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  • Opferentschädigungsgesetz

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Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz

Der Deutsche Staat trägt die Verantwortung dafür, Verbrechen zu bekämpfen und die in Deutschland lebenden Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Dies gilt insbesondere für Gewalttaten.

Personen, die dennoch durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, können nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) auf Antrag Heilbehandlungs-, Renten- und Fürsorgeleistungen erhalten. Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene. Aufgrund einer Gesetzesänderung können Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten.

Ziel des Opferentschädigungsgesetzes ist es, die leibliche und seelische Gesundheit der Betroffenen so weit wie möglich wiederherzustellen, damit sie wieder in den Beruf und in die Gesellschaft zurückkehren können. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. Sie umfassen insbesondere

  • Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
  • Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl)
  • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)

Weiterhin können Betroffene als Leistung zunächst fünf Stunden psychotherapeutische Beratung in einer Traumaambulanz erhalten, wenn sie einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz gestellt haben. Wenn ein weiterer Bedarf besteht, kann die Traumaambulanz nach Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle bis zu zehn weitere Stunden Akuttherapie anbieten. Darüber hinaus können Betroffene ein halbes Jahr nach Ende der Behandlung zur Nachsorge einen zusätzlichen Termin in der Traumaambulanz wahrnehmen.

Sach- und Vermögensschäden werden nach dem Opferentschädigungsgesetze nicht erstattet. Allerdings gibt es in einigen Bundesländern Landesstiftungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag finanzielle Hilfe für Sachschäden leisten. Auch ein Schmerzensgeld wird nach dem Opferentschädigungsgesetze nicht gezahlt.

Ein Anspruch setzt voraus, dass eine Person durch einen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Angriff oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Ebenso gilt als tätlicher Angriff die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag). Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.

Anträge sind insbesondere abzulehnen, wenn der oder die Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn sein/ihr Verhalten Grund für die Schädigung ist. Eine aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausländischer Mitbürger/innen im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität führen ebenfalls zum Leistungsausschluss. Leistungen können jedoch versagt werden, wenn die oder der Geschädigte es unterlassen hat, das ihr bzw. ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen und zur Verfolgung des Täters oder der Täterin beizutragen. Das heißt insbesondere, dass unverzüglich eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden sollte. In für Betroffene besonders belastenden Fällen – dazu gehört in der Regel sexueller Missbrauch – kann allerdings auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

Werden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erbracht, fordert die Verwaltung sie vom Täter oder von der Täterin zurück. Wenn im Einzelfall erhebliche Nachteile für die antragstellende Person oder deren Angehörige zu befürchten sind, kann darauf jedoch verzichtet werden. Diese Nachteile oder auch Gründe für den Verzicht auf eine Anzeige sollten bei Antragstellung schriftlich dargelegt werden.

Der Entschädigungsantrag bedarf keiner Form und ist bei der örtlich zuständigen Versorgungsbehörde stellen. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern und in den Gemeinden abgegeben werden. Es gibt keine Antragsfrist. Leistungen werden grundsätzlich allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht nicht abgewartet zu werden.


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