
Das Bundeskriminalamt definiert Korruption als „Missbrauch eines öffentlichen Amtes, […] zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit […]
Einfacher ausgedrückt: der Missbrauch einer Position, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. In unserem Bereich relevant sind die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gem. §§ 331 und 332 StGB.
Die Universität genießt als öffentliche (und überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte) Einrichtung das Vertrauen der Gesellschaft in Wissenschaft und Verwaltung. Korruption schadet diesem Vertrauen und damit der Reputation der Universität. Korruption beeinflusst Entscheidungen und Ergebnisse zu Lasten der Allgemeinheit.
Einige Tätigkeiten im universitäreren Umfeld gelten als korruptionsgefährdet, diese sind:
All diese Tätigkeiten sollen und müssen im hiesigen Umfeld ständig wahrgenommen werden. Umso wichtiger ist es, dass sich die handelnden Personen über geltende Regelungen und Grenzen stets im Klaren sind.
Juristisch betrachtet sind Geschenke und Belohnungen Vorteile auf deren Zuwendung kein Anspruch besteht. Vorteile können materiell oder immateriell sein.
Vorteile sind z.B.:
Ein Vorteil kann auch nahestehenden Dritten (Ehepartner, Kinder) zugewandt werden.
Sozialadäquanz spielt im Rahmen der Korruptionsstraftaten eine gewichtige Rolle: einer grundsätzlich strafbaren Handlung (etwa einer Vorteilsannahme), soll mit Hilfe der Sozialadäquanz die strafrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Mit anderen Worten: weil etwas gesellschaftlich üblich ist und als angemessen empfunden wird, ist es nicht strafbar.
Dieser unbestimmte Begriff macht die Einschätzung der Frage ob eine Handlung erlaubt ist oder nicht, nicht einfacher. Zu beachten sind dabei viele Faktoren: welche Position hat eine Person inne? In welchem Verhältnis stehen Geber und Nehmer zueinander? Wie ist die Situation? Etc.
Aber die meisten Menschen haben ein gutes Bauchgefühl für diese Fragen. Sehr hilfreich ist auch der sog. Schlagzeiten-Test: Stellen Sie sich vor Ihre Handlung wäre Gegenstand einer Schlagzeile in einem Boulevardblatt. Was würde diese Schlagzeile bei der*dem durchschnittlichen Leser*in wecken? Empörung oder Langeweile?
Haben Sie Zweifel? Dann lehnen Sie ab!
Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende der Universität in ihrer dienstlichen Funktion keine Geschenke und Belohnungen von Dritten (dazu zählen auch Studierende) annehmen.
Eine grundsätzliche Ausnahme gilt für geringwertige Zuwendungen wie Massenwerbeartikel (z.B. Kugelschreiber, Kalender) und eine übliche, angemessene Bewirtung (z.B. Kaffee und belegte Brötchen bei einer Besprechung).
Weitere Ausnahmen bedürfen der (schriftlichen) Genehmigung durch die vorgesetzte Person.
Es ist absolut verständlich und in unserem Kulturkreis üblich, dass Studierende sich nach Erreichen Ihres Abschlusses bei den Personen bedanken möchten, die sie auf dem Weg begleitet haben.
Auch hier gilt daher, dass Sie geringwertige Zuwendungen (Karten, Blumen in üblichem Maße) von Studierenden annehmen können. Sie und Ihre Kolleg*innen werden ein gutes Gefühl dafür entwickeln, was üblich ist und in welchen Fällen Sie den Eindruck haben, dass die Zuwendung unangemessen ist.
Achten Sie darauf, dass Sie Danksagungen erst dann annehmen, wenn keine weiteren Bewertungen der*des Studierenden durch Sie erfolgen müssen.
Das ist ein nach wie vor recht weit verbreiteter Umgang mit ungefragten Zusendungen von Geschäfts- oder Kooperationspartnern.
Aus der juristischen Perspektive ist hier problematisch, dass die Person, die das Geschenk erhält, dieses zunächst annimmt und damit den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt – dafür kommt es nämlich nicht darauf an, was anschließend mit dem Präsent passiert.
Handelt es sich also nicht um eine geringwertige Zuwendung, dann empfehlen wir das Präsent zurück zu senden. Musterschreiben für diesen Fall erhalten Sie in der Stabsstelle Compliance.
Die Zusendung von Geschenken an die Privatadresse von Beschäftigten sollte unterbleiben, da die erforderliche Transparenz nicht gewahrt ist und Schenker und Beschenkte dadurch den Anschein einer Heimlichkeit erwecken. Daher schicken Sie Geschenke, die Sie an Ihre Privatadresse erhalten haben, im eigenen Interesse zurück und dokumentieren Sie dies.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2002 tatsächlich entschieden, dass die Annahme von Drittmitteln den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt. Natürlich hat der BGH erkannt, dass hier ein Widerspruch mit der Dienstpflichterfüllung von Hochschullehrer*innen vorliegt und der Tatbestand daher einschränkend ausgelegt werden muss.
„Voraussetzung für eine solche Einschränkung des Tatbestands der Vorteilsannahme ist aber, dass es sich bei den einzuwerbenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für Forschung und Lehre handelt, sondern dass diese auch dem im Drittmittelrecht vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung).“ BGH, Urteil vom 23. 5. 2002 - 1 StR 372/01 (LG Heidelberg)
Fazit: Die Einwerbung von Drittmitteln gehört zu Ihren Dienstpflichten und soll natürlich nicht erschwert werden. Halten Sie sich – zu Ihrem eigenen Schutz – aber stets an die universitären Prozesse zur Anzeige und Genehmigung von Drittmitteln.
Es liegt in der Natur von Wissenschaft und Forschung, dass teilweise hochspezialisierte Geräte/Produkte eingesetzt werden, für die es selten einen Markt mit einer großen Zahl von Anbietern gibt. Im Interesse Ihrer Forschung müssen Sie daher teilweise eng mit Firmen im Austausch stehen. Sie treffen sich häufig, Sie besuchen ggf. den Firmensitz für Gerätevorführungen etc. Dies sind nüchtern betrachtet Risikofaktoren für Korruption. Dennoch sollte es Sie im Forschungsalltag nicht behindern. Achten Sie daher auf Üblichkeit, Angemessenheit:
Folgt den Gesprächen mit einer Firma ein Beschaffungsverfahren, achten Sie auf die Einhaltung der Dokumentationserfordernisse und wahren Sie das Vier-Augen-Prinzip in den Prozessen – im eigenen Interesse.
Genießen Sie den fachlichen Austausch und informieren Sie sich umfassend.
Bei allem, was über den fachlichen Teil einer Veranstaltung hinausgeht (Bewirtung, nicht fachliches Rahmenprogramm, Tagungsstätte) achten Sie auf Üblichkeit und Angemessenheit.
Nach Ende der Veranstaltung wird der Besuch einer hochklassigen Konzert- oder Theatervorstellung angeboten eher problematisch.
Die Tatsache, dass die Veranstaltung auch für Partner*innen interessant ist, ist in der Regel ein Indiz dafür, dass nicht der fachliche Teil, sondern der Unterhaltungsteil der Veranstaltung im Mittelpunkt steht. Daher ist die Mitnahme von Partner*innen nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen zulässig. Diese kommen vor allem in Frage, wenn Sie als Repräsentant der Universität an einem gesellschaftlichen Anlass (z.B. einem Ball) teilnehmen und das Erscheinen mit Partner*in den Gepflogenheiten für eine solche Veranstaltung entspricht.
Halten Sie den Vortrag unentgeltlich, sollten Sie darauf achten, dass diese sich im Rahmen der landesreiskostenrechtlichen Erstattungssätze bewegen. Insbesondere wenn Sie mit der einladenden Einrichtung aktuell oder ggf. zukünftig in einer Geschäftsbeziehung stehen oder Bezüge zu aktuellen oder geplanten Beschaffungsverfahren erkennbar sind.
Sofern Sie ein Entgelt erhalten, achten Sie auf eine vollständige vertragliche Dokumentation von Leistung und Gegenleistung.
Sponsoring unterscheidet sich von einer Zuwendung dadurch, dass es eine vereinbarte Gegenleistung gibt, die in der Regel darin besteht für den Sponsoren zu werben.
Wann Sponsoring an der Universität zulässig ist und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, beantwortet die Richtlinie der Uni zu Spenden und Sponsoring.
Wenn Sie bereits in eine fragwürdige Situation verwickelt sind, ist es ratsam, dies umgehend offen zu legen. Ehrliche und vollständige Aufklärung kann tatsächlich mildernde Auswirkungen auf mögliche strafrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen haben. Wenden Sie sich an ihre vorgesetzte Person oder vertraulich an die Antikorruptionsbeauftragte der Universität.
Wenn Sie Korruption in einem Abhängigkeitsverhältnis erkennen, haben Sie an der Universität die Möglichkeit, dies sicher und anonym zu melden. Nutzen Sie die interne Meldestelle in der Stabsstelle Compliance für einen anonymen Hinweis oder sprechen Sie die Antikorruptionsbeauftragte vertraulich an.
Mit Ihrem Hinweis tragen Sie dazu bei Integrität und Transparenz zu wahren. Und dienen damit letztlich der Universität und der Gesellschaft.
Dokumente:
Die an der Universität geltenden Regelungen finden Sie auf dieser Homepage unter Dokumente.
Ausführliche, weitergehende FAQs gibt es vom „Initiativkreis Korruptionsprävention Wirtschaft/Bundesverwaltung“. Auch wenn sich diese Regelungen auf die Beamten und Beschäftigten der Bundesverwaltung beziehen, können sie auch für Universitätsangehörige eine gute Orientierungshilfe bieten.
Interne Ansprechpartner*innen:
Außerdem können Sie sich mit Ihren Fragen jederzeit an die Antikorruptionsbeauftragte der Universität wenden.
Mit Hinweisen auf konkrete Korruptionsfälle wenden Sie sich universitätsintern bitte an die interne Meldestelle oder die Antikorruptionsbeauftragte.
Externe Ansprechpartner*innen sind die Folgenden:
Die Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist die für die Universität Bielefeld zuständige externe Meldestelle.
Hinweise auf richtiges Verhalten sowie Ansprechpartner bei Verdacht auf Korruption
finden Sie auch beim Landeskriminalamt oder über die Polizeidienststellen.