Gleitzeit ist ein Zeitraum, in dem der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende selbst festgelegt werden können.
Kernarbeitszeit an der Universität Bielefeld ist montags bis donnerstags zwischen 9:00-11:30 Uhr sowie 14:00-15:00 Uhr (freitags bis 14:00 Uhr). In dieser Zeit ist Anwesenheitspflicht für alle Vollzeitbeschäftigten. Innerhalb eines Zeitraumes von 6:45 bis 20:00 Uhr können der Dienstbeginn sowie das Dienstende unter Berücksichtigung dienstlicher Abläufe und des Arbeitsbedarfs selbst bestimmt werden.
Zu beachten ist, dass die Sollarbeitszeit von 7 Stunden und 58 Minuten bei Angestellten und 8 Stunden und 12 Minuten bