Alle Informationen rund um den integrierten Bachelor im Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld.
Das Jurastudium ist kein Bachelorstudium, sondern endet mit der sogenannten 1. Prüfung (dem 1. Staatsexamen). Diese Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 9. Oktober 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes die Voraussetzungen für eine Verleihung des integrierten Bachelors geschaffen. Die Änderungen sind am 7. Mai 2025 in Kraft getreten. Der Bachelor wird nur auf Antrag verliehen.
Diese Seite enthält Informationen zur Antragstellung, eine FAQ zu vielen Fragen im Zusammenhang mit dem integrierten Bachelor, den Verleihungsvoraussetzungen und dem Verleihungsantrag sowie zur BAföG-Forderung.
Informationen finden sich auch auf der Seite des Justizprüfungsamtes Hamm.
Für den Antrag ist dieses Antragsformular zu verwenden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen dauert die Bearbeitung derzeit länger. Wir bitten um Geduld. Bitte sehen Sie von telefonischen oder digitalen Rückfragen ab. Die Bearbeitung erfolgt nach Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
Der integrierte Bachelor ist kein eigenständiger Bachelorstudiengang, für den man sich einschreiben kann. Er wird vielmehr im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft erworben, indem dort bestimmte Leistungen erbracht und dadurch die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt werden. Wer den Bachelor erlangen will, muss sich also für den Staatsexamensstudiengang einschreiben. Es ist aber nicht erforderlich, dass Studium mit dem 1. Staatsexamen abzuschließen (s. FAQ zu den Verleihungsvoraussetzungen).
Das hängt grundsätzlich vom individuellen Studienverlauf ab. Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät sieht vor, dass die Zwischenprüfung am Ende des vierten Semesters abgeschlossen wird und die Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Ende des siebten Semesters. Bei geordnetem Studienverlauf ist es daher grundsätzlich möglich, die Verleihungsvoraussetzungen in ca. sechs bis acht Semesters zu erlangen.
Die Verleihung setzt voraus, dass
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt nach § 7 Abs. 1 JAG NRW voraus:
Informationen zur Erteilung dieser Bescheinigung finden Sie auf den Webseiten der Justizprüfungsämter. Des JPA Hamm infomiert auf dieser Webseite; dort finden Sie auch das Antragsformular.
An der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld müssen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung eine bis drei Aufsichtsarbeiten (abhängig vom gewählten Schwerpunkt), eine Hausarbeit und eine mündliche Prüfung erbracht werden. Die Schwerpunktbereichsprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden und weitere Zulassungsleistungen erbracht wurden.
Der Bachelorgrad kann an alle Studierenden verliehen werden kann, bei denen die Voraussetzungen für die Verleihung erstmalig nach einem Zeitpunkt gegeben waren, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das heißt: Wer vor dem 31. März 2017 bereits alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW erfüllt oder bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurde und auch die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, kann den Bachelorgrad nicht erhalten. Wer hingegen mindestens eine der beiden Voraussetzungen erst nach dem 31. März 2017 vollständig erfüllt, kann den Bachelor erhalten.
Die Verleihung setzt nicht voraus, dass das 1. Staatsexamen bestanden oder versucht wurde. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder die Zulassung selbst und eine bestandene Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen. Die Verleihung ist daher auch dann noch möglich, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung nicht absolviert wurde oder nicht (erstmalig oder endgültig) bestanden wurde.
Ja, die Verleihung an Studierende aus anderen Bundesländern ist möglich. Dies setzt folgendes voraus:
1. Bescheinigung des nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 JAG NRW zuständigen Justizprüfungsamts über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW.
2. Anerkennung der in einem anderen Bundesland absolvierten universitären Schwerpunktbereichsprüfung gem. § 63a HG NRW.
Für eine Anerkennung muss ein Anerkennungsantrag gestellt werden. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Studienbüros.
Wichtig: Es handelt sich um eine Anerkennung nach § 63a HG NRW, d.h. es werden einzelne Prüfungsleistungen (und nicht die gesamte Schwerpunktbereichsprüfung) anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Da mit einer Anerkennung von Schwerpunktbereichsleistungen Leistungen für die Schwerpunktbereichsprüfung nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtwissenschaft der Universität Bielefeld ersetzt werden sollen, kommt es darauf an, ob die andernorts erworbenen Prüfungsleistungen in Form und Inhalt den Kompetenzen entsprechen, die Studierende beim Studium eines bestimmten Schwerpunkts in Bielefeld erwerben. Nähere Informationen zu den in Bielefeld angebotenen Schwerpunktbereichen finden sich hier.
