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  • Die Nebenklage

    Fragen und Antworten

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Die Nebenklage - Fragen und Antworten

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Wenn Sie Verletzte/Verletzter einer Straftat geworden sind, nehmen Sie häufig in der Rolle eines Zeugen an der späteren Hauptverhandlung teil. Als Zeuge schildern Sie Ihre Wahrnehmungen vom Tathergang, welche für das Verfahren sehr bedeutsam sein können, nehmen aber überwiegend passiv am Verfahren teil. Insbesondere klagen Sie nicht in eigener Person den TäterIn an, denn hierzu ist in Deutschland aufgrund des Strafverfolgungsmonopols des Staates in erster Linie die Staatsanwaltschaft berufen. Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u. 4. und 5.) können Sie sich als von der Straftat Verletzte/Verletzter jedoch dieser Anklage der Staatsanwaltschaft als „NebenklägerIn“ anschließen und sich dadurch aktiver am Verfahren beteiligen. Als NebenklägerIn verbessert sich Ihre Rechtsstellung erheblich, indem Sie unmittelbar über Verfahrensvorgänge informiert werden und auf vielfältige Weise auf das Verfahren einwirken können. Gerade diese aktive Einbringungsmöglichkeit, die Ihr persönliches Interesse an Genugtuung als ein besonders schützenswerter Verletzter befriedigen soll, bildet den Kerngedanken der Nebenklage.

Als NebenklägerIn schließen Sie sich zwar bloß der Klage der Staatsanwaltschaft an und sind nicht selbst KlägerIn, gleichwohl nehmen Sie eine unabhängige Verfahrensposition wahr, mit der besondere Rechte verbunden sind, die einem (ausschließlichen) Zeugen/einer Zeugin sonst nicht zustehen.

Zu Ihren wichtigsten Rechten als Nebenkläger zählen das...

  • Anwesenheitsrecht: 

Der Nebenkläger/Die Nebenklägerin darf durchgängig in der Hauptverhandlung anwesend sein, und zwar auch dann, wenn angedacht ist, dass er zu einem späteren Zeitpunkt noch als ZeugIn vernommen werden soll. Dahingegen darf ein Zeuge/eine Zeugin, der nicht zugleich Nebenkläger ist, der Verhandlung nicht als BesucherIn beiwohnen, bevor er nicht sein Zeugnis erbracht hat und als Zeuge entlassen wurde. Eine Pflicht zur Anwesenheit hat der Nebenkläger/die Nebenklägerin jedoch nicht, sodass es ihm freisteht, den Sitzungssaal jederzeit zu verlassen. Nur für die Zeit, in der der Nebenkläger/die Nebenklägerin unter Umständen selbst als ZeugIn vernommen wird, ist er – wie grundsätzlich jeder Zeuge/jede Zeugin – zur Anwesenheit verpflichtet.

  • Informationsrecht: 

Der Nebenkläger/die Nebenklägerin kann sich umfassend über den Stand des Verfahrens und anberaumte Termine informieren. Er ist jeweils zu den Terminen zu laden. Generell gilt, dass der Nebenkläger/die Nebenklägerin im selben Umfang hinzuzuziehen und zu hören ist wie der Staatsanwalt, sodass der Nebenkläger/die Nebenklägerin gemeinhin denselben Wissensstand wie dieser hat. Sämtliche Entscheidungen, die dem Staatsanwalt bekannt zu machen sind, sind auch dem Nebenkläger bekanntzumachen. Dies schließt selbstverständlich auch die Zustellung des Urteils gegen den Angeklagten ein.

Sehr wichtig ist zudem das Recht, selbst oder über den Rechtsbeistand Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch dies gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Nebenkläger/die Nebenklägerin noch als Zeuge vernommen werden soll. Zu bedenken ist aber, dass die Rechtsprechung die Akteneinsicht versagen kann, wenn es im Prozess Aussage gegen Aussage steht und weitere Beweismittel als Ihre Zeugenaussage nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann Ihnen auch als NebenklägerIn die Akteneinsicht (teilweise) verwehrt werden, da das Gericht die Aussagekraft Ihrer Zeugenaussage erhalten möchte. Oftmals ist es in der Berufspraxis auch so, dass ein vorhandener Nebenklägervertreter seinem Mandanten bereits von sich aus und ohne zwingende Vorgabe durch das Gericht aus strategischen Gründen dazu rät, keine Einsicht in die Akten zu nehmen, damit eine möglichst hohe Glaubhaftigkeit erhalten wird. 

  •  Recht auf einen Rechtsbeistand: 

Der Nebenkläger/die Nebenklägerin kann einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand (sog. Nebenklägervertreter) hinzuziehen, der über die bestehenden Rechte informiert und bei ihrer Wahrnehmung behilflich ist bzw. diese für den Nebenkläger wahrnimmt. Der Nebenklägervertreter kann daher von denselben Rechten Gebrauch machen, die auch Ihnen als Nebenkläger zustehen. Der Nebenklägervertreter ist entgegen verbreiteter Fehlvorstellung dagegen nicht dafür zuständig, mit Ihnen Ihre Aussage im Einzelnen durchzusprechen und einzuüben. Ein „Zeugen-Coaching“ in diesem Sinne gibt es im deutschen Recht nicht. Er begleitet Sie lediglich rechtlich durch den Prozess und berät dahingehend, wozu selbstverständlich auch die Frage zählt, inwiefern Sie verpflichtet sind, über bestimmte Dinge oder zulasten bestimmter Personen als ZeugIn auszusagen. 

  • Recht zur aktiven Mitwirkung an der Beweisaufnahme: 

An den Mitwirkungsbefugnissen im Rahmen der Beweisaufnahme zeigt sich besonders deutlich die verselbständigte Prozessrolle des Nebenklägers. Der Nebenkläger/die Nebenklägerin ist berechtigt, Erklärungen abzugeben und Fragen an (andere) Zeugen, Sachverständige und den Angeklagten zu richten. 

Daneben darf der Nebenkläger Beweisanträge stellen, das heißt, er kann beantragen, dass bislang nicht erhobene Beweise in die Verhandlung eingeführt werden, etwa bestimmte ZeugInnen gehört, Gutachten erstellt oder Beweisstücke in Augenschein genommen werden. Umgekehrt darf der Nebenkläger/die Nebenklägerin Anordnungen des Gerichts und Fragen anderer Beteiligter beanstanden und somit begrenzt das Prozessverhalten der anderen Beteiligten kontrollieren.

All diese Rechte führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass er die Beweisaufnahme mitgestalten kann und nicht nur wie als Zeuge passiver Bestandteil derselben ist.

  • (stark begrenzte) Recht auf Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit: 

Auf Antrag des Nebenklägervertreters kann der Angeklagte zeitweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten steht, dass der Nebenkläger/die Nebenklägerin in dessen Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen wird. Ebenfalls ist es insbesondere in Fällen des Sexualstrafrechts, oder in denen sonst ein besonderer Schutz geboten ist, möglich, die Öffentlichkeit auszuschließen, sodass keine Besucher mehr der Verhandlung beiwohnen.

  • Ablehnungsrecht: 

Der Nebenkläger/die Nebenklägerin kann einen Befangenheitsantrag stellen, wenn er einen Richter/eine Richterin oder Sachverständigen für befangen hält.

  • Recht auf ein Schlussplädoyer: 

Der Nebenkläger/die Nebenklägerin darf, wenn er möchte, im Anschluss an die Beweisaufnahme einen Schlussvortrag halten und seine Sicht vom Sachverhalt und der Rechtslage noch einmal abschließend schildern. Er/Sie darf zudem Erwiderungen auf den Schlussvortrag des Angeklagten/der Angeklagten (bzw. dessen VerteidigerIn) geben.

  • Recht, Rechtsmittel einzulegen: 

Gegen das Urteil kann der Nebenkläger/die Nebenklägerin begrenzt mit der Berufung und der Revision vorgehen. 

