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Abgeschlossene Projekte

TROP – Transfer of Proceedings in Criminal Matters in the EU

Abstract

The cooperation in criminal matters between EU Member States has improved consistently over the last two decades. Main reason is the implementation of a series of dedicated instruments based on the principle of mutual recognition of decisions of judicial authorities that cover the prominent areas of judicial cooperation, except one: there is no specific EU instrument for the transfer of criminal proceedings. This is strange for two reasons. Firstly, the transfer of criminal proceedings is in fact used in daily practice. But, the transfer of criminal proceedings could, if used more effectively, help prevent impunity in a lot (more) of criminal cases with cross border aspects and present a less complicated alternative to, for example, issuing an EAW. Secondly, the current legal instruments that are used for the transfer of criminal proceedings offer little hold. In February 2019, the Romanian presidency of the EU tabled the idea of a new legislative proposal on the transfer of criminal proceedings. In the discussion on a follow up document in the Council the need to conduct a thorough analysis of the existing practice of the transfer of criminal proceedings has been stressed. There seems to be sufficient ground for such a research indeed, from a policy (gaps in the framework for effective judicial cooperation, basis for improvement, decision on the added value), scientific (interesting views on a key area of judicial cooperation) and practical angle (exchanging experiences, best practices). A good working legal system can prevent impunity in criminal cases with cross border aspects and can be of use in cases where the issue or execution of an EAW is not possible. This research project tries to answer these questions by offering a well-researched base for new best practices or possible future EU legislation and it provides discussions and mutual understanding between scholars, practitioners, policy makers and legislators from 9 MS on the afore mentioned subject.

Participants

  • Erasmus Universiteit Rotterdam (NL)
  • Ministerie van Justitie en Veiligheit (NL)
  • Universität Bielefeld (D)
  • De Federale Overheidsdienst Justitie - Le Service Public Federal Justice (B)

News

The TROP project, which is funded by the Justice Programme (JUST) of the European Commission, started its work on 1 August 2020. We will inform you about the contents of the individual work phases in the project newsletters:

First newsletter of the project from November 2020 (external link)
Second newsletter of the project from June 2021 (external link)
Third newsletter of the project from March 2022 (external link)

On 21 January 2022, the project's online working conference took place. At the conference, the results of the project so far were presented and discussed with about 40 representatives of different EU member states, Eurojust and the European Commission. More information on the topics of the conference can be found here.

On 7 April 2022, a workshop of the TROP project took place at the Erasmus University Rotterdam. Together with more than 40 experts from more than 20 EU Member States, the European Commission and Eurojust, solutions for the cross-border transfer of criminal proceedings were discussed. This was the second such meeting; the first was held online in January 2022 due to the pandemic. Now the experts and the members of the project consortium met on site and used the opportunity for an intensive exchange.

The report on the completed project was written under the title "The transfer of criminal proceedings in the EU - An exploration of the current practice and of possible ways for improvement, based on practicioner's views" in collaboration with Michael Lindemann, Pieter Verrest, Paul Mevis and Sanne Salverda (2022).

Forschungsprojekt "Viktimisierung, Recht und Opferschutz - ViReO"

Menschen mit psychischer Behinderung als Opfer von Gewalt – Multiperspektivische Analysen zu Viktimisierung und deren polizeilicher sowie justizieller Verarbeitung und Entwicklung konkreter Präventionsansätze

Menschen mit einer psychischen Behinderung weisen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko auf, Opfer von Gewalt zu werden. Kommt es in diesen Fällen zu einer Strafanzeige, so bestehen in der anschließenden Interaktion zwischen den Betroffenen und Vertretern von Polizei und Justiz ebenfalls Konfliktpotentiale. Deren Aufbrechen kann wiederum zu einer Vertiefung der traumatischen Folgen der Gewalterfahrung für die Betroffenen führen (sog. sekundäre Viktimisierung).

Vor diesem Hintergrund war es das Ziel des Projektes „Viktimisierung, Recht und Opferschutz“, die Erfahrungen sowohl der Betroffenen als auch der Institutionenvertreter mit Verfahren zu untersuchen, die den Vorwurf einer entsprechenden Gewaltstraftat zum Gegenstand haben. Durch die Zusammenführung der Perspektiven von Verletzten und staatlichen Entscheidungsträgern sollte auch ermittelt werden, ob die Erfüllung des in der UN-Behindertenrechtskonvention normierten Anspruchs auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz gewährleistet ist. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf den Beitrag gerichtet, den die Einführung eines Anspruches auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters (§ 406g Abs. 3 StPO) zum 1.1.2017 zur Vermeidung sekundärer Viktimisierungen von Gewaltopfern mit einer psychischen Behinderung zu leisten vermag. Die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse bildeten die Grundlage für die Erarbeitung konkreter Präventionsansätze, die zur Vermeidung einer erneuten Opferwerdung von Menschen mit einer psychischen Behinderung beitragen können.

Das Projekt wurde durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gefördert und als Kooperationsprojekt der Forschungsabteilung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen Klinikums Bethel und der Universität Bielefeld von 2018 bis 2021 durchgeführt.

Zu der aus dem Projekt hervorgegangenen Homepage gelangen Sie hier.

Publikationen

  • Lindemann, Psychisch Kranke als Opfer von Gewalt – Vorüberlegungen zu einer empirischen Studie, in: Goeckenjan, I./Puschke, J./Singelnstein, T. (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, Duncker & Humblot, Berlin 2019, S. 79-95
  • Lindemann/Menke/Schwark, Psychisch kranke Gewaltopfer vor den Toren der Strafjustiz – Ansätze zur Vermeidung von Sekundärviktimisierungen im Rahmen polizeilicher Erstkontakte, in: Ruch, A./Singelnstein, T. (Hrsg.), Festschrift für Thomas Feltes, Berlin 2021, S. 167-185
  • Lindemann/Menke/Frenser, Hürden für psychisch kranke Gewaltopfer bei der Bewältigung eines Strafverfahrens Empirische Einblicke und Ansätze zu einer Verbesserung der Verfahrensteilhabe, Köln 2021
  • Lindemann/Menke/Frenser, Herausforderungen von Strafverfahren mit psychisch kranken Opfern - die psychosoziale Prozessbegleitung als möglicher Bewältigungsansatz? Ein Dialog mit Expertinnen und Experten (erscheint in der Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform)

Vorträge

  • Lindemann/Schwark, Access of Victims With Severe Mental Illnesses to the Criminal Justice System; Vortrag am 15. November 2018 auf der 74. Jahrestagung der American Society of Criminology in Atlanta
  • Sommer/Lindemann, Psychosocial Support of Victims: A Critical Analysis; Vortrag am 15. November 2018 auf der 74. Jahrestagung der American Society of Criminology in Atlanta
  • Lindemann, Victims’ Rights and Victim Protection in German Criminal Procedure; Vortrag auf der Tagung „Het slachtoffer en het strafproces – wat is de toekomst?“ am 21. Februar 2019 in Utrecht

Forschungsprojekt „Compliance-Management im Krankenhaus“

Auch wenn die Rechtsordnung bislang keine ausdrückliche Verpflichtung zur Implementierung von Compliance-Management-Systemen kennt, ist das Thema Compliance aufgrund der stetig voranschreitenden Verrechtlichung des Gesundheitswesens vermehrt in den Fokus der Klinikleitungen und Compliance-Verantwortlichen gelangt. Einen wesentlichen Impuls zur Befassung mit Compliance-relevanten Fragestellungen hat zweifelsohne das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen gegeben; die Bedeutung des Compliance-Managements geht jedoch weit über die Korruptionsprävention hinaus.

Trotz der hohen praktischen Relevanz ist der empirische Forschungsstand zur Implementierung des Compliance-Managements im Krankenhaus bislang eher überschaubar. Es existieren vor allem quantitativ angelegte Studien, die einen ersten Eindruck vom Verbreitungsgrad und vom inhaltlichen Zuschnitt entsprechender Programme vermitteln. Hingegen fehlt bislang eine vertiefte qualitative Untersuchung zu den spezifischen Herausforderungen, welche die Übertragung des Compliance-Ansatzes auf die stationäre Patientenversorgung mit sich bringt.

