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Prüfungsamt

© Universität Bielefeld

Prüfungsamt Rechtswissenschaft

Aktuelles

Liebe Studierende,

am Montag, 4.3.2024 beginnt die Anmeldung für die Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung und des Pflichtfachstudiums. Die Frist endet am Montag, 18.3.2024 um 24 Uhr.

1. Wiederholungsklausuren Zwischenprüfung
Die Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung finden zu folgenden Terminen statt:

Zwischenprüfungsklausur Öffentliches Recht: Dienstag, 2.4.2024, 8.30 bis 11.30 Uhr, H 4
Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: Mittwoch, 3.4.2024, 8.30 bis 11.30 Uhr, H 4
Zwischenprüfungsklausur Bürgerliches Recht: Donnerstag, 4.4.2024, 8.30 bis 11.30 Uhr, H 7

Zu den Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung können sich alle Studierenden anmelden, bei denen die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 bzw. 3 StudPrO erforderlichen Prüfungsleistungen vorliegen. Sie können anhand der beigefügten Checkliste prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Eine Teilnahme ist auch dann möglich, wenn Sie am ersten Termin einer Zwischenprüfungsklausur nicht teilgenommen haben, von ihrer Anmeldung für den ersten Termin zurückgetreten sind oder an der ersten Klausur ohne Erfolg teilgenommen haben. Eine Teilnahme zur Verbesserung der Note einer bereits bestandenen Zwischenprüfungsklausur ist nicht möglich (§ 25 Abs. 2 S. 2 StudPrO).

Die Anmeldung ist zwingend erforderlich. Sie erfolgt durch Aufnahme der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur (nicht der Zwischenprüfungsübung!) im eKVV in den Stundenplan. Verwenden Sie dazu die folgenden, ab 4.3.2024 verfügbaren eKVV-Einträge:

294109 Wiederholungsklausur Zwischenprüfung Öffentliches Recht
294201 Wiederholungsklausur Zwischenprüfung Strafrecht
294008 Wiederholungsklausur Zwischenprüfung Bürgerliches Recht


2. Wiederholungsklausuren Pflichtfachstudium
Die Termine der angebotenen Wiederholungsklausuren können Sie der beigefügten  Liste entnehmen. Sie finden Sie auch unter https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/aktuelle-prufungsangebote/. Die Klausuren werden vom 2. bis 5.4.2024 geschrieben.

Zu den Wiederholungsklausuren des Pflichtfachstudiums können sich nur Studierende anmelden, die von der ersten Klausur aus wichtigem Grund wirksam zurückgetreten sind oder aus wichtigem Grund nicht an ihr teilgenommen haben (§ 26 Abs. 2 S. 4 StudPrO).

Die Anmeldung ist zwingend erforderlich. Sie erfolgt durch Aufnahme der jeweiligen Klausur (nicht der Veranstaltung) im eKVV in den Stundenplan. Die Einträge sind ab 4.3.2024 sichtbar.

3. Abmeldung

Die Abmeldung von einer Klausur (Zwischenprüfung und Pflichtfachstudium) kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/. Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO). Auf die beschränkte Wiederholbarkeit von Klausuren für die Zulassung zur Zwischenprüfung und die Zwischenprüfung selbst wird ausdrücklich hingewiesen (§ 25 Abs. 2 S. 1 StudPrO).

4. Fragen
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/rewi-studienbuero; studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

--

Prof. Dr. Frank Weiler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld
Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775
Sekretariat: +49 521 10667649
frank.weiler@uni-bielefeld.de
https://uni-bielefeld.de/weiler

Wiederholungsklausuren-Pflichtfachstudium.pdf

Checkliste-Zulassung-zu-einer-Zwischenprufungsklausur.pdf

Die Ergebnisse folgender SPB-Klausuren wurden verbucht:

  • SPB 7 Aufsichtsarbeit
  • SPB 8 Strafverfahrensrecht: Vertiefung (Übergangsregelungen StudPrO 2023) Teilverbuchung
  • SPB 8 Strafverfahrensrecht: Vertiefung StudPrO 2023 Teilverbuchung
  • SPB 8 Medizinstrafrecht StudPrO 2023 Teilverbuchung
  • SPB 9 Markenrecht

 

Die Ergebnisse folgender SPB-Hausarbeiten wurden verbucht:

In diesem und in den kommenden beiden Semestern werden sowohl Studierende nach der StudPrO 2020 als auch nach der StudPrO 2023 an den SPB-Klausuren teilnehmen.

Grundsätzlich gelten für diese Gruppen unterschiedliche Regelungen bzgl. der zugelassenen Hilfsmittel:

StudPrO 2020 - § 56

(5) Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

StudPrO 2023 - § 48

(5) Es dürfen nur die für die jeweilige Prüfung ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel mitgeführt und/oder benutzt werden.

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

 

Für die nachstehend aufgeführten Klausuren haben die Lehrenden folgende Hilfsmittel festgelegt:

 

SPB 1 fünfstündige Aufsichtsarbeit

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

* Habersack, Deutsche Gesetze bzw. Nomos Gesetze Zivilrecht

 

SPB 2 Insolvenzrecht

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 2 Recht der Familienunternehmen

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 2 Aktienrecht

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

* Ausdruck des Deutschen Corporate Governance Kodex

 

SPB 3 fünfstündige Aufsichtsarbeit

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

* EGBGB
* Rom I- und Rom II-Verordnung
* ZPO sowie Brüssel Ia-Verordnung

 

 

SPB 5 fünfstündige Aufsichtsarbeit
Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet
 

  • Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze,
  • Rehborn, Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Kotulla u.a. (Hrsg.), Begleitvorschrift zum Umwelt- und Technikrecht. (wurde als PDF-Datei zur Verfügung gestellt und ist von den Prüflingen selbst auszudrucken)
  • Die aktuelle Fassung des BImSchG als Ausdruck

 

 

SPB 6 Europäisches Verfassungsrecht

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

Textsammlung Öffentliches Recht

 

SPB 6 Principles of Public International Law
Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

 

SPB 7 fünfstündige Aufsichtsarbeit

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 8 Grundlagen der Kriminologie

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 8 Medizinstrafrecht

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet


Strafgesetzbuch, unabhängig davon, ob es in einer Gesetzessammlung oder in einer ungebundenen Fassung mitgebracht wird. Es dürfen alle Gesetzessammlungen benutzt werden.

 

SPB 8 Strafverfahrensrecht: Vertiefung

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 8 Methodik der Strafverteidigung

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 9 Markenrecht

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:

 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 9 Medienrecht

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

 

SPB 10 Staatslehre/Verfassungstheorie

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

Der/Die Prüfer*in hat Folgendes bestimmt:
 

Es dürfen alle Arten von Gesetzestexten benutzt werden, auch eigene, ungebundene Ausdrucke. Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet

Fisahn „Repressive Toleranz und marktkonforme Demokratie“

 

Voraussichtlich werden in dieser SPB-Klausur keine Gesetztestexte benötigt.

 

SPB 10 Recht des politischen Prozesses

Verlagsmäßig veröffentlichte Gesetzestexte ohne Veränderungen (insbesondere Eintragungen, An- oder Unterstreichungen, Klebezettel) gelten als im Sinne des Satzes 1 zugelassen, sofern der*die Prüfer*in nichts oder nichts Anderes bestimmt hat.

 

Zugelassene Hilfsmittel:

  • Handelsübliche Gesetzestexte
  • Unterstreichungen
  • farbliche Markierungen (auch mehrfarbig)
  • Verweise auf andere Gesetzesnormen
  • Klebezettel/Post-its

Liebe Studierende,

am *Montag, 4.12.2023* beginnt die Anmeldung für die *Klausuren im Pflichtfachstudium* (einschl. Fremdsprachennachweis). Die Frist endet am *Montag, 18.12.2023, 24 Uhr*.

*1. Klausurtermine*
**

* Die Termine der Klausuren können Sie den beigefügten Listen
entnehmen. Sie finden Sie auch unter
https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/termine_fristen/
Die Termine für den Fremdsprachennachweis sind ab Montag verfügbar.
* Die Klausuren werden vom 29.1. bis 9.2.2024 geschrieben.

*2. Anmeldung zu den Klausuren*

* Für alle Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft Staatsexamen
ist eine Anmeldung für eine Teilnahme an den Klausuren zwingend
erforderlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StudPrO).
* Die Anmeldung erfolgt im eKVV durch Aufnahme der Klausur (nicht der
Veranstaltung!) in den Stundenplan.

*3. Abmeldung von einer Klausuranmeldung*

* Die Abmeldung kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die
Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die
Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
* In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus
wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1
StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter
https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/.
Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert
dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
* Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten
sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt,
wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend
(0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO). Auf § 25 Abs. 2 S. 1
StudPrO (beschränkte Wiederholbarkeit von Klausuren für die
Zulassung zur Zwischenprüfung) wird ausdrücklich hingewiesen.

*4. Wiederholungsklausuren*

* Wiederholungsklausuren werden nur für Veranstaltungen angeboten, die
im Sommersemester 2024 nicht angeboten werden (§ 26 Abs. 2 S. 1
StudPrO). Sie finden voraussichtlich vor Beginn der Vorlesungszeit
des Sommersemesters statt.
* An einer Wiederholungsklausur können nur Studierende teilnehmen, die
von der Klausur aus wichtigem Grund nach Ablauf der Abmeldefrist
zurückgetreten sind oder aus wichtigem Grund nicht an ihr
teilgenommen haben (§ 26 Abs. 2 S. 5 StudPrO).

*5. Fragen*
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/rewi-studienbuero; studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

**Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
--
Prof. Dr. Frank Weiler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld
Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775
Sekretariat: +49 521 10667649
frank.weiler@uni-bielefeld.de
https://uni-bielefeld.de/weiler
§ 16 I 1

Klausuren-Fremdsprachennachweis.pdf

Klausuren-Pflichtfach.pdf

Liebe Studierende,

am Montag, 20.11.2023 beginnt die Anmeldung für die Zwischenprüfungsklausuren. Die Frist endet am 4.12.2023, 24 Uhr. Die Anmeldung für die übrigen Klausuren im Pflichtfachbereich beginnt voraussichtlich am 4.12.2023. Sie erhalten dazu eine gesonderte E-Mail.

*1. Termine der Zwischenprüfungsklausuren
*

 * Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: Mittwoch, 10.1.2024, 14.30 bis
   17.30 Uhr, Y-0-111
 * Zwischenprüfungsklausur Öffentliches Recht: Donnerstag, 11.1.2024,
   14.30 bis 17.30 Uhr, Y-0-111
 * Zwischenprüfungsklausur Bürgerliches Recht: Freitag, 12.1.2024,
   14.30 bis 17.30 Uhr, Y-0-111

*2. Die Anmeldung zu den Klausuren* ist zwingend erforderlich. Sie erfolgt durch Aufnahme der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur (nicht der Zwischenprüfungsübung!) im eKVV in den Stundenplan. Verwenden Sie dazu die folgenden, ab 20.11.2023 verfügbaren eKVV-Einträge:

 * 293201 Klausur Zwischenprüfung Strafrecht
 * 293109 Klausur Zwischenprüfung Öffentliches Recht
 * 293008 Klausur Zwischenprüfung Bürgerliches Recht

*3. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur* ist das Vorliegen der nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 bzw. 3 StudPrO erforderlichen Prüfungsleistungen. Sie können anhand der beigefügten "Checkliste Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur" prüfen, ob Sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie können an einer Zwischenprüfungsklausur auch schon teilnehmen, wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen für andere Zwischenprüfungsklausuren noch nicht erlangt haben.

*4. *Eine Zwischenprüfungsklausur nach der StudPrO 2023 ist nicht erforderlich, wenn sie infolge einer *Anerkennung bisheriger Leistungen* gem. § 57 Abs. 3 S. 2 StudPrO als bestanden gilt. Die Anerkennung ist erfolgt, kann Ihnen aber aus technischen Gründen in der Leistungsübersicht noch nicht angezeigt werden. Sie können anhand der beigefügten "Checkliste Teilzwischenprüfung nach StudPrO 2020" prüfen, ob Sie die Zwischenprüfung bereits teilweise im Wege der Anerkennung abgelegt haben.

*5. Abmeldung von einer Klausuranmeldung*

 * Die Abmeldung kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die
   Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die
   Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
 * In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus
   wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1
   StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter
   https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/.
   Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert
   dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
 * Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten
   sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt,
   wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend
   (0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO).

*6. Wiederholungsklausuren*

 * Die Wiederholungsklausuren werden voraussichtlich vor Beginn der
   Vorlesungszeit des Sommersemesters stattfinden.
 * An den Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung kann auch
   teilnehmen, wer an den Zwischenprüfungsklausuren im Januar 2024
   nicht teilgenommen oder diese nicht bestanden hat (§ 26 Abs. 2 S. 4
   StudPrO).

*7. Fragen*
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/rewi-studienbuero; studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

-- 

Prof. Dr. Frank Weiler

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld
Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775
Sekretariat: +49 521 10667649
E-Mail: frank.weiler@uni-bielefeld.de <mailto:frank.weiler@uni-bielefeld.de>
Web: https://uni-bielefeld.de/weiler <https://uni-bielefeld.de/weiler>
<https://uni-bielefeld.de/weiler>

Checkliste-Teilzwischenprufung-nach-StudPrO-2020.pdf

Checkliste-Zulassung-zu-einer-Zwischenprufungsklausur.pdf

Lt. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 08.11.2023 gelten für den Studiengang "Erste Prüfung (Staatsexamen)" nachstehende Kommunikationsformen nach der StudPrO 2023:

Festlegung_nach_15_StudPrO2023.pdf

E-Mail des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Herrn Prof. Dr. Weiler zu den Anmeldungen zu den SPB-Klausuren und -Hausarbeiten im WiSe 2023/2024 vom 10.11.2023

Liebe Studierende,

am kommenden Montag, 13.11.2023, beginnt die *Anmeldefrist für die Klausuren und Hausarbeiten im Schwerpunktbereich*. Sie endet am Montag, 27.11.2023, 24 Uhr. Die Anmeldung zu den Zwischenprüfungsklausuren beginnt am 20.11.2023 und diejenige für die übrigen Klausuren im Pflichtfachbereich voraussichtlich am 4.12.2023. Sie erhalten jeweils eine gesonderte E-Mail.

1. Schreibtermine

Schwerpunktbereichsklausuren: 29.1. bis 2.2.2024. Die genauen
Termine der einzelnen Klausuren stehen noch nicht fest. Das
Klausurangebot finden Sie in der beigefügten Datei und auf der
Webseite des Prüfungsamts
(https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/termine_fristen/).
Schwerpunktbereichshausarbeiten: Ausgabe am 5.2.2024.
Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen und endet am 4.3.2024, 24 Uhr.
Welche Hausarbeiten angeboten werden, können Sie der beigefügten
Datei entnehmen. Sie finden die Liste auch der o.g. Webseite.

2. Anmeldeverfahren


* Die Anmeldung erfolgt sowohl für Klausuren als auch für die
Hausarbeit jeweils über ein elektronisches Anmeldeformular.
* Der Zugang zum Formular erfolgt über eine im eKVV eingetragene
Veranstaltung. Bitte achten Sie darauf, dass das richtige Semester
(WS 2023/24) ausgewählt ist.
o Klausuren "299039 Anmeldung SPB Klausuren"
(https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/vd?id=431549340)
o Hausarbeiten "299040 Anmeldung SPB-Hausarbeit"
(https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/vd?id=431549454)
* Nehmen Sie, nachdem Sie sich eingeloggt haben, die passende
Veranstaltung in Ihren Stundenplan auf und klicken Sie dann auf
"Lernraum (E-Learning)". Sie werden zur Moodle-Plattform
weitergeleitet. Die Einzelheiten des Anmeldevorgangs entnehmen Sie
den beigefügten Anleitungen. Sie finden die Anleitungen auch auf der
o.g. Webseite des Prüfungsamts.
* Die Anmeldung wird erst mit Ablauf der Anmeldefrist wirksam. Bis
dahin kann die Anmeldung geändert werden, indem der Anmeldevorgang
wiederholt wird. Dadurch wird eine vorherige Anmeldung
gegenstandslos. Informationen zur Änderung finden Sie in den
Anleitungen.
* Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 StudPrO). Dies
bedeutet, dass nach dem Ablauf der Anmeldefrist keine Nachholung der
Anmeldung mehr möglich ist.


3. Informationen zur Anmeldung

* Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Klausur oder Hausarbeit ist
das Bestehen der Zwischenprüfung spätestens bis zum Ende der
Anmeldefrist. Die Schlüsselqualifikation ist keine Voraussetzung für
die Anmeldung zu Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, aber für
die Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses (§ 51 Abs. 1 StudPrO).
* In der Anmeldung für eine Klausur oder eine Hausarbeit liegt
zugleich die Anmeldung für den Schwerpunktbereich (§ 33 Abs. 2
StudPrO), soweit diese nicht schon früher durch eine Klausur- oder
Hausarbeitsanmeldung erfolgt ist.
* In Schwerpunktbereichen, in denen mehr als eine Klausur zu schreiben
ist, darf insgesamt nur die vorgesehene Zahl von Klausuren
geschrieben werden (SPB 2, 9: drei Klausuren; SPB 4, 6, 10: zwei
Klausuren; SPB 8: zwei Klausuren für Studierende, die vor dem
1.10.2023 bereits im SPB 8 angemeldet waren, sonst drei Klausuren).
Es ist nicht erlaubt, sich für mehr Klausuren anzumelden.
* Für Klausuren und Hausarbeiten im SPB 4 ist eine Anmeldung nur
möglich, wenn Sie schon vor dem 1.4.2023 für diesen SPB angemeldet
waren (durch Anmeldung zu einer Prüfungsleistung oder unter der
StudPrO 2012 durch Anmeldung zum SPB). Neuanmeldungen sind nicht
mehr möglich, da dieser Schwerpunktbereich durch Beschluss der
Fakultätskonferenz vom 19.10.2022 vorübergehend eingestellt wurde.
* Die weiteren Prüfungsleistungen gem. § 31 StudPrO sind für alle, die
vor dem 1.10.2023 die Zwischenprüfung bestanden haben (maßgeblich
ist das Datum der letzten Prüfung), nicht erforderlich (§ 57 VII
StudPrO).

4. Abmeldung

* Eine Abmeldung von einer Klausur oder Hausarbeit ist nur bis eine
Woche vor dem Tag, an dem die Klausur stattfindet oder die
Hausarbeit ausgegeben wird, möglich (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO).
* Wie die Abmeldung erfolgt, hängt vom Zeitpunkt ab:
o Bis zum Ablauf der Anmeldefrist (27.11.2023, 24 Uhr) erfolgt die
Abmeldung durch eine erneute Durchführung des Anmeldevorgangs,
indem dort die Felder derjenigen Klausur(en) bzw. Hausarbeit,
von denen Sie sich abmelden möchten, nicht ausgefüllt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Anleitungen.
o Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Abmeldung nur noch per
E-Mail an das Prüfungsamt möglich
(pruefungsamt.rewi@uni-bielefeld.de). Um eine eindeutige
Identifizierung sicherzustellen, muss für die Abmeldung die
persönliche @uni-bielefeld.de Mail-Adresse verwendet werden.
* Nach dem Ablauf der Abmeldefrist (eine Woche vor dem Termin) ist nur
noch ein Rücktritt aus wichtigem Grund möglich, der glaubhaft
gemacht werden muss (§ 17 Abs. 1 StudPrO). Informationen zur
Krankmeldung finden Sie unter
https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/

5. Fragen

* Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an das E-Learning-Team
(elearning.rewi@uni-bielefeld.de).
* Bei prüfungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das
Prüfungsamt (pruefungsamt.rewi@uni-bielefeld.de).
* Allgemeine Fragen zum Schwerpunktbereichsstudium und den Prüfungen
beantwortet das Studienbüro
(https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/angebote/studienbuero/;
studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
--
Prof. Dr. Frank Weiler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld
Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775
Sekretariat: +49 521 10667649
frank.weiler@uni-bielefeld.de
https://uni-bielefeld.de/weiler
 

E-Mail des Studiendekans: Neue StudPrO in Kraft getreten (02.10.2023)

Liebe Studierende,

gestern ist die neue Studien- und Prüfungsordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Studien- und Prüfungsordnung 2020 außer Kraft getreten. Die neue Ordnung finden Sie unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf und den Studienplan unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf2.

Die neue Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft Erste Prüfung. Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1.10.2023 aufgenommen haben, gelten die Übergangsregelungen gem. § 57 Abs. 2-7 StudPrO 2023. Bei Fragen zu den Übergangsregelungen und zur neuen StudPrO wenden Sie sich bitte an das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/studienbuero).

Die Anerkennung von Leistungen, die unter der StudPrO 2020 oder einer früheren Studien- und Prüfungsordnung erbracht wurden, erfolgt kraft Gesetzes; ein Antrag ist nicht erforderlich. Auf der technischen Ebene der Prüfungsverwaltung kann diese Anerkennung jedoch erst durchgeführt werden, wenn die Ergebnisse der Hausarbeiten und Wiederholungsklausuren des Sommersemesters vorliegen und davon abhängige externe IT-Arbeiten durchgeführt worden sind. Nach derzeitigem Planungsstand werden Sie daher die anerkannten Leistungen voraussichtlich nicht vor Ende November 2023 in Ihrer Leistungsübersicht der Prüfungsverwaltung im eKVV sehen. Ich bitte Sie deshalb, von Nachfragen beim Prüfungsamt abzusehen. Bei Fragen zu den Anerkennungsregelungen steht Ihnen das Studienbüro zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen schon jetzt einen guten Start in das neue Semester bzw. das Studium.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan und Vorsitzender des Prüfungsausschusses

E-Mail des Studiendekans: Öffnung der Wiederholungsklausuren auch in diesem Semester (15.06.2023)

Liebe Studierende,

um erneut die Möglichkeiten zu verbessern, die Zwischenprüfung nach der geltenden StudPrO 2020 ganz oder teilweise abzuschließen, werden auch in diesem Semester die Wiederholungsklausuren für alle geöffnet. An ihnen können alle Studierenden teilnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie zur regulären Klausur angemeldet waren, an dieser mit oder ohne Erfolg teilgenommen haben oder wirksam von Ihrer Anmeldung zurückgetreten sind. Eine Liste mit den angebotenen Klausuren finden Sie im Anhang. Die konkreten Termine werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben. Sie finden Sie dann in der Liste auf der Webseite des Prüfungsamts unter Fristen und Termine.

Für die Teilnahme an einer Wiederholungsklausur ist eine Anmeldung auf dem üblichen Weg erforderlich. Die Anmeldefrist beginnt am 21.8.2023 und endet am 4.9.2023 um 24 Uhr. Die Klausuren werden vom 25.9. bis 30.9.2023 geschrieben.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Teilnahme an der Wiederholungsklausur bzw. Nichtteilnahme an einer angemeldeten Klausur ohne rechtzeitige Abmeldung oder Rücktritt aus wichtigem Grund als Versuch i.S.d. § 41 Abs. 2 StudPrO 2020 gilt.

Die Fakultät kann aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen den regulären Klausurterminen und dem Ende der Anmeldefrist für die Wiederholungsklausuren nicht sicher stellen, dass alle Ergebnisse aus dem regulären Termin rechtzeitig vorliegen;  sie bemüht sich aber darum. Nach dem Ablauf der Anmeldefrist ist es möglich, sich bis eine Woche vor dem Klausurtermin wieder abzumelden (durch Herausnahme der Klausur aus dem ekvv-Stundenplan).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan und Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind

Auf der Seite https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/Stundenplan_Klausuren.jsp?login=x erhalten Sie einen Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind.

Liebe Studierende,

in der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Geltung ab 1.10.2023) wird es voraussichtlich abweichend vom bisherigen Planungs zu einer Änderung bzgl. der Anforderungen an die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur kommen.

Wie bereits in den Info-Veranstaltungen im Oktober/November 2022 mitgeteilt, setzt die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur voraus, dass jeweils zwei Zulassungsklausuren und eine Hausarbeit aus dem jeweiligen Rechtsgebiet vorliegen. Bislang war allerdings angedacht, dass eine der drei Hausarbeiten durch eine Grundlagenleistung zu ersetzen ist. Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. weil ab dem 17.2.2025 für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung insgesamt vier Hausarbeiten erfolgreich absolviert sein müssen, davon jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht) wird auf diese Ersetzung voraussichtlich verzichtet werden. Die Grundlagenleistung wird stattdessen eine weitere Prüfungsleistung sein, die für die Zulassung zu einer Schwerpunktbereichshausarbeit oder -klausur (je nach Schwerpunktbereich) erforderlich ist.

Die Folien der Info-Veranstaltung sind entsprechend aktualisiert worden und können auf der Webseite des Studienbüros eingesehen werden (https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/studienbuero/hilfreiche-dokumente/).

Diese Informationen sollen Ihnen bei der Planung ihres Studiums helfen. Bei Fragen zur Studiengestaltung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan

Hinweis zur fehlenden Leistungsverbuchung im Pflichtfach (insb. im Hinblick auf die Anmeldung zu den SPB-Leistungen)

Liebe Studierende,

sämtliche dem Prüfungsamt gemeldeten Pflichtfachleistungen sind durch das Prüfungsamt verbucht. Bei Fragen über den Verbleib Ihrer Leistung wenden Sie sich daher bitte an den entsprechenden Lehrstuhl.

Sollte es sich bei den fehlenden Leistungen um die letzten Leistungen zum Erreichen der Zwischenprüfung handeln, können Sie sich trotzdem bereits zu den SPB-Leistungen anmelden. Die Zulassungskontrolle wird erst im Anschluss durch das Prüfungsamt durchgeführt.

Hinweis zur Versuchszählung bei Prüfungsunfähigkeit

Sollten Sie auf Grund einer Prüfungsunfähigkeit nicht an einer Klausur teilgenommen und sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben, erscheint diese Klausur trotzdem in Ihrer Leistungsübersicht. Der Leistung wird allerdings der Vermerk angefügt, dass Sie auf Grund attestierter Prüfungsunfähigkeit nicht teilgenommen haben.

Bitte lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass bei der Versuchsangabe der aktuelle Stand Ihrer Versuchszählung ausgegeben wird. Durch den krankheitsbedingten Rücktritt wird die Versuchszählung angehalten. D.h. handelt es sich um Ihren ersten Versuch, wird der nächste Klausurtermin weiterhin als erster Versuch gezählt.

Die Verbuchung der SPB-Klausuren ist vollständig abgeschlossen.

 

Den Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses können Sie formlos per E-Mail unter Mitteilung Ihrer Matrikelnummer stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 59 Abs. 3 Satz 3 StudPrO 2020 mit dem Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses der Verbesserungsversuch ausgeschlossen ist.

Bitte formulieren Sie ihre Mail daher deutlich als Antrag.

Für den Antrag auf Einsichtnahme ist die Mitteilung der Veranstaltung nebst Ihrer Kennziffer sowie Ihrer Uni-Mailadresse erforderlich.

Die SPB-Klausuren werden Zug um Zug eingescannt, so dass bzgl. der Übersendung um ein wenig Geduld gebeten wird.


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