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SPB 10: Verfassungsrecht

SPB 10

Gegenstände von Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich Verfassungsrecht sind, soweit im Studienprogramm angeboten:

  • die Grundlagen des Verfassungsrechts (beispielsweise Verfassungsgeschichte,Verfassungslehre, Staatslehre/Geschichte der Staatsideen, Verfassungsrechtsvergleichung),

  • die Grundrechte,das Umweltverfassungsrecht, die Finanzverfassung, das Verfassungsrecht der Wirtschaft, das Verfassungsrecht der Digitalisierung, das Religionsverfassungsrecht, die Wehrverfassung, die Notstandsverfassung, Parlamentsrecht, Parteienrecht, Wahlrecht, Landesverfassungsrecht, ausländisches Verfassungsrecht)

  • die Konstitutionalisierung jenseits des Staates (beispielsweise EuropäischesVerfassungsrecht, die Verfassung der Weltgemeinschaft) sowie aktuelle Entwicklungen im Verfassungsrecht.


SPB 5: Umwelt- Technik- und Planungsrecht in der EU

SPB 5

Der Schwerpunkt 5: Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der EU

Der SPB 5 knüpft an eine Reihe von Lehrveranstaltungen des bisherigen Studiums an. Hierzu gehören etwa das Verfassungsrecht (Staatsorganisationsrecht und Grundrechte), das allgemeine Verwaltungsrecht, das Verwaltungsprozessrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Baurecht oder das Kommunalrecht.

Im Kern geht es jedoch um die Vermittlung von neuen, weit über den Bereich des normalen Studienpflichtfachkanons hinausgehenden fachwissenschaftlichen (Er-)Kenntnissen über das Umweltrecht. Dieses unterliegt einem steten Wandel und befasst sich u.a. mit der rechtlichen Bewältigung vielfältiger aktueller Umweltproblemlagen. Exemplarisch seien hier genannt: der derzeitige Umbau der Energieversorgung („erneuerbare Energien“), die Reduzierung vielerorts zu hoher Nitratbelastungen des Grundwassers, Stärkung der Belange des Naturschutzes oder die Zulässigkeit von Dieselfahrverboten wegen der von den mit Dieselmotoren ausgestatteten Fahrzeugen vermeintlich ausgehenden gesundheitsgefährdenden Stickoxid-Emissionen. Angesichts dessen verwundert es kaum, dass es sich bei dem Umweltrecht um eine in zahlreichen Rechtsgebieten angesiedelte Querschnittsmaterie handelt.

 

In den Veranstaltungen wird ein Überblick über das nationale wie internationale Umweltrecht gegeben, wobei anhand bestimmter Referenzgebiete einzelne Themenbereiche vertieft behandelt werden. Daneben geht es in dem sich vielfach inhaltlich mit dem Umweltrecht überschneidenden Technikrecht in erster Linie um die Beherrschung bzw. Beherrschbarkeit der von der Nutzung technischer Einrichtungen (z. B. Industrieanlagen, Kraftfahrzeuge) möglicherweise ausgehenden Risiken für den Menschen und die Umwelt. Das ebenfalls im Rahmen des SPB 5 zu behandelnde Planungsrecht ergänzt als ein wesentlicher Ausdruck vorsorglichen Handelns der öffentlichen Hand das Umwelt- und Technikrecht.

 

Im Pflichtbereich befassen sich die Veranstaltungen regelmäßig mit Materien wie dem

·      Umweltverfassungsrecht

·      Immissionsschutzrecht

·      Gewässerschutzrecht

·      Naturschutzrecht

·      Bauplanungs- und Raumordnungsrecht

·      Umweltvölkerrecht

 

Daneben können im Rahmen des SPB 5 eine Reihe von zusätzlichen Veranstaltungen belegen belegt; so etwa das

·      Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

·      Steuerrecht

·      Liegenschaftsrecht

·      (unregelmäßig) Abfallrecht, Energierecht

Es gibt verschiedene Tätigkeitsfelder, auf die der SPB 5 inhaltlich vertieft vorbereiten kann. So beispielweise, wenn man sich anwaltlich, behördlich oder richterlich vertieft mit dem öffentlichen Recht, insbes. dem Verwaltungsrecht, auseinandersetzen möchte. Aber auch für diejenigen, die später etwa eine Tätigkeit bei einem Industrieunternehmen anstreben, dürfte die intensivere Befassung mit den diversen umwelt-, technik- und planungsrechtlichen Problemfeldern reizvoll sein.

Im SPB 5 ist neben einer fünfstündigen Aufsichtsklausur (Fallbearbeitung im Umwelt[verwaltungs]recht) und eine umweltrechtlich oder (unregelmäßig) bauplanungsrechtlich ausgerichtete Themenhausarbeit zu schreiben. Ob daneben eine mündliche Prüfung erfolgt, entscheidet der Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung.

 


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