Rechtsmittelbefugt ist er aber nur gegen eine unterbliebene Verurteilung wegen einer Tat, die zum Anschluss als NebenklägerIn berechtigt (s.u. 5.), also dagegen, dass der Täter/die Täterin nicht wegen einer Straftat bestraft wird, die nach Auffassung des Nebenklägers/der Nebenklägerin verwirklicht wurde. Das Rechtsmittel kann sich dagegen nicht darauf richten, dass der Täter/die Täterin härter (z.B. Freiheitsstrafe ohne statt mit Bewährung oder eine Geldstrafe mit höherer Summe) bestraft wird oder mit einer anderen Sanktion belegt werden soll (z.B. Unterbringung statt Strafe). Es kann also nur um das „Ob“ der Bestrafung hinsichtlich einer konkreten Tat gehen und dies auch nur begrenzt auf Taten, die zur Nebenklage berechtigen (s.u. 5.). Für alle anderen Taten sowie Rechtsmittel, die dem Täter/der Täterin günstig sind (z.B. auf Freispruch gerichtetes Rechtsmittel), hat er/sie keine Rechtsmittelbefugnis.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Nein, die Nebenklage verbessert Ihre Rechtsstellung, begründet aber keine Pflichten, die Sie nicht ohnehin schon haben, weil Sie zum Beispiel zugleich ZeugIn sind. Sie müssen insbesondere keine Anklageschrift einreichen, denn das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Auch müssen Sie die unter 2. genannten Rechte nicht wahrnehmen, sondern können sich jeweils für oder gegen ihre Wahrnehmung entscheiden! Zu beachten ist aber, dass unter Umständen durch Rechtsberatungen im Vorfeld oder durch die Herbeiziehung eines Nebenklägervertreters Kosten entstehen können (siehe hierzu unter 8. und 9.).

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Der Anschluss als NebenklägerIn erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, den Sie beim Gericht stellen. Der Antrag ist ein Schreiben, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass Sie sich der Klage als NebenklägerIn anschließen wollen. Sofern die Gründe, aus denen Sie nebenklageberechtigt sind, nicht offenbar sind, sollten Sie kurz darstellen, woraus sich Ihre Nebenklageberechtigung ergibt. Sollten Angaben fehlen, wird Sie das Gericht darauf hinweisen. Üblich und deutlich einfacher ist es, wenn Sie den Antrag über einen Rechtsanwalt stellen lassen, der zudem bereits im Vorfeld die Erfolgsaussichten einschätzen kann. Der Antrag kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen und ist sogar dann noch möglich, wenn bereits das Urteil in dem Verfahren ergangen ist, dieses aber noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Das ist deshalb wichtig, weil auch Sie als NebenklägerIn eine begrenzte Rechtsmittelbefugnis haben, die Ihnen eröffnet bleiben soll. 

 

Das Gericht entscheidet schließlich auf den Antrag hin und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die Berechtigung zum Anschluss als NebenklägerIn. Möchten Sie nicht länger NebenklägerIn sein, können Sie Ihre Stellung als NebenklägerIn jederzeit dem Gericht gegenüber widerrufen.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Nicht jede Straftat berechtigt Sie zur Nebenklage, sondern nur bestimmte Straftaten mit verstärktem Personenbezug. Welche Straftaten konkret zur Nebenklage berechtigen, listet das Gesetz in § 395 der Strafprozessordnung abschließend auf. Danach berechtigen zur Nebenklage unter anderem gewisse:

  • Straftaten gegen das Leben (z.B. Totschlag / Mord),
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. sexueller Missbrauch / Vergewaltigung),
  • Straftaten gegen Körper und Gesundheit (z.B. vorsätzliche Körperverletzung / Aussetzung),
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z.B. Stalking / Geiselnahme / bestimmte Fälle der Freiheitsberaubung),
  • Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (z.B. Verstoß gegen eine Wohnungsverweisung oder Kontaktauflagen, die zur Vermeidung von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen sind).

Zusätzlich ist bei den nachfolgenden Taten eine Nebenklage möglich, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Schwere der jeweiligen Tat, geboten erscheint:

  • Straftaten gegen die persönliche Ehre (z.B. Beleidigung / Verleumdung),
  • Wohnungseinbruchsdiebstahl,
  • und bestimmten Raubtaten oder raubähnlichen Taten (z.B. Erpressung).