Nein, eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist nur ausreichend, wenn sie in Nordrhein-Westfalen erfolgt ist. Wer nur eine Zulassung in einem anderen Bundesland hat, kann den integrierten Bachelor nur verliehen bekommen, wenn eine Bestätigung des Justizprüfungsamts Hamm, Köln oder Düsseldorf vorliegt, dass die Anmeldevoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW vorliegen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es Justziprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln und Hamm. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 JAG NRW. Danach gilt folgendes:
Für Fragen zur Zuständigkeit wenden Sie sich bitte an ein Justizprüfungsamt. Das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Hamm hat eine eigene Webseite mit Informationen zum integrierten Bachelor.
Das Antragsformular steht hier online zur Verfügung.
Das Antragsformular ist an integrierter-ba.rewi@uni-bielefeld.de vollständig mit den entsprechenden Unterlagen zu senden.
Die Verleihung erfolgt durch diejenige Universität, an der die universitäte Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a HG NRW anerkannt wurde. Wer also die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung in Bielefeld bestanden hat, kann auch hier die Verleihung des Bachelorgrades beantragen. Ansonsten muss ein Anerkennungsantrag gestellt werden, über den nach Maßgabe des § 63a HG entschieden wird.
Für den Antrag ist das Antragsformular auszufüllen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen dauert die Bearbeitung derzeit länger. Wir bitten um Geduld. Bitte sehen Sie von telefonischen oder digitalen Rückfragen ab. Die Bearbeitung erfolgt nach Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
Die Antragstellung ist ohne (ggf. - bei Studierenden anderer Universitäten - beglaubigte) Kopie des Schwerpunktbereichszeugnisses nicht möglich. Wer nicht auf die Rückgabe durch das JPA warten will, kann bei einem von der Universität Bielefeld ausgestellten Schwerpunktbereichszeugnis eine Zweitschrift für 15 Euro beim Prüfungsamt beantragen.
Es ist der Zulassungsbescheid einzureichen, der auf die erstmalige Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfungen ergangen ist. Bescheide zur Zulassung für eine Wiederholung oder Verbesserung reichen nicht, da anhand dieser Bescheide nicht ermittelt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Zulassungsvoraussetzungen erstmalig vorlagen.
Hier ist zu differenzieren:
1. Studium an der Universität Bielefeld
2. Studium an einer anderen Universität (in NRW oder in einem anderen Bundesland)
Eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester ist ohne Einschränkung möglich. Weitere Informationen dazu hier. Bitte beachten Sie die Einschreibfristen (15. Mai für das Sommersemester, 15. November für das Wintersemester).
Die Berechnung der Bachelornote wird durch die Ordnung zur Verleihung des integrierten Bachelorgrades gem. § 66 Abs. 1a HG NRW der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld geregelt. Sie ist noch nicht im Verkündungsblatt der Universität veröffentlicht, wird aber mit der Verkündung rückwirkend zum 7. Mai 2025 in Kraft treten.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Ordnung entspricht die Bachelornote der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
Die Bachelornote wird in Punkten und der entsprechenden Notenbezeichnung nach § 17 Abs. 2 JAG NRW ausgewiesen (§ 2 Abs. 1 der Ordnung). Die Ordnung enthält in § 2 Abs. 2 eine Umrechnungstabelle, aus der sich ergibt, welcher Dezimalnote die Bachelornote entspricht.
Die nachfolgenden Informationen zur BAföG-Förderung beruhen auf einer Mitteilung des Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rechtsauffassung des für das BAföG zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Fakultät kann keine Fragen zu den Auswirkungen auf die BAföG-Förderung beantworten. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das für Sie zuständige BAföG-Amt.
Eine Weiterförderung nach BAföG bis zum (hochschulrechtlich möglichen) Ablegen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung kommt nach dem endgültigen Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht mehr in Betracht, weil das formale abgestrebte Studienziel "erste Prüfung" nicht mehr erreicht werden kann.
Das ist in bestimmten Konstellationen möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dafür ist u.a. die fiktive Regelstudienzeit für den integrierten Bachelor relevant. Diese beträgt nach § 1 Abs. 2 S. 2 der Ordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld zur Berechnung der Bachelornote nach § 66 Absatz 1a Satz 8 HG NRW sieben Semester.
1. Konstellation: Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelors innerhalb der fiktiven Regelstudienzeit
2. Konstellation: Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades zum Ende der fiktiven Regelstudienzeit