
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen in besonderer Weise jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Korruptionsvorbeugung ist gemeinsames Interesse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Universität Bielefeld. Die Verhütung und Bekämpfung von Korruption stellt eine wichtige Aufgabe für die Universität Bielefeld dar. Unter Korruption im Kontext öffentlicher Hochschulen wird der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion von Forschung, Lehre oder Hochschulverwaltung verstanden, um einen materiellen Vorteil oder immateriellen Vorteil für sich oder einen Dritten zu erlangen, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Korruption umfasst dabei nicht nur offensichtliche Bestechungsfälle. Nach der üblichen Definition fallen jedoch auch Einladungen und kleine Aufmerksamkeiten darunter, weil auch hierdurch Abhängigkeiten geschaffen werden können.
Die Richtlinie zur Vorbeugung und Vermeidung von Korruption an der Universität Bielefeld soll zur Sensibilisierung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beitragen, ihnen die persönlichen Gefahren und Konsequenzen korrupten Verhaltens aufzeigen und ihnen insbesondere Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption aufzeigen. Außerdem dient die Richtlinie der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz sowie dem Runderlass des Innenministeriums zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung, wonach die Universität geeignete Regelungen zur Korruptionsvermeidung zu treffen hat.
Anti-Korruptionsbeauftragte
Eine effektive Korruptionsprävention erfordert eine Anlaufstelle, bei der -ggf. vertraulich und ohne Nennung des Namens- Beschäftigte ohne Einhaltung des Dienstweges oder auch Dritte ein Unbehagen oder gar einen Verdacht auf Korruption äußern können. Daher ist durch den Kanzler eine Anti-Korruptionsbeauftragte ernannt worden. Sie fungiert als neutrale Ansprechpartnerin bei Fragen rund um das Thema Korruption. Die Anti-Korruptionsbeauftragte geht Hinweisen bei einem Korruptionsverdacht nach und veranlasst im Einvernehmen mit der Hochschulleitung ggf. weitere Schritte.
Die Korruptionsprävention ist ein zentrales Anliegen in der öffentlichen Verwaltung und im Umgang mit öffentlichen Mitteln. Um das Vertrauen der Gesellschaft in die Integrität staatlicher Institutionen zu stärken, wurde das Korruptionsbekämpfungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) eingeführt. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die Veröffentlichungspflicht gemäß § 7.
Nach dieser Vorschrift werden sind Mitglieder der Organe von Körperschaften öffentlichen Rechts verpflichtet, jährlich Auskunft über Funktionen in bestimmten anderen Gremien zu geben. Die Auskunft ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erteilen und wird in geeigneter Weise veröffentlicht.
An der Universität Bielefeld holt die Stabsstelle Compliance im Auftrag der Rektorin einmal jährlich die geforderten Auskünfte bei den Mitgliedern von Hochschulrat, Rektorat und Senat ein und hält sie anschließend zur Einsicht bereit.
Die Veröffentlichungspflicht dient wichtigen Zielen:
Transparenz schaffen: Durch die Offenlegung relevanter Informationen wird der Zugang zu Daten über die Tätigkeiten und Entscheidungen öffentlicher Institutionen erleichtert. Dies fördert das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Nachvollziehbarkeit der Handlungen der Organisation.
Korruptionsprävention und Risikominimierung: Indem Informationen über Vergaben, Aufträge und finanzielle Transaktionen veröffentlicht werden, können potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und verhindert werden, die Öffentlichkeit wird unterrichtet und die Gremienmitglieder können im Einzelfall darauf verweisen, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft erteilt zu haben.
Die Auskünfte können in den Räumen der Stabsstelle Compliance eingesehen werden.
Information zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
im Rahmen der Auskunftserteilung und Veröffentlichungspflicht gem. § 7 KorrbG NRW
Mit diesen Datenschutzhinweisen kommt die Universität Bielefeld für die oben genannte Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 13, 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) nach.
Hinsichtlich der weiteren verwendeten Begriffe, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“, „Dritter“ etc., wird auf die Definitionen in Artikel 4 der EU-DSGVO verwiesen.
Verantwortlich für die Verarbeitung ist die Universität Bielefeld, eine vom Land NRW getragene, rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch die Rektorin Frau Prof. Dr. Angelika Epple.
Kontaktdaten des Verantwortlichen
Universität Bielefeld
Universitätsstraße 25
D-33615 Bielefeld
Tel: 0521 / 106 – 00
Email: post@uni-bielefeld.de
Web: https://www.uni-bielefeld.de
1.2.Fachlicher Ansprechpartner
E-Mail: anna.balkenhol@uni-bielefeld.de
Tel.: 0521 106-3331
Web.: http://www.uni-bielefel.de/compliance
1.3.Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie postalisch unter der Adresse des Verantwortlichen
Tel.: 0521 106-5225
Email: datenschutzbeauftragte@uni-bielefeld.de
2. Verarbeitete personenbezogenen Daten und Zwecke
Im Rahmen der Auskunftserteilung und Veröffentlichungspflicht gem. § 7 KorrbG NRW werden personenbezogene Daten von Ihnen zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet:
Für die genannte Veröffentlichungspflicht:
Bezüglich weiterer technischer Daten wird auf die Datenschutzerklärung der Anwendung formcycle verwiesen.
3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c. EU-DSGVO i. V. m. § 7 KorrbG.
Die Universität Bielefeld ist gesetzlich dazu verpflichtet die von Ihnen im Formular angegebenen Daten in geeigneter Form zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgt auf der Basis des § 7 S. 3 KorruptionsbG NRW durch die Möglichkeit der Einsichtnahme für Jedermann in den Räumen der Stabsstelle Compliance der Universität Bielefeld.
4. Datenübermittlungen
Die oben genannten Daten werden veröffentlicht.
Bezüglich der technisch notwendigen Übermittlung wird auf die Datenschutzerklärung der Anwendung formcycle verwiesen.
Sofern technische Dienstleister Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, geschieht dies auf Grundlage eines Vertrages gemäß Art. 28 DSGVO.
5. Löschfristen
Daten die für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht erhoben werden, werden gem. der Aufbewahrungsordnung der Universität für 10 Jahre aufbewahrt und anschließend gelöscht bzw. – wenn die Daten in Form von Papierdokumenten vorliegen – vernichtet.
6. Ihre Rechte als betroffene Person
Sie können als betroffene Person jederzeit die Ihnen durch die EU-DSGVO gewährten Rechte geltend machen:
Sie haben über die genannten Rechte hinaus das Recht, eine Beschwerde bei der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 77 EU-DSGVO), zum Beispiel bei der für die Hochschule zuständigen
Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2-440213 Düsseldorf