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  • Einwendungen und Widersprüche

    Campus der Universität Bielefeld
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Auf dieser Seite befinden sich Informationen zu (prüfungs-)rechtlichen Einwendungs- und Widerspruchsverfahren in Ergänzung zu den allgemeinen Erläuterungen zum Studienmodell.

Der Textgliedert sich in

Eingangsüberlegungen

Prüfungsrechtliche Einwendungen

Einzelne Schritte und Verfahrenshinweise


Eingangsüberlegungen

Wenn gegenüber einer Person eine Entscheidung von einer Behörde getroffen wird (z. B. im Prüfungsrecht: Prüfungsbewertung, Anerkennung, etc.) und diese Person die Entscheidung für falsch hält, bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Remonstrationsverfahren / Einwendungsverfahren
  • Widerspruchsverfahren
  • Klageverfahren

Darüber hinaus kann die Situation eintreten, dass eine Person eine konkrete Entscheidung wünscht, diese aber bisher nicht erhalten hat oder der Antrag abgelehnt wurde.

Wenn sich diese Person dann bei einer zuständigen Behörde oder bei Gericht meldet und die Situation beschreibt, ist immer zu fragen, was sie*er möchte („Begehren der Person“)

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem

  • Anfechtungs- und einem
  • Verpflichtungsbegehren.

Merkmal Anfechtungsbegehren: Eine Entscheidung soll aufgehoben werden.

Merkmal Verpflichtungsbegehren: Eine bestimmte Entscheidung wird gewünscht.

Es sind auch Kombinationen aus Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren denkbar. Eine Entscheidung wird angefochten und zugleich wird eine andere begehrt. Ausgehend von diesen Situationen wird der Prüfungsmaßstab für die Behörde oder das Gericht festgelegt.

Prüfungsmaßstab Anfechtungssituation (in Anlehnung an den Wortlaut von § 113 Abs. 1 VwGO): Es wird geprüft, ob die Entscheidung rechtswidrig ist. Ist dies der Fall und wird der*die Adressat*in der Entscheidung dadurch in ihren*seinen Rechten verletzt (regelmäßig gegeben), wird die Entscheidung aufgehoben.

Prüfungsmaßstab Verpflichtungssituation (in Anlehnung an den Wortlaut von § 113 Abs. 5 VwGO): Es wird geprüft, ob die Person einen Anspruch darauf hat, dass die begehrte Entscheidung getroffen wird.


Prüfungsrechtliche Einwendungen

Grundsätzlich besteht nur dann eine förmliche Rechtsschutzmöglichkeit, wenn es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt. Wann ein Verwaltungsakt vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden, gesonderte Formanforderungen an einen Verwaltungsakt bestehen grundsätzlich nicht, auch mündliche Verwaltungsakte sind möglich.

Wenden sich Studierende gegen Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen im Prüfungsverfahren angefangen von der Prüfer*innenbestellung bis zur Bekanntgabe der Bewertung oder gegen Aspekte des Anerkennungsverfahrens von Leistungen geht die Rechtsschutzmöglichkeit weiter. Es ist irrelevant, ob es sich bei der Entscheidung um einen förmlichen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Ein entsprechendes Verfahren in dem die Einwendungen überprüft werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes immer durchzuführen, um der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes gerecht zu werden. Durch die parallele Ausgestaltung der beiden Verfahrensarten in den Prüfungsordnungen der Universität Bielefeld zum Studienmodell wird erst bei der Bekanntgabe der Entscheidung differenziert, ob es sich um einen förmlichen Widerspruch oder um ein nicht-förmliches Einwendungsverfahren handelt. Der einzige Unterschied ist, dass nur gegen Verwaltungsakte und somit nach dem Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheides die Möglichkeit besteht, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Bei jeder förmlichen Rechtsschutzmöglichkeit besteht für Studierende zudem die Möglichkeit, direkt Klage zu erheben, wenn ihre schriftlichen Einwendungen nicht bearbeitet werden oder das Verfahren zu lange dauert (mehr als drei Monate ohne dass ein zureichender Grund vorliegt).

