


Die barrierefreie Gestaltung von Webseiten ist wichtig, um Informationen für alle Menschen zugänglich zu machen. Dabei profitieren alle von gut umgesetzten und strukturierten Webseiten.
Dazu müssen verschiedene Aspekte der Barrierefreiheit, wie gut wahrnehmbare Inhalte, ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte zu Bildern, beachtet werden.
Worauf es bei einer barrierefreien Webseite ankommt, wie man Barrierefreiheit technisch umsetzt und vorhandene Seiten auf ihre Barrierefreiheit prüft, dazu berät Sie das Kompetenzzentrum barrierefreie digitale Hochschulverwaltung.NRW.
Das Kompetenzzentrum bietet derzeit zwei Bielefeld Barrierefrei (BiBa)-Testverfahren zur Überprüfung der Barrierefreiheit von Webanwendungen und Apps an:

Dieses von uns entwickelte Prüfverfahren dient der ersten Einschätzung der digitalen Barrierefreiheit einer Webseite oder App.
Der Test basiert auf den wichtigsten Prüfschritten der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0, Stand Mai 2019), der europäischen Norm für digitale Barrierefreiheit (EN 301 549 (Web), Version 3.2.1) sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und 2.2 in den Konformitätsstufen A und AA. Der Kurztest ist kein Zertifizierungsverfahren. Vielmehr dient der Test zur internen Überprüfung der Barrierefreiheit und kann als Vorbereitung auf eine Zertifizierung dienen.

Der Volltest ist ein Zertifizierungsverfahren und basiert auf der BITV 2.0 (Stand Mai 2019) mit den anzuwendenden Prüfschritten aus der EN 301 549 (Web), Version 3.2.1, sowie den WCAG 2.1 und 2.2, Konformitätsstufe AA.
Unsere BiBa-Tests, sowohl der Kurztest als auch der Volltest, bestehen aus mehreren Prüfschritten. Dabei umfasst der Kurztest in etwa 40 Prüfschritte, der Volltest hingegen 110 Prüfschritte. Diese werden auf jede zu untersuchende Webseite oder App-Ansicht angewendet. Werden bei der Prüfung Barrieren festgestellt, dokumentieren wir diese im Prüfbericht. Wenn möglich, geben wir eine Hilfestellung zur Verbesserung des festgestellten Problems.

Hochschulen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Dabei definiert die EU-Norm DIN-EN 301 549 die Anforderungen an Webseiten und Software und gibt in den Abschnitten 9 – 11 die Konformitätsanforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) wieder. Die WCAG 2.1 ist der Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.
In NRW regelt das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) die Umsetzung der Barrierefreiheit der öffentlichen Stellen und enthält spezifische Bestimmungen zur Umsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung NRW (BITVNRW) präzisiert die Anwendung des BGG für den Bereich der IT der öffentlichen Stellen des Landes und definiert u. a. im § 3 auch die anzuwendenden Standards für Barrierefreiheit.