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Integrierter Bachelor

Alle Informationen rund um den integrierten Bachelor im Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld.

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Der integrierte Bachelor

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Studienbüro

Weitere Informationen erhalten Sie im Studienbüro

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E-Mail: 
studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de

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Das Jurastudium ist kein Bachelorstudium, sondern endet mit der sogenannten 1. Prüfung (dem 1. Staatsexamen). Diese Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 9. Oktober 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes die Voraussetzungen für eine Verleihung des integrierten Bachelors geschaffen. Die Änderungen treten am 8. Mai 2025 in Kraft. Vorher ist eine Verleihung des Bachelorgrades nicht möglich.

Die nachfolgenden Informationen sind auf dem Stand vom 20. November 2024. Sie sind teilweise vorläufig und können sich noch ändern. Der Fragenkatalog wird laufend aktualisiert.

 

FAQ zum integrierten Bachelor

Allgemeine Fragen

Der integrierte Bachelor ist kein eigenständiger Bachelorstudiengang, für den man sich einschreiben kann. Er wird vielmehr im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft erworben, indem dort bestimmte Leistungen erbracht und dadurch die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt werden. Wer den Bachelor erlangen will, muss sich also für den Staatsexamensstudiengang einschreiben. Es ist aber nicht erforderlich, dass Studium mit dem 1. Staatsexamen abzuschließen (s. FAQ zu den Verleihungsvoraussetzungen).

Nein, die klassischen juristischen Berufe setzen das erste und das zweite Staatsexamen voraus.

Nein, das Rechtsreferendariat setzt das 1. Staatsexamen voraus.

Nach § 66 Abs. 1a S. 6 HG NRW n.F. handelt es sich um einen Bachelorgrad im Sinne des Hochschulrechts. Ein Masterstudium ist daher grundsätzlich möglich, sofern die Bedingungen des jeweiligen Masterstudiengangs erfüllt werden.

Das hängt grundsätzlich vom individuellen Studienverlauf ab. Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät sieht vor, dass die Zwischenprüfung am Ende des vierten Semesters abgeschlossen wird und die Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Ende des siebten Semesters. Bei geordnetem Studienverlauf ist es daher grundsätzlich möglich, die Verleihungsvoraussetzungen in ca. sechs bis acht Semesters zu erlangen.

In § 66 Abs. 1a Hochschulgesetz NRW.

Fragen zu den Verleihungsvoraussetzungen

Die Verleihung setzt voraus, dass

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW erfüllt sind oder bereits eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gegeben ist und
  2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden wurde.

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt nach § 7 Abs. 1 JAG NRW voraus:

  • Mindestens vier Semester Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität im Gel-tungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
  • Bestandene Zwischenprüfung,
  • Erfolgreicher Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausge-richteten Sprachkurs in diesem Umfang,
  • Teilnahme an der praktischen Studienzeit gem. § 8 JAG NRW,
  • Fünf erfolgreiche Aufsichtsarbeiten und vier erfolgreiche Hausarbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

 

An der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld müssen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung eine bis drei Aufsichtsarbeiten (abhängig vom gewählten Schwerpunkt), eine Hausarbeit und eine mündliche Prüfung erbracht werden. Die Schwerpunktbereichsprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden und weitere Zulassungsleistungen erbracht wurden.

Für die Verleihung ist diejenige Universität, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a Hochschulgesetz NRW anerkannt wurde. Wurde die Schwerpunktbereichsprüfung nicht an der Universität Bielefeld erworben, kann diese den Grad nur verleihen, wenn die an einer anderen nordrhein-westfälischen Universität abgelegte Schwerpunktbereichsprüfung hier anerkannt wurde. 

Der Bachelorgrad kann an alle Studierenden verliehen werden kann, bei denen die Voraussetzungen für die Verleihung erstmalig nach einem Zeitpunkt gegeben waren, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das heißt: Wer vor dem 31. März 2017 bereits alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW erfüllt und auch die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, kann den Bachelorgrad nicht erhalten. Wer hingegen mindestens eine der beiden Voraussetzungen erst nach dem 31. März 2017 erfüllt, kann den Bachelor erhalten.

Die Verleihung setzt nicht voraus, dass das 1. Staatsexamen bestanden oder versucht wurde. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder die Zulassung selbst und eine bestandene Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen. Die Verleihung ist daher auch dann noch möglich, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung nicht absolviert wurde oder nicht (erstmalig oder endgültig) bestanden wurde. 

Dies ist möglich § 66 Abs. 1a S. 10 HG NRW n.F. bestimmt ausdrücklich, dass auch nach einem eindgültigen Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung das Studium fortgesetzt und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolviert werden kann.

Nach bislang geltender Rechtslage ist das nicht möglich. Am 8.5.2025 tritt aber eine Neuregelung in Kraft (§ 66 Abs. 1a S. 10 HG NRW n.F.), wonach Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren können. Derzeit ist noch klärungsbedürftig, ob diese Neuregelung auch eine erneute Immatrikulation von Studierenden ermöglicht, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben und sich exmatrikuliert haben bzw. bereits exmatrikuliert wurden. Sobald diese Frage geklärt ist, werden Sie an dieser Stelle informiert.

Nein, die Verleihung setzt voraus, dass der Schwerpunktbereich bestanden wurde. Das gilt auch dann, wenn die staatliche Pfichtfachprüfung bestanden wurde. 

Fragen zur Bachelornote und zum Antragsverfahren

Die Verleihung erfolgt durch diejenigen Universität, an der die universitäte Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a HG NRW anerkannt wurde. Wer also die universitäte Schwerpunktbereichsprüfung in Bielefeld bestanden hat, kann auch hier die Verleihung des Bachelorgrades beantragen.

Die Berechnung der Bachelornote wird durch die Universität geregelt wird. Diese Regelung wird derzeit erarbeitet. Wie die Bachelornote berechnet wird und welche Leistungen bei der Berechnung berücksichtigt werden, steht daher jetzt noch nicht fest.

Die Verleihung ist erst möglich, wenn die Neuregelung im Hochschulgesetz und die Ordnung der Universität zur Berechnung der Bachelornote in Kraft getreten sind. Die Neuregelung im Hochschulgesetz tritt am 8. Mai 2025 in Kraft. 

Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, steht jetzt noch nicht endgültig fest. § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW n.F. bestimmt jedoch, dass ausschließlich die Justziprüfungsämter prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen und dass sie dies bescheinigen. Diese Bescheinigung ist daher mit dem Antrag einzureichen. Anders ist dies nur, wenn bereits eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt ist, dann genügt die Zulassungsbescheinigung des Justizprüfungsamts. 

Eine solche Bescheinigung kann nicht ausgestellt werden.

Für Studieninteressierte und Studierende

Unsere umfangreichen Programme unterstützen Studienanfänger bei Fragen und Abläufen rund ums Studium der Rechtswissenschaft. 

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