Das Schwerpunktbereichsstudium im SPB 1 – Private Rechtsgestaltung und Prozessführung – vermittelt vertiefte Kenntnisse im materiellen Zivilrecht sowie im Zivilverfahrensrecht. Im Mittelpunkt steht die praxisnahe Auseinandersetzung mit der Frage, wie rechtliche Gestaltungsspielräume im Privatrecht genutzt und wie diese im Streitfall prozessual durchgesetzt werden können.
Gegenstände des Schwerpunktbereichs sind die Vertiefung ausgewählter Bereiche des Privatrechts und der Rechtsdurchsetzung. Dazu gehören insbesondere das Vertragsrecht, das Haftungs- und Schadensrecht, das Liegenschaftsrecht, das Familienrecht, das Erbrecht, das Zivilverfahrensrecht, die außergerichtliche Streitbeilegung sowie sonstige Gebiete des Privatrechts einschließlich ihrer Grundlagen und mit ihren internationalen und interdisziplinären Bezügen.
Der Schwerpunktbereich richtet sich an alle Studierende, die in den ausgewählten Bereichen einen Blick über den Tellerrand zu schauen.
Wir freuen uns über Ihr Interesse am SPB 1 und laden Sie herzlich ein, diesen Schwerpunkt zu wählen und Ihr Studium mit mit vertieftem Wissen zur privaten Rechtsgestaltung und Prozessführung weiter auszubauen.
Studium des Schwerpunktbereichs hat einen Umfang von insgesamt 14 SWS (§ 35 StudPro).
Davon entfallen 10 SWS zwingend auf folgende Kerngebiete:
Die weiteren 4 SWS erstrecken sich nach Wahl der*des Studierenden in dem Schwerpunktbereich oder eibem anderen privatrechtlichen Schwerpunktbereich.
Einen Auszug aus dem Veranstaltungsangebot können Sie dem Infoheft des Studienbüros entnehmen.
Der Hausarbeit sind eine Inhaltsgliederung und ein Literaturverzeichnis, sowie, wenn in der Aufgabenstellung gefordert, ein Abkürzungsverzeichnis beizufügen. Bei einer elektronischen Abgabe ist ein durchsuchbares PDF-Dokument abzugeben. Bei einer Abgabe in Papierform ist die Hausarbeit zusätzlich in Form eines durchsuchbaren PDF-Dokuments abzugeben. Es kann eine elektronische Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit des*der Studierenden erfolgen. Studierende müssen schriftlich versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde sowie keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen Verwendung gefunden haben (§ 46 StudPro).
Die mündliche Prüfung besteht aus einem einleitenden Vortrag des Prüflings über das Thema der Hausarbeit und einem Prüfungsgespräch. In seinem einleitenden Vortrag kann der Prüfling auch zu etwaigen Einwendungen Stellung nehmen, die in den Gutachten zur Hausarbeit formuliert worden sind (§ 47 StudPro).
Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten werden von zwei prüfungsberechtigten Personen bewertet. Die wesentlichen Erwägungen für die Bewertung der Prüfungsleistung sind durch mindestens eine*n Prüfer*in in einem kurzen Votum wiederzugeben (§ 49 StudPro).
Bei der Bewertung wird jeweils der Mittelwert der von den Prüfern*Prüferinnen ermittelten Punktzahlen ohne Auf- und Abrundung gebildet. Bei einer abweichenden Bewertung der Prüfungsleistung von mehr als drei Punkten erfolgt eine Beratung der beiden Prüfer*innen. Können sie sich nicht so einigen, dass die Abweichung nicht mehr als drei Punkte beträgt, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten prüfenden Person festgelegt, die vom Prüfungsausschuss bestellt wird. Dabei dürfen die Punktwerte, die die beiden Prüfer*innen festgelegt haben, nicht unter- bzw. überschritten werden.
Die Punktwerte für die Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeit jeweils mit einem Anteil von 45 % und die Note der mündlichen Prüfung mit 10 % anzusetzen. Der Punktwert der Gesamtnote ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln (§ 50 StudPro).
Hat der Prüfling die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, so darf er sie insgesamt zweimal wiederholen.
Einzelne Prüfungsteile können nicht wiederholt werden.
Hat der Prüfling die Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch bestanden, so kann er zur Verbesserung der Note die Prüfung insgesamt einmal wiederholen. Die Anmeldung zur Hausarbeit oder zur Aufsichtsarbeit ist innerhalb von zwei Semestern nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Prüfungsergebnis zu stellen. Der Versuch muss innerhalb von zwei Jahren nach der Anmeldung abgeschlossen werden. Erreicht der Prüfling in dieser Prüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt der Prüfungsausschuss hierüber ein Zeugnis (§ 52 StudPro).
Für weitere Fragen zum Schwerpunktbereich „Private Rechtsgestaltung und Prozessführung“ wenden Sie sich bitte an mich oder meinen Kollegen Prof. Dr. Martin Schwab.
Allgemeine Informationen zum Schwerpunktbereichsstudium fünden Sie in dem Infoheft des Studienbüros zum Schwerpunktbereichsstudium.