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Prüfungsamt

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Prüfungsamt Rechtswissenschaft

Aktuelles

Liebe Studierende,

am heutigen Montag, 17.6.2024 beginnt die Anmeldung für die Klausuren im Pflichtfachstudium (einschl. Fremdsprachennachweis). Die Frist endet am Montag, 1.7.2024, 24 Uhr. Bitte beachten Sie auch die Informationen zur beschränkten Wiederholbarkeit von Klausuren und zum endgültigen Nichtbestehen in dieser E-Mail.

1. Klausurtermine

2. Anmeldung zu den Klausuren

  • Für alle Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft Staatsexamen ist eine fristgerechte Anmeldung für eine Teilnahme an den Klausuren zwingend erforderlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist (§ 16 Abs. 1 S. 3 StudPrO). Bei einer Fristversäumung ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen (16 Abs. 1 S. 4 StudPrO), d.h. eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich.
  • Die Anmeldung erfolgt im eKVV durch Aufnahme der Klausur (nicht der Veranstaltung!) in den Stundenplan.

3. Abmeldung von einer Klausuranmeldung

  • Die Abmeldung kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
  • In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/. Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
  • Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO).

4. Wiederholungsklausuren

  • Wiederholungsklausuren werden nur für Veranstaltungen angeboten, die im Wintersemester 2024/25 nicht angeboten werden (§ 26 Abs. 2 S. 1 StudPrO). Sie finden voraussichtlich vor Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters statt.
  • An einer Wiederholungsklausur können nur Studierende teilnehmen, die von der Klausur aus wichtigem Grund nach Ablauf der Abmeldefrist zurückgetreten sind oder aus wichtigem Grund nicht an ihr teilgenommen haben (§ 26 Abs. 2 S. 5 StudPrO).

5. Informationen zur beschränkten Wiederholbarkeit von Klausuren und zum endgültigen Nichtbestehen

  • Klausuren für die Zulassung zur Zwischenprüfung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StudPrO) können im Fall des Nichtbestehens jeweils nur zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StudPrO). Die Zwischenprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn eine für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann (§ 25 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 StudPrO). Ob eine Zulassungsklausur in diesem Sinne "erforderlich" ist, beurteilt sich danach, ob durch andere Klausuren noch die Zulassung zur Zwischenprüfung erreicht werden kann:
    • Für die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht müssen zwei von drei Klausuren gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StudPrO bestanden werden. Wurde einer dieser drei Klausuren dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden, wenn bei denen beiden anderen Klausuren noch jeweils ein Versuch offen ist.
    • Für die Zwischenprüfung im Öffentlichen Recht gilt das Gleiche: Drei Klausuren sind erforderlich (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 StudPrO), die Zwischenprüfung ist erst endgültig nicht bestanden, wenn bei zwei Klausuren keine Versuche mehr gegeben sind.
    • Für die Zwischenprüfung im Strafrecht müssen zwei von vier Klausuren gem. § 24 Abs. 3 Nr. 1 StudPrO bestanden werden. Wurde eine oder zwei dieser Klausuren dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden, wenn bei den beiden anderen Klausuren noch jeweils ein Versuch offen ist.
  • Für die Versuchszählung bleiben unberücksichtigt:
    • Prüfungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten der StudPrO 2020 nicht bestanden wurden, also Prüfungsleistungen vor dem 1.4.2020.
    • Prüfungsleistungen, die zwar nicht bestanden wurden, aber aufgrund der Corona-Regelungen als nicht unternommen gelten (zu erkennen am Vermerk COR in der Leistungsübersicht).
  • Für die weiteren Prüfungsleistungen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 StudPrO und für den Fremdsprachennachweis besteht keine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeit.

6. Fragen
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/rewi-studienbuero; studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

--

Prof. Dr. Frank Weiler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld
Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775
Sekretariat: +49 521 10667649
frank.weiler@uni-bielefeld.de
https://uni-bielefeld.de/weiler

 

Pflichtfach-Klausuren-SoSe-2024-Stand-13.05.2024.pdf

Fremdsprachennachweis-Klausuren-SoSe-2024-Stand-17.06.2024.pdf

Liebe Studierende,

am heutigen Montag, 3.6.2024 beginnt die Anmeldung für die Zwischenprüfungsklausuren. Die Frist endet am 17.6.2024, 24 Uhr. Die Anmeldung für die übrigen Klausuren im Pflichtfachbereich beginnt am 17.6.2024. Sie erhalten dazu eine gesonderte E-Mail.