Exkurs: Nach jeder Bewertung einer Leistung oder auch nach jedem Anerkennungsverfahren haben Studierende Anspruch auf Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen, die mit dem Verfahren verbunden sind. In den Studiengängen des Studienmodells der Universität Bielefeld wird die Empfehlung ausgesprochen, Studien- und Prüfungsleistungen zurückzugeben, denn hiermit erlischt das Recht auf Einsichtnahme. Studierenden ist die Möglichkeit zu geben, sich fundiert mit dem Verfahren einschließlich der Beurteilung – auch unter Rückgriff auf Fachliteratur – auseinanderzusetzen. Nach § 18 Absatz 1 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen umfasst das Recht auf Einsichtnahme die Möglichkeit der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem gesamten Verfahren ist für Studierende notwendig, da sie nur so erfolgreich ihre Rechtsschutzmöglichkeiten wahrnehmen können.


Einzelne Schritte

Darlegungen von Studierenden

Studierende legen dezidiert dar, warum sie mit einer Entscheidung oder sonstigen Maßnahme im Prüfungsrecht nicht einverstanden sind. Aufgrund der Rückgabe der Arbeiten oder im Rahmen der Einsichtnahme ist es ihnen möglich, sich mit den Beweggründen der Prüfer*innen auseinanderzusetzen und hierzu Stellung zu nehmen.

Adressat der Darlegungen

Die Einwendungen gehen an einen hierfür gewählten Ausschuss. Die Zusammensetzung ist in den Prüfungsordnungen geregelt. Es sind alle Statusgruppen vertreten.

Stellungnahme Prüfer*innen

Sofern die Einwendungen nicht offensichtlich unzulässig sind (z.B. Widerspruchsfrist nicht eingehalten) wird der Ausschuss (in diesem Fall i.d.R. vertreten durch die*den Vorsitzende*n) die Personen um eine schriftliche Stellungnahme bitten, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen haben (Prüfer*in). Der*die Prüfer*in ist verpflichtet, sich dezidiert mit den Einwendungen auseinander zu setzen und und in der schriftlichen Stellungnahme auf alle Aspekte einzugehen und ggf. auch eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung anzuregen oder dies nicht zu empfehlen.

Beratung und Entscheidung im Ausschuss

Der Ausschuss prüft in einer Sitzung, ob die Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen im Prüfungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt sind und setzt sich mit den Einwendungen und der oder den Stellungnahmen auseinander. Überprüft wird auch, ob die getroffene Entscheidung nachvollziehbar und ausführlich genug begründet worden ist und ob keine Fehler im Verfahren bestehen. Wenden Studierende ein, dass die Prüfenden befangen waren, muss auch dem nachgegangen werden. Der Ausschuss kann

sich inhaltlich den Wertungen der oder des Prüfenden anschließen, in gut begründeten Fällen aber auch davon abzuweichen;
ggfs. die Meinung einer weiteren prüfungsberechtigten Person einholen, um sich selbst beraten zu lassen;
die*den Prüfende*n auffordern, die Bewertung zu überdenken oder ausführlicher zu begründen.
War die oder der Prüfende wirklich befangen oder hätte nicht prüfen dürfen, ist eine neue, vollständige Bewertung durch eine andere Person geboten.

Der Ausschuss entscheidet abschließend in eigener Zuständigkeit über die Einwendungen und auch nach einer stattgefundenen Beratung.

Als Ergebnis kann den Einwendungen vollumfänglich "stattgegeben" werden, d.h. es wird formuliert, wie die Ausgangsentscheidung abgeändert wird. Eine teilweise oder keine Änderung der Ausgangsentscheidung ist natürlich auch möglich. Das gesamte Verfahren darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Bewertung aus Sicht der*des Studierenden verschlechtert wird („Verschlechterungsverbot“).

Mitteilung der Entscheidung

Am Ende des Verfahrens wird die Entscheidung der*dem Studierenden mitgeteilt. Wird den Einwendungen der*des Studierenden nicht gefolgt, muss die Entscheidung vollumfänglich begründet werden. Hierbei ist wichtig, dass zu allen einzelnen Einwendungen der*des Studierenden Stellung genommen und dargelegt wird, warum diesen nicht gefolgt wird. Bei einem förmlichen Widerspruchsverfahren erfolgen diese Mitteilungen in Form eines Widerspruchsbescheides, der zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Verfahrenshinweise

Das gesamte Verfahren sollte so organisiert werden, dass es nach Eingang der Einwendungen in drei Monaten – dies gilt auch für die vorlesungsfreie Zeit - abgeschlossen werden kann.
Zur Klärung der Rechtsfragen, die immer mit einem Einwendungsverfahren verbunden sind, sollte das Justitiariat (Dez. SL) frühzeitig in das Verfahren eingebunden werden, zumindest aber im Zusammenhang mit der Entscheidungsmitteilung / dem Erstellen des Widerspruchsbescheides.


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