assistenzhund in dem jeweiligen Gebiet, insbesondere im Naturschutzgebiet, gegebenenfalls ein Anlein- und/oder Wegegebot gilt.

Hundehalter*innen mit Wohnsitz in Bielefeld sind verpflichtet, ihren Assistenzhund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme beim zuständigen Amt für Finanzen oder in der Bürgerberatung anzumelden.

Je nach Hunderasse kann eine zusätzliche Online-Anmeldung beim Ordnungsamt Bielefeld erforderlich sein.

Halter*innen von Assistenzhunden können eine Befreiung von der Hundesteuer beantragen, sofern der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe von blinden, gehörlosen oder sonst hilflosen Personen mit den Merkzeichen B, BL, aG, H oder GL im Schwerbehindertenausweis dient.

Der Hund muss bei Steuerbefreiung mindestens ein Jahr alt sein. Es kann immer nur ein Assistenzhund von der Steuer befreit werden.

Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Bielefeld aufhalten, sind steuerfrei, sofern der Hund nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.


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