Ziel der vorliegenden Studie war es, diese Lücke zu schließen. Im Rahmen der Studie wurden in einem Erhebungszeitraum von März 2019 bis April 2020 qualitative Interviews mit Akteurinnen und Akteuren des Compliance-Managements, aber auch mit Angehörigen der von Compliance-Maßnahmen betroffenen Berufsgruppen durchgeführt.

Die Ergebnisse der Studie wurden im Verlag C.F. Müller publiziert:

Lindemann/Brechtken/Frenser/Leifeld, Compliance-Management im Krankenhaus. Ergebnisse einer qualitativen Studie und praktische Handlungsempfehlungen, Heidelberg 2020

Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft konnte eine empirische Studie zu sogenannten „Opferanwälten“ im Strafverfahren durchgeführt werden:

  • Barton/Flotho, Opferanwälte im Strafverfahren, 2010, Nomos Verlag, Baden-Baden

Zusammenfassung: Das Opferschutzgesetz von 1986/1987 hat das Rechtsinstitut der Nebenklage grundlegend reformiert und zum zentralen Instrument des strafprozessualen Opferschutzes gemacht. Der Nebenkläger ist auf diese Weise zu einer mit starken Prozessrechten ausgestatteten neuen Partei im Strafprozess geworden. Die reformierte Nebenklage fügt sich allerdings schon in der Theorie keinesfalls spannungsfrei in den herkömmlichen Strafprozess ein. Trotz emsiger Reformtätigkeiten des Gesetzgebers fehlt ihr nach wie vor ein stimmiges Grundkonzept. Das neue Rechtsinstitut wurde nicht in den „alten“ Strafprozess integriert, sondern diesem mehr oder weniger nur angehängt. Die Nebenklage wirkt deshalb geradezu wie ein Fremdkörper im Strafverfahren. Das betrifft auch den Nebenklageanwalt. So ist der Anspruch des Verletzten auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts zwar ständig erweitert worden; auch verfügt er auch über wirkungsvolle Rechte, wie bspw. das Akteneinsichtsrecht. Dennoch erscheint sein Leitbild offen und diffus, auch fehlt es an Problembewusstsein hinsichtlich der anwaltlichen Berufsmethodik.

Ausgewählte Thesen:

  • Nebenklageverfahren verlaufen konfliktreicher als vergleichbare Verfahren ohne Nebenklage. Das Hinzutreten des Nebenklägers und seines Beistandes kann Konfliktstoff mit sich bringen; umgekehrt kann auch die Erwartung des Opfers, das Verfahren werde konflikthaft verlaufen, Grund sein, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen.
  • Nebenklageverfahren dauern länger. Förmliche Aktivitäten des Nebenklageanwalts tragen dazu nur untergeordnet und im Hinblick auf die Anzahl der Sitzungstage bei. Sehr viel stärker schlagen dagegen Beweisschwierigkeiten und Aspekte der Verfahrenskomplexität zu Buche.
  • Die Chancen von Angeklagten auf Freisprüche, Einstellungen und niedrige Strafen sind in Nebenklageverfahren geringer als in Verfahren ohne Nebenkläger. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass es in Nebenklageverfahren besser gelingt, die Sicht des Verletzten plastisch aufzuzeigen und sich Richter aus Rücksicht gegenüber dem Verbrechensopfer weniger offen für Strafmilderungen zeigen.
  • Nebenklage führt zu einer Erhöhung der Kostenlast für den Verurteilten.
  • Im Bereich der anwaltlichen Dienstleistungsangebote bilden sich nicht nur die Konturen einer neuen Semi-Profession spezialisierter Opferanwälte heraus, sondern lassen sich umgekehrt auch Tendenzen zu deren Deprofessionalisierung beobachten.
  • Die von der Rechtspolitik an den Ausbau des strafprozessualen Opferschutzes geknüpften Erwartungen haben sich nur zum Teil erfüllt.