Nicht erforderlich ist, dass die Tat vollendet wurde. Auch wenn der Täter/die Täterin die Straftat „nur“ versucht hat, ist die Nebenklage ohne Einschränkung möglich, wenn das Gesetz – wie überwiegend in den hier einschlägigen Fällen – den Versuch bestraft.

Im Verfahren gegen Heranwachsende (18-21 Jahre), die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, gelten exakt dieselben Voraussetzungen wie in solchen gegen Erwachsene. In Verfahren gegen Jugendliche (14-18 Jahre) ist jedoch zu beachten, dass die zur Nebenklage berechtigenden Taten weiter eingegrenzt sind. Welche Taten hierunter fallen, lässt sich § 80 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz entnehmen.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Gegen die ablehnende Entscheidung selbst ist die Beschwerde möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, in dem die Nebenklage nur aus besonderen Gründen möglich ist (s. zuvor die letzten drei Punkte). In diesen Fällen kann sich gegen eine Ablehnung nicht gewehrt werden.

Wurde die Nebenklage nicht zugelassen, hätte aber der Nebenkläger/die Nebenklägerin mutmaßlich mit Nebenklägervertreter wesentliche Erklärungen oder Beweismittel zum Prozess beitragen können, ist daneben die Revision gegen das ergangene Urteil denkbar, wobei die begrenzte Rechtsmittelbefugnis zu beachten ist (s.u. 2.). Auch hier berechtigen Taten, bei denen eine Nebenklage nur aus besonderen Gründen möglich ist, nicht zur Revision.

Für beide Konstellationen ist eine rechtliche Beratung durch einen Ihren Einzelfall prüfenden Rechtsanwalt empfehlenswert.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Nein, nicht nur der/die Verletzte selbst, sondern auch die Kinder, Eltern, Geschwister, der Ehegatte oder Lebenspartner des von der Tat Betroffenen können sich der öffentlichen Klage als NebenklägerIn anschließen, obwohl sie nicht in eigener Person betroffen sind. Das kann etwa dann wichtig werden, wenn das Opfer durch die Tat getötet wurde. In dem Fall können sich die oben benannten Hinterbliebenen der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Wer den Nebenklägervertreter bezahlt, hängt entscheidend davon ab, ob ein Nebenklägervertreter auf Antrag gerichtlich beigeordnet wird oder nicht. Bei Beiordnung übernimmt die Staatskasse die Kosten vollständig, andernfalls trägt der/die Angeklagte die Kosten, wenn er verurteilt wird, Sie müssen die Kosten jedoch zunächst vorstrecken.

In dem in der Praxis vergleichsweise häufigen Fall, dass ein Nebenklägervertreter beigeordnet wird, übernimmt die Staatskasse unabhängig von Ihren Vermögensverhältnissen sämtliche Kosten Ihres Vertreters. Eine kostenübernehmende Beiordnung erfolgt ausschließlich für die in § 397a der Strafprozessordnung gelisteten schweren Taten (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Menschenhandel, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung, Mord oder Totschlag, schwere Körperverletzung, schwerer Raub. räuberische Erpressung oder räuberischer Diebstahl). Während für einige Taten bereits genügt, dass sie im Katalog aufgezählt sind, sind für andere weitere Voraussetzungen zu erfüllen, gefordert ist etwa teils die Unfähigkeit, seine eigene Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Die richterliche Beiordnung bedarf ebenfalls eines Antrags. Ob die jeweilige Tat in Ihrem Fall in Betracht kommt und ein Antrag erfolgsversprechend ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalles beurteilen. Häufig bieten Rechtsanwälte, die im späteren Prozess als Nebenklägervertreter auftreten, im Vorfeld eine Beratung über die Erfolgsaussichten einer kostenübernehmenden Beiordnung an. Auch diesen Antrag können Sie direkt über Ihren Anwalt und späteren Nebenklägervertreter stellen lassen.

