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Informationen Pflichtfach

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Informationen Pflichtfach

Informationen Pflichtfach

Liebe Studierende,

seit Montag, 1.12.2025 läuft die Frist für die Anmeldung für die Zwischenprüfungsklausuren, die Klausuren im Pflichtfachstudium und den Fremdsprachennachweis. Die Frist endet am Montag, 15.12.2025, 24 Uhr.


1. Klausurtermine

2. Anmeldung zu den Klausuren

  • Für alle Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft Staatsexamen ist eine fristgerechte Anmeldung für eine Teilnahme an den Klausuren zwingend erforderlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist (§ 16 Abs. 1 S. 3 StudPrO). Bei einer Fristversäumung ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen (16 Abs. 1 S. 4 StudPrO), d.h. eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich.
  • Die Anmeldung erfolgt im eKVV durch Aufnahme der Klausur (nicht der Veranstaltung!) in den Stundenplan.
  • Sie erhalten nach der Aufnahme in den Stundenplan eine Bestätigungsmail. Bitte bewahren Sie diese auf!

3. Abmeldung von einer Klausuranmeldung

  • Die Abmeldung kann nur bis eine Woche vor dem Tag, an dem die Klausur stattfindet, erfolgen (§ 16 Abs. 2 S. 1 StudPrO), indem die Klausur wieder aus dem Stundenplan genommen wird.
  • In der Woche vor der Klausur ist nur noch ein Rücktritt aus wichtigem Grund (insb. Krankheit) möglich (§ 17 Abs. 1 S. 1 StudPrO). Informationen zur Krankmeldung finden sich unter https://uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/krankmeldungen/. Der wichtige Grund muss unverzüglich schriftlich und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StudPrO).
  • Wenn Sie sich nicht abgemeldet haben, nicht wirksam zurückgetreten sind und auch kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, wird die Klausur, zu der Sie nicht erschienen sind, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet (§ 17 Abs. 3 S. 1 StudPrO).

4. Wiederholungsklausuren

  • Die Wiederholungsklausuren finden voraussichtlich vom 7.-10.4.2026 statt. Die Anmeldung wird vom 9.-23.3.2026 möglich sein.
  • An den Wiederholungsklausuren der Zwischenprüfung kann auch teilnehmen, wer an den Zwischenprüfungsklausuren im Januar 2026 nicht teilgenommen oder diese nicht bestanden hat (§ 26 Abs. 2 S. 4 StudPrO). Eine Teilnahme zur Notenverbesserung ist hingegen nicht möglich (§ 25 Abs. 2 S. 2 StudPrO).
  • Bei den Klausuren im Pflichtfach werden Wiederholungsklausuren nur für Veranstaltungen angeboten, die im Sommersemester 2026 nicht angeboten werden (§ 26 Abs. 2 S. 1 StudPrO). An diesen Wiederholungsklausuren können nur Studierende teilnehmen, die von der Klausur aus wichtigem Grund nach Ablauf der Abmeldefrist zurückgetreten sind oder aus wichtigem Grund nicht an ihr teilgenommen haben (§ 26 Abs. 2 S. 5 StudPrO).

5. Informationen zur beschränkten Wiederholbarkeit von Klausuren und zum endgültigen Nichtbestehen

  • Zwischenprüfungsklausuren können im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StudPrO). Wird eine Zwischenprüfungsklausur dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden (§ 25 Abs. 3 S. 2 StudPrO).
  • Klausuren für die Zulassung zur Zwischenprüfung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StudPrO) können im Fall des Nichtbestehens jeweils nur zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StudPrO). Die Zwischenprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn eine für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann (§ 25 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 StudPrO). Ob eine Zulassungsklausur in diesem Sinne "erforderlich" ist, beurteilt sich danach, ob durch andere Klausuren noch die Zulassung zur Zwischenprüfung erreicht werden kann:
    • Für die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht sowie im Öffentlichen Recht müssen jeweils zwei von drei Klausuren gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StudPrO bestanden werden. Wurde einer dieser drei Klausuren dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung in diesem Fachgebiet noch nicht endgültig nicht bestanden, wenn bei denen beiden anderen Klausuren noch jeweils ein Versuch offen ist. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn bei zwei der drei Klausuren keine Versuche mehr gegeben sind.
    • Für die Zwischenprüfung im Strafrecht müssen zwei von vier Klausuren gem. § 24 Abs. 3 Nr. 1 StudPrO bestanden werden. Wurde eine oder zwei dieser Klausuren dreimal nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden, wenn bei den beiden anderen Klausuren noch jeweils ein Versuch offen ist. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn bei drei der vier Klausuren keine Versuche mehr gegeben sind.
  • Für die Versuchszählung bleiben unberücksichtigt:
    • Prüfungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten der StudPrO 2020 nicht bestanden wurden, also Prüfungsleistungen vor dem 1.4.2020.
    • Prüfungsleistungen, die zwar nicht bestanden wurden, aber aufgrund der Corona-Regelungen als nicht unternommen gelten (zu erkennen am Vermerk COR in der Leistungsübersicht).
  • Für die weiteren Prüfungsleistungen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 StudPrO und für den Fremdsprachennachweis besteht keine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeit.