Im Anschluss an diese Studie erfolgten weitere Publikationen zum „Opfer“, zur Nebenklage und zu „Opferanwälten“:

  • Editorial: "Die Geister, die sie riefen“ - Nebenklage heute, StV Heft 3/2018, S. I
  • Strafrechtspflege und Kriminalpolitik in der viktimären Gesellschaft. Effekte, Ambivalenzen und Paradoxien; in: Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Materialheft zum 40. Strafverteidigertag, 2016, S. 45 – 56 (Nachdruck aus Barton/Kölbel, Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, 2012, S. 111 ff.)
  • Opferschutz und Verteidigung: Die Ambivalenz der Opferzuwendung des Strafrechts, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), 36. Strafverteidigertag, 2013, S. 49 – 67
  • Editorial: Strafjustiz und Opfergerechtigkeit, StV Heft 12/2012, S. I
  • Strafrechtspflege und Kriminapolitik in der viktimären Gesellschaft. Effekte, Ambivalenzen und Paradoxien; in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, 2012, S. 111 ff.
  • Opferanwälte im Strafverfahren: Auf dem Weg zu einem neuen Prozessmodell; in: Pollähne/Rode (Hrsg.), Opfer im Blickpunkt - Angeklagte im Abseits, 2012,  S. 21 ff.
  • Nebenklagevertretung im Strafverfahren, StraFo 2011, 161 - 168

Die Mitglieder des Instituts für Rechtstatsachenforschung und Rechtspolitik haben sich seit jeher mit der Justizforschung beschäftigt und dazu empirische Studien erstellt. Einen besonderen Schwerpunkt bildet in den vergangenen Jahren die Rechtswirklichkeit der Revision in Strafsachen. Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft konnte eine umfassende Untersuchung zur Rechtsprechung des BGH in Strafsachen durchgeführt werden:

  • Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen. Eine empirische Untersuchung der Rechtspraxis, 1999, Luchterhand Verlag, Neuwied

Die Studie zeigt, dass aus der früheren „Rechtsbeschwerde“ ein Instrument der strafrechtlichen Sozialkontrolle geworden ist.
Im Anschluss an diese Untersuchung erfolgten weitere Studien zur Revision im Strafverfahren:

  • Barton, Entgrenzte Revisionsrechtsprechung, in: Herzog/Schlothauer/Wohlers (Hrsg.), Rechtsstaatlicher Strafprozess und Bürgerrechte. Gedächtnisschrift für Edda Weßlau, 2016, S. 33 – 49
  • Barton, Schonung der Ressourcen der Justiz oder effektiver Rechtsschutz?, StRR 2014, S. 404 ff.
  • Barton, Beschlussverwerfung durch den Bundesgerichtshof - effektiver Rechtsschutz? In: FS für Kühne, 2013, S. 139 – 153
  • Barton, Ist das ein sachgerechter Umgang mit Justizressourcen? in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Abschied von der Wahrheitssuche, 35. Strafverteidigertag, 2012, S. 37 – 61
  • Barton, Außerrechtliche Einflüsse auf Revisionsentscheidungen - eine rechtstatsächliche Betrachtung; in: Niggli/Jendly (Hrsg.), Strafsystem und Öffentlichkeit: Zwischen Kuscheljustiz und Scharfrichter; Bern 2012, S. 65 – 88
  • Barton, Absolute Revisionsgründe, Rechtspraxis und Verfahrensgerechtigkeit; in: FS für Mehle, 2009, S. 17 ff.
  • Barton, Die erweiterte Revision in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, in: FS für Fezer, 2008, S. 333 ff.
  • Barton, Von Storchen, Fröschen und Mücken, in: Jahn/Nack (Hrsg.), Strafprozessrechtspraxis und Rechtswissenschaft – getrennte Welten? 2008, S. 77 ff.
  • Berenbrink, Zu den Grenzen eigener Sachentscheidung des Revisionsgerichts im Bereich der Rechtsfolgen, GA 2008, 625 ff.
  • Krawczyk, Die Relativierung der absoluten Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2008, Bielefelder Rechtsstudien, Band 23, Peter Lang Verlag, Frankfurt
  • Barton, Kennzeichen und Effekte der modernen Revisionsrechtsprechung. Führt die Materialisierung des Strafrechts auf den Weg nach Pappenheim? StV 2004, 332 ff.