Ansonsten gilt im Grundsatz, dass der Nebenkläger/die Nebenklägerin die (Anwalts-)Kosten des Vertreters/der Vertreterin zunächst einmal selbst zu tragen hat und er sie erst mit Verurteilung des Angeklagten/der Angeklagten von diesem erstattet verlangen kann. Leider ist es aber so, dass viele Angeklagte nicht über nennenswerte Vermögenswerte verfügen, sodass ein gewisses Risiko besteht, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben, weil der Angeklagte/die Angeklagte Ihnen die Kosten nicht erstatten kann. 

Sollte eine Kostenübernahme durch das Gericht nicht möglich sein, sollten Sie noch folgendes beachten: 

Gegebenenfalls ist die Nebenklägervertretung von Ihrer eventuell vorhandenen Rechtschutzversicherung gedeckt. Sollten Sie rechtschutzversichert sein, sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob auch die Vertretung in Nebenklagesachen mitumfasst ist.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Opferschutzverbände wie der „weiße Ring“ unter Umständen anfallende Kosten ganz oder anteilig nach selbstgewählten Kriterien übernehmen. Hier sollten Sie sich direkt bei der jeweiligen Organisation über die Möglichkeiten einer Kostenübernahme informieren. 

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Wird Ihnen kein Nebenklägervertreter beigeordnet und übernimmt auch keine Versicherung oder dritte Stelle die Kosten, so besteht immer noch die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe. Neben der Vermögenslosigkeit erfordert die Prozesskostenhilfe eine als schwierig zu bewertende Sach- und Rechtslage des individuellen Falles und die Unfähigkeit bzw. Unzumutbarkeit aufseiten des Nebenklägers/der Nebenkägerin, seine Rechte selbst ausreichend wahrzunehmen. Die Unfähigkeit zur eigenen Wahrnehmung von Rechten kann sich beispielsweise aus körperlichen oder geistigen Mängeln ergeben. Die Unzumutbarkeit liegt immer dann vor, wenn das Verfahren zu außergewöhnlichen Belastungen für den Nebenkläger/die Nebenklägerin führen kann, was insbesondere in Fällen des Sexualstrafrechts sein kann oder wenn die Tat nachhaltige psychische Folgen mit sich bringt. Die beiden Voraussetzungen gehen oftmals Hand in Hand. Dass Sie unter rechtlicher Betreuung stehen, spricht noch nicht per se dafür, dass Sie Ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können. Bei einer Bestellung für sämtliche Angelegenheiten kann dies aber naheliegen. 

Wichtig ist, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe schon möglich ist, bevor Sie die Nebenklage beantragt haben. So können Sie sicherstellen, dass Sie Prozesskostenhilfe erhalten, bevor Sie einen Nebenklägervertreter beauftragen.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Sollten Sie nicht nebenklageberechtigt sein, aber trotzdem eine Form des rechtlichen Beistands benötigen, können Sie anstelle eines Nebenklägervertreters auch einen sog. Verletztenbeistand hinzuziehen. Auch dies ist ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, der ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung hat, er/die darf aber anders als ein Nebenklägervertreter bestimmte Rechte nicht wahrnehmen, etwa keine Rechtsmittel einlegen, Anordnungen beanstanden oder ZeugInnen befragen. 

Daneben können Sie den Vorsitzenden des Gerichts bitten, dass sich eine Ihnen nahestehende Person (z.B. ein Angehöriger) auch außerhalb des Besucherbereiches in Ihrer Nähe aufhalten darf. Letzteres ist unabhängig davon möglich, ob Sie bereits einen Nebenklägervertreter oder Verletztenbeistand haben.

Daneben besteht (außer in bestimmten Jugendstrafsachen oder, wenn dies sonst ausgeschlossen ist) grundsätzlich immer die Möglichkeit, dass jemand im Zuschauerbereich Platz nimmt.

Die Nebenklage - Frage und Antwort

Der Verein Nebenklage e.V. hat 2006 als anwaltliche Organisation gegründet, um die Rechte der Verletzten und ihrer Vertretung zu stärken und zu verbessern. Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Merkblatt Nebenklage (Nebenklage.org)


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