6. Fragen
Fragen zum Studium und zu den Prüfungen beantwortet das Studienbüro (https://uni-bielefeld.de/rewi-studienbuero; studienbuero.rewi@uni-bielefeld.de).

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

--

Prof. Dr. Frank Weiler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
Fakultät für Rechtswissenschaft
Universität Bielefeld
https://uni-bielefeld.de/weiler

 

Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind

Auf der Seite https://ekvv.uni-bielefeld.de/kvv_publ/publ/Stundenplan_Klausuren.jsp?login=x erhalten Sie einen Überblick zu welchen Klausuren Sie im ekVV angemeldet sind.

Liebe Studierende,

in der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Geltung ab 1.10.2023) wird es voraussichtlich abweichend vom bisherigen Planungs zu einer Änderung bzgl. der Anforderungen an die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur kommen.

Wie bereits in den Info-Veranstaltungen im Oktober/November 2022 mitgeteilt, setzt die Zulassung zu einer Zwischenprüfungsklausur voraus, dass jeweils zwei Zulassungsklausuren und eine Hausarbeit aus dem jeweiligen Rechtsgebiet vorliegen. Bislang war allerdings angedacht, dass eine der drei Hausarbeiten durch eine Grundlagenleistung zu ersetzen ist. Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. weil ab dem 17.2.2025 für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung insgesamt vier Hausarbeiten erfolgreich absolviert sein müssen, davon jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht) wird auf diese Ersetzung voraussichtlich verzichtet werden. Die Grundlagenleistung wird stattdessen eine weitere Prüfungsleistung sein, die für die Zulassung zu einer Schwerpunktbereichshausarbeit oder -klausur (je nach Schwerpunktbereich) erforderlich ist.

Die Folien der Info-Veranstaltung sind entsprechend aktualisiert worden und können auf der Webseite des Studienbüros eingesehen werden (https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/studienbuero/hilfreiche-dokumente/).

Diese Informationen sollen Ihnen bei der Planung ihres Studiums helfen. Bei Fragen zur Studiengestaltung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.

Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan

Hinweis zur fehlenden Leistungsverbuchung im Pflichtfach (insb. im Hinblick auf die Anmeldung zu den SPB-Leistungen)

Liebe Studierende,

sämtliche dem Prüfungsamt gemeldeten Pflichtfachleistungen sind durch das Prüfungsamt verbucht. Bei Fragen über den Verbleib Ihrer Leistung wenden Sie sich daher bitte an den entsprechenden Lehrstuhl.

Sollte es sich bei den fehlenden Leistungen um die letzten Leistungen zum Erreichen der Zwischenprüfung handeln, können Sie sich trotzdem bereits zu den SPB-Leistungen anmelden. Die Zulassungskontrolle wird erst im Anschluss durch das Prüfungsamt durchgeführt.

Hinweis zur Versuchszählung bei Prüfungsunfähigkeit

Sollten Sie auf Grund einer Prüfungsunfähigkeit nicht an einer Klausur teilgenommen und sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben, erscheint diese Klausur trotzdem in Ihrer Leistungsübersicht. Der Leistung wird allerdings der Vermerk angefügt, dass Sie auf Grund attestierter Prüfungsunfähigkeit nicht teilgenommen haben.

Bitte lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass bei der Versuchsangabe der aktuelle Stand Ihrer Versuchszählung ausgegeben wird. Durch den krankheitsbedingten Rücktritt wird die Versuchszählung angehalten. D.h. handelt es sich um Ihren ersten Versuch, wird der nächste Klausurtermin weiterhin als erster Versuch gezählt.

Benachrichtigung per E-Mail bei erfolgreicher Abmeldung innerhalb der Anmeldefrist

Ab sofort erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail, wenn Sie sich innerhalb der Anmeldefrist wieder erfolgreich von einer Klausur abgemeldet haben. 

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