Ralf Kölbel


Das (unternehmensinterne oder externe) Aufdecken von rechtswidrigem
Organisationsverhalten durch Insider wird seit einiger Zeit auch im
deutschsprachigen Raum als vielversprechende Alternative zur Prävention
und Aufdeckung/Verfolgung von Wirtschaftskriminalität diskutiert. Als
Bestandteil von „Compliance-Programmen“ installieren immer mehr deutsche
Unternehmen interne Hinweisgeber-Systeme. Ebenso richten einige
Strafverfolgungsbehörden niedrigschwellige Anlaufstellen für potenzielle
Whistleblower ein. Das Projekt beschäftigt sich daher kriminologisch in
Form einer qualitativen Analyse mit der Legitimität und dem
präventiven/repressiven Potenzial von Whistleblowing. Dabei gilt das
zentrale Interesse individuellen Entscheidungsprozessen von (externen)
Hinweisgebern.
 

Das Institut für Rechtstatsachenforschung und Kriminalpolitik der Universität Bielefeld hat von 2002 - 2004 eine Untersuchung zum Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenbereich in NRW durchgeführt.

Ziel des Projekts war es, einen Überblick über die quantitative Anwendung des TOA sowie die Fall- und Erledigungsstruktur zu generieren. Hierzu wurden sämtliche TOA-Fälle, die im Jahr 2001 durch die Mitarbeiter der freien Träger und Gerichtshilfen bearbeitet wurden, einer Analyse unterzogen. In weiteren Untersuchungsschritten wurden Interviews, standardisierte Befragungen und teilnehmende Beobachtungen durchgeführt , um die Zufriedenheit der Beteiligten mit dem TOA zu erheben, tiefere Einblicke in den Ablauf von Ausgleichsgesprächen zu erlangen und typische Verlaufsformen zu ermitteln.

Diese Untersuchung wurde vom Justizministerium NRW finanziert.

von Siiri Ann Doka. Bielefelder Dissertation 2007.

Kova`c´ Hamburg 2008 Strafrecht in Forschung und Praxis, 128.

Die auf Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische Studie weist nach, dass zur Zeit die Führung der Vertrauenspersonen im wesentlichen die Angelegenheit der Polizei ist. Von Staatsanwaltschaft und Gerichten werden die Einsätze nur in Ausnahmefällen kontrolliert, obwohl ihre Angaben – oftmals ohne weitere Überprüfung – für weitreichende Grundrechtseingriffe wie Telefonüberwachungen und Durchsuchungen genutzt werden und die entsprechenden Vertrauenspersonen zumeist aus fragwürdigen Motiven handeln.

Das seit Juli 2004 etablierte Projekt „Staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Bereich der Wirtschaftskriminalität“ des Instituts für Rechtstatsachenforschung und Kriminalpolitik der Universität Bielefeld / Prof. Dr. Backes erforscht die strafrechtliche und strafprozessuale Aufarbeitung von Korruptions- und Wirtschaftsdelikten durch die Ermittlungsbehörden.

 

Die Ermittlungen in diesem Kriminalitätsbereich gestalten sich aufgrund der Komplexität vieler wirtschaftskrimineller Sachverhalte für Polizei und Staatsanwaltschaft oft als schwierig. Auch wird von den eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein überdurchschnittlich hoher Anteil wieder eingestellt, weil sich kein hinreichender Tatverdacht feststellen ließ.

Dies könnte zum einen die Vermutung nahe legen, dass der Wirtschaftskriminalität mit den herkömmlichen Ermittlungsmethoden nicht beizukommen ist. Zum anderen ist jedoch zu befürchten, dass eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren aufgrund der strukturellen Besonderheiten wirtschafskrimineller Delikte gegen Unschuldige geführt werden, die mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen für die Betroffenen einher gehen können.

 

Schwerpunkte der Untersuchung sollen daher an der Rechtstatsächlichkeit ausgerichtete Studien zum Anfangsverdacht als Schwelle für grundrechtsinvasive Eingriffe, zur Sicherstellung von Vermögenswerten im Ermittlungsverfahren und zu aktuellen Fragestellungen der europäischen Strafverfolgung sein. Diese Komplexe werden weiter aus rechtsdogmatischer Perspektive beleuchtet .

Die ersten Forschungsergebnisse des Projekts wurden mit der Studie „Staatlich organisierte Anonymität als Ermittlungsmethode bei Korruptions- und Wirtschaftsdelikten“ veröffentlicht.

von Otto Backes / Michael Lindemann unter Mitarbeit von Christian Flotho, Anne-Christine Paul und Jan Schumann, C.F. Müller, Heidelberg, 2006

Staatliche Institutionen und zahlreiche gesellschaftliche Organisationen haben der Wirtschaftskriminalität, insbesondere der Korruption - zu Recht - den Kampf angesagt. Jedoch schießen die eingesetzten Mittel mitunter weit über das Ziel hinaus, werden rechtsstaatliche Grundsätze missachtet und Unschuldige in strafrechtliche Ermittlungsverfahren hineingezogen, was zu erheblichen rechtlichen, sozialen und beruflichen Belastungen bei den Betroffenen führt. So stellt z.B. das Landeskriminalamt Niedersachsen im Internet eine Plattform zur Verfügung, die es anonymen Anzeigenerstattern ermöglicht, Ermittlungsverfahren gegen Personen oder Firmen dadurch in Gang zu setzen, dass sie diesen korruptives Verhalten vorwerfen, auch wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dürftig sind. Da den Anzeigenerstattern von der Polizei absolute Anonymität zugesichert wird, müssen sie selbst dann keine Bestrafung wegen falscher Verdächtigung fürchten, wenn ihre Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen und nicht haltbar sind. Es stellen sich dann jedoch eine Reihe von Fragen:
Ist der Aufklärungserfolg, der hier möglicherweise erzielt wird, derart groß, dass der Zweck die Mittel heiligt? Führt das anonyme Anzeigenerstattungssystem überhaupt zur Aufklärung von Korruption? Oder geht die Polizei, die auch eine bundesweite Einführung des Systems propagiert, hier von einer Fehleinschätzung aus? Wie sind die Fakten? - Das Institut für Rechtstatsachenforschung und Kriminalpolitik der Universität Bielefeld versucht darauf eine an der Rechtswirklichkeit ausgerichtete Antwort zu geben.

von Silke Hüls. Bielefelder Dissertation 2006.

Berliner Wissenschaftsverlag 2007 (Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspolitik,Band 18)    

Die Arbeit legt dar, inwieweit eine wirksame Kontrolle der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gesetzlich vorgesehen und in der Praxis verwirklicht ist. Die Untersuchung zeigt Lücken im System der Kontrolle im Strafverfahren auf und ermöglicht durch deren „Addition“ eine Beurteilung der Gesamtsituation hinsichtlich der Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns im Rahmen der Strafverfolgung.

von Otto Backes/Christoph Gusy unter Mitarbeit von Meik Begemann, Siiri Doka und Anja Finke, 2003 

Peter Lang Verlag Frankfurt (Bielefelder Rechtsstudien Band 17)

 
Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen im Ermittlungsverfahren Methoden zur Gewinnung von Informationen über Tat und Täter einsetzen, die massiv in Rechte der Beschuldigten oder der mit ihnen in Verbindung gebrachten Personen eingreifen. Um diese frühzeitigen Eingriffe rechtsstaatlich abzusichern, ist ihre Anordnung grundsätzlich einem Richter vorbehalten. Die auf Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische Studie geht der Frage nach, wie der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung in der Praxis gehandhabt wird. Sie führt zu dem Befund, dass die Richter fast immer dem Überwachungsantrag stattgeben und der Richtervorbehalt eher selten auf einer, wie vom Verfassungsgericht gefordert, eigenständigen Entscheidung der Richter beruht.

von Otto Backes, Rainer Dollase, Wilhelm Heitmeyer u.a.
Veröffentlichungen des Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung und des Instituts für Rechtstatsachenforschung und Kriminalpolitik,1997.

Anlass der Untersuchung war der Vorwurf fremdenfeindlicher Aktivitäten zum Teil auch in gewalttätiger Form in der Hamburger Polizei. In mehrmonatigen Fortbildungsveranstaltungen, die von den Verfassern der Studie und ihren Mitarbeitern in verschiedenen Revieren der Hamburger Polizei durchgeführt wurden, konnten Risikokonstellationen aufgezeigt werden, in denen es möglicherweise zu fremdenfeindlichen Handlungsweisen kam. Die Untersuchung benennt die Gründe, die zu den Risikokonstellationen führten, und macht diverse Vorschläge, wie künftig zunehmende Problemlagen der sozialen Desintegration, die evtl. auch zu steigenden Konflikten führen, minimalisiert werden können.

von Helmut Janssen, Peter Lang Verlag Frankfurt 1994 (Bielefelder Rechtsstudien, Bd. 5)

 
Im Mittelpunkt kriminalpolitischer Diskussionen stand bis vor einiger Zeit traditionell die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivstes Instrument des Strafrechts zur Sicherung der sozialen Ordnung. In den letzten Jahren nimmt - vor allem im Jugendstrafrecht - die Diskussion über Alternativen zum formellen Verfahren einen breiten Raum ein, hingegen fand die Geldstrafe, welche im allgemeinen Strafrecht die quantitativ wichtigste Rechtsfolge darstellt, bisher nur ein geringes empirisches Interesse. In den letzten Jahren ist jedoch eine zunehmende Zahl von Verurteilten zu beobachten, die wegen der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Strafvollzug in Berührung kommen. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Implementation von regulativen Programmen am Beispiel der Geldstrafe. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Umsetzung des Programms im Vollstreckungsverfahren.

von Otto Backes unter Mitarbeit von Helmut Janssen und Petra Thünte, 1991.

 
Die Untersuchung überprüft die These, ob die hinter einer Verurteilung zu einer Geldstrafe stehende Drohung, dass im Falle der Nichtbeitreibung der Geldstrafe an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe tritt, den entscheidenden Grund für die Wirksamkeit der Geldstrafe ausmacht; mit anderen Worten: ob das „Rückgrat der Geldstrafe“ tatsächlich gebrochen würde, wenn man auf die Ersatzfreiheitsstrafe verzichten würde, die als kurzfristige Freiheitsstrafe nicht unproblematisch ist.

Von Otto Backes unter Mitarbeit von Michael Voß, 1989.

Die Studie stellt aufgrund einer Analyse von 335 Schwurgerichtsakten aus den Jahren 1983/84 in Nordrhein-Westfalen fest, dass die zwischen den einzelnen Schwurgerichtsbezirken in NRW bestehenden großen Unterschiede in der Dauer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss vor allem darauf zurückzuführen ist, dass bei einem Vergleich der drei OLG-Bezirke des Landes in einem Bezirk ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Anklagen gemäß § 211 StGB zu einem entsprechend hohen Anteil lebenslänglicher Freiheitsstrafen führt. Die Folge davon ist eine besonders hohe – aus der Sicht der Verteidiger erfolgreiche – Revisionsquote, die wiederum zu überdurchschnittlich langen gerichtlichen Verfahren im zweiten Durchgang führen. Die Studie geht der Frage nach, welche Faktoren für die häufigere Anklage nach § 211 StGB und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe in einem OLG-Bezirk eine entscheidende Rolle spielten.


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