Seit dem 1. Oktober 2014 sieht das Hochschulgesetz NRW in § 46a eine "Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte" vor. Diese Regelung ist durch § 22 der Grundordnung der Universität Bielefeld in der Fassung vom 1. März 2021 und durch § 27 der Wahlordnung der Universität Bielefeld in der Fassung vom 15. Dezember 2021 näher ausgestaltet. Auf dieser Basis wurde im Sommersemester 2016 die Vertretung erstmals gewählt.
Die Aufgaben der Vertretung sind in § 46a HG NRW, die Zusammensetzung an der Universität Bielefeld in § 22 GrundO und das Wahlverfahren in § 27 WahlO geregelt.
Fakultät | Beauftragte Personen |
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SHK-Beauftragte*r zentral SHK-rat.zentral@uni-bielefeld.de |
Alexander Schamrin (Vertretung) |
Biologie shk-rat.biologie@uni-bielefeld.de |
Christina Wehner (Vertretung) |
Chemie |
N. N. N. N. (Vertretung) |
Erziehungswissenschaft shk.rat-erziehungswissenschaft@uni-bielefeld.de |
Bente Henrike Bartels (Vertretung) |
Geschichtswissenschaft, Philosophie, Theologie shk-rat.GePhTh@uni-bielefeld.de |
Clemens Litfin (Vertretung) |
Gesundheitswissenschaften |
Nico Erdmann N.N. (Vertretung) |
Linguistik und Literaturwissenschaft shk-rat.lili@uni-bielefeld.de |
Lena Rosenfeld (Vertretung) |
Mathematik
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Carolin Mönter (Vertretung) |
Medizinische Fakultät OWL
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Franziska Moser (Vertretung) |
Physik shk-rat.physik@uni-bielefeld.de |
N.N. (Vertretung) |
Psychologie und Sportwissenschaft shk-rat.psychoundsport@uni-bielefeld.de |
Franziska Derichs (Vertretung) |
Rechtswissenschaft shk-rat.rewi@uni-bielefeld.de |
N.N. (Vertretung) |
Soziologie shk-rat.soz@uni-bielefeld.de |
Yasin Karakiliç (Vertretung) |
Technische Fakultät shk-rat.technik@uni-bielefeld.de |
Fabian Weinekötter (Vertretung) |
Wirtschaftswissenschaften shk-rat.wiwi@uni-bielefeld.de |
Jan Ole Koslik (Vertretung) |
§ 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte
§ 22 Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte
(1) Die Universität setzt gemäß § 46a HG
a) in jeder Fakultät eine beauftragte Person ein, die für die Belange der studentischen Hilfskräfte der jeweiligen Fakultät zuständig ist, sowie
b) eine weitere Person, die für die Belange der studentischen Hilfskräfte zuständig ist, die nicht einer Fakultät zugeordnet sind.
Die Personen nach Satz 1 bilden den SHK-Rat.
(2) Die Studierenden der Universität wählen im Wege der Urwahl den SHK-Rat nach Absatz 1. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) sind alle Studierenden, die in der jeweiligen Fakultät wahlberechtigt sind, und für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) alle wahlberechtigten Studierenden der Universität wahlberechtigt. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung gewählt. Die Wahl wird gemeinsam mit den Wahlen zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen durchgeführt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Den beauftragten Personen steht das Beanstandungsrecht nach § 46a HG für ihren jeweiligen Bereich zu. Das Beanstandungsrecht soll nur im Benehmen mit der Mehrheit der Mitglieder des SHK-Rates ausgeübt werden.
(4) Den beauftragten Personen soll in der Regel eine Freistellung im Umfang von fünf Stunden pro Woche auf Antrag gewährt werden.
(5) Die Beauftragten für die studentischen Hilfskräfte gemäß der Absätze 1 und 2 wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 27 Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte