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Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen Pflege, Sorge und Beruf zu finden. Durch die gesetzliche Pflegezeit und Familienpflegezeit soll versucht werden diese Situation für pflegende Angehörige zu verbessern. Im Folgenden finden Sie kurz Informationen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aufgrund von akuten Pflegesituationen, zur Pflegezeit, zur Familienpflegezeit; aber auch den Regelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz in Bezug zu pflegenden Angehörigen. Des Weiteren zu Möglichkeiten der Teilzeitarbeit und Beurlaubung.

[Unten finden Sie Informationen zur Pflege von Angehörigen und es gibt Teaser Kacheln mit spezifischen Informationen jeweils für Wissenschaftler*innen sowie Mitarbeiter*innen aus Technik und Verwaltung.]

Informationen für pflegende Angehörige

Pflegezeit & Familienpflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben nahe Angehörige einmal pro Kalenderjahr die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit ist als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen, wenn der Lohnausfall nicht z.B. durch tarifliche Regelungen wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt ist.

Den Antrag auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung finden Sie hier.

Die Pflegezeit bietet die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um eine*n pflegebedürftige*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für diese Zeit gibt es die Möglichkeit den Einkommensverlust durch ein zinsloses Darlehen vom Ministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auszugleichen.  

Durch die Familienpflegezeit hat man die Möglichkeit sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige pflegen zu können. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden/ Woche reduziert werden. Für diese Zeit gibt es die Möglichkeit den Einkommensverlust durch ein zinsloses Darlehen vom Ministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auszugleichen.

Beurlaubung

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich aus familiären Gründen beurlauben lassen – z.B. nach der Elternzeit oder bei der Pflege von Angehörigen.
Der Sonderurlaub kann nur genehmigt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange, diesem entgegentreten.
Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubes ist nur mit Zustimmung des*der Vorgesetzten möglich.
Eine Beurlaubung ohne Fortsetzung der Bezüge ist möglich, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlicher Bescheinigung ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut werden müssen.
Der*die Beurlaubte hat Anspruch darauf, wieder in der Besoldungsgruppe beschäftigt zu werden, welche diese*r vor der Beurlaubung hatte.

Wegen einer Beurlaubung darf niemand benachteiligt werden (§15, Abs. 1,2 BGleiG).

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