1. Termine der Zwischenprüfungsklausuren

  • Zwischenprüfungsklausur Öffentliches Recht: Montag, 1.7.2024, 12.30 bis 15.30 Uhr, X-E0-001, U2-233
  • Zwischenprüfungsklausur Bürgerliches Recht: Mittwoch, 3.7.2024, 14.30 bis 17.30 Uhr, Y-0-111
  • Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: Freitag, 5.7.2024, 12.30 bis 15.30 Uhr, Y-0-111

2. Die fristgerechte Anmeldung zu den Klausuren ist zwingend erforderlich. Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist (§ 16 Abs. 1 S. 3 StudPrO). Bei einer Fristversäumung ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen (16 Abs. 1 S. 4 StudPrO), d.h. eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich. Die Anmeldung erfolgt durch Aufnahme der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur (nicht der Zwischenprüfungsübung!) im eKVV in den Stundenplan. Verwenden Sie dazu die folgenden eKVV-Einträge:

3. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur ist das Vorliegen der nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 bzw. 3 StudPrO erforderlichen Prüfungsleistungen. Sie können anhand der beigefügten Checkliste prüfen, ob Sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie können an einer Zwischenprüfungsklausur auch schon teilnehmen, wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen für andere Zwischenprüfungsklausuren noch nicht erlangt haben.

4. Eine Zwischenprüfungsklausur nach der StudPrO 2023 ist nicht erforderlich, wenn sie infolge einer Anerkennung bisheriger Leistungen gem. § 57 Abs. 3 S. 2 StudPrO als bestanden gilt. Sie können Ihrer Leistungsübersicht entnehmen, ob und ggf. welche Zwischenprüfungsklausuren durch Anerkennung erlangt wurden.

5. Abmeldung von einer Klausuranmeldung

  • Die Abmeldung kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
  • In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/. Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
  • Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO).

6. Wiederholungsklausuren

  • Die Wiederholungsklausuren werden voraussichtlich vor Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters stattfinden. 
  • An den Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung kann auch teilnehmen, wer an den Zwischenprüfungsklausuren im Juli 2024 nicht teilgenommen oder diese nicht bestanden hat (§ 26 Abs. 2 S. 4 StudPrO). Eine Teilnahme zur Notenverbesserung ist hingegen nicht möglich (§ 25 Abs. 2 S. 2 StudPrO).
  • Eine nicht bestandene Zwischenprüfungsklausur kann zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StudPrO). Wird eine Zwischenprüfungsklausur dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden (§ 25 Abs. 3 S. 2 StudPrO).

7. Fragen
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/rewi-studienbuero; studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

--

Prof. Dr. Frank Weiler

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, 

Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht

Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Bielefeld

Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld

Tel. +49 521 10612775, Fax: +49 521 1061512775

Sekretariat: +49 521 10667649

E-Mail: frank.weiler@uni-bielefeld.de

Web: https://uni-bielefeld.de/weiler

 

Checkliste-Zulassung-zu-einer-Zwischenprufungsklausur.pdf

Lt. Beschluss des Prüfungsausschusses vom 08.11.2023 gelten für den Studiengang "Erste Prüfung (Staatsexamen)" nachstehende Kommunikationsformen nach der StudPrO 2023:

Festlegung_nach_15_StudPrO2023.pdf

E-Mail des Studiendekans: Neue StudPrO in Kraft getreten (02.10.2023)

Liebe Studierende,

gestern ist die neue Studien- und Prüfungsordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Studien- und Prüfungsordnung 2020 außer Kraft getreten. Die neue Ordnung finden Sie unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf und den Studienplan unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/staatspruefung/rechtswissenschaft/pdf2.

Die neue Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft Erste Prüfung. Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1.10.2023 aufgenommen haben, gelten die Übergangsregelungen gem. § 57 Abs. 2-7 StudPrO 2023. Bei Fragen zu den Übergangsregelungen und zur neuen StudPrO wenden Sie sich bitte an das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/studienbuero).

Die Anerkennung von Leistungen, die unter der StudPrO 2020 oder einer früheren Studien- und Prüfungsordnung erbracht wurden, erfolgt kraft Gesetzes; ein Antrag ist nicht erforderlich. Auf der technischen Ebene der Prüfungsverwaltung kann diese Anerkennung jedoch erst durchgeführt werden, wenn die Ergebnisse der Hausarbeiten und Wiederholungsklausuren des Sommersemesters vorliegen und davon abhängige externe IT-Arbeiten durchgeführt worden sind. Nach derzeitigem Planungsstand werden Sie daher die anerkannten Leistungen voraussichtlich nicht vor Ende November 2023 in Ihrer Leistungsübersicht der Prüfungsverwaltung im eKVV sehen. Ich bitte Sie deshalb, von Nachfragen beim Prüfungsamt abzusehen. Bei Fragen zu den Anerkennungsregelungen steht Ihnen das Studienbüro zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen schon jetzt einen guten Start in das neue Semester bzw. das Studium.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan und Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind

Auf der Seite https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/Stundenplan_Klausuren.jsp?login=x erhalten Sie einen Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind.

Liebe Studierende,

in der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Geltung ab 1.10.2023) wird es voraussichtlich abweichend vom bisherigen Planungs zu einer Änderung bzgl. der Anforderungen an die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur kommen.

Wie bereits in den Info-Veranstaltungen im Oktober/November 2022 mitgeteilt, setzt die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur voraus, dass jeweils zwei Zulassungsklausuren und eine Hausarbeit aus dem jeweiligen Rechtsgebiet vorliegen. Bislang war allerdings angedacht, dass eine der drei Hausarbeiten durch eine Grundlagenleistung zu ersetzen ist. Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. weil ab dem 17.2.2025 für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung insgesamt vier Hausarbeiten erfolgreich absolviert sein müssen, davon jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht) wird auf diese Ersetzung voraussichtlich verzichtet werden. Die Grundlagenleistung wird stattdessen eine weitere Prüfungsleistung sein, die für die Zulassung zu einer Schwerpunktbereichshausarbeit oder -klausur (je nach Schwerpunktbereich) erforderlich ist.

Die Folien der Info-Veranstaltung sind entsprechend aktualisiert worden und können auf der Webseite des Studienbüros eingesehen werden (https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/studienbuero/hilfreiche-dokumente/).

Diese Informationen sollen Ihnen bei der Planung ihres Studiums helfen. Bei Fragen zur Studiengestaltung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan

Hinweis zur fehlenden Leistungsverbuchung im Pflichtfach (insb. im Hinblick auf die Anmeldung zu den SPB-Leistungen)

Liebe Studierende,

sämtliche dem Prüfungsamt gemeldeten Pflichtfachleistungen sind durch das Prüfungsamt verbucht. Bei Fragen über den Verbleib Ihrer Leistung wenden Sie sich daher bitte an den entsprechenden Lehrstuhl.

Sollte es sich bei den fehlenden Leistungen um die letzten Leistungen zum Erreichen der Zwischenprüfung handeln, können Sie sich trotzdem bereits zu den SPB-Leistungen anmelden. Die Zulassungskontrolle wird erst im Anschluss durch das Prüfungsamt durchgeführt.

Hinweis zur Versuchszählung bei Prüfungsunfähigkeit

Sollten Sie auf Grund einer Prüfungsunfähigkeit nicht an einer Klausur teilgenommen und sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben, erscheint diese Klausur trotzdem in Ihrer Leistungsübersicht. Der Leistung wird allerdings der Vermerk angefügt, dass Sie auf Grund attestierter Prüfungsunfähigkeit nicht teilgenommen haben.

Bitte lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass bei der Versuchsangabe der aktuelle Stand Ihrer Versuchszählung ausgegeben wird. Durch den krankheitsbedingten Rücktritt wird die Versuchszählung angehalten. D.h. handelt es sich um Ihren ersten Versuch, wird der nächste Klausurtermin weiterhin als erster Versuch gezählt.

Die Verbuchung der SPB-Klausuren ist vollständig abgeschlossen.

 

Den Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses können Sie formlos per E-Mail unter Mitteilung Ihrer Matrikelnummer stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 59 Abs. 3 Satz 3 StudPrO 2020 mit dem Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses der Verbesserungsversuch ausgeschlossen ist.

Bitte formulieren Sie ihre Mail daher deutlich als Antrag.

Für den Antrag auf Einsichtnahme ist die Mitteilung der Veranstaltung nebst Ihrer Kennziffer sowie Ihrer Uni-Mailadresse erforderlich.

Die SPB-Klausuren werden Zug um Zug eingescannt, so dass bzgl. der Übersendung um ein wenig Geduld gebeten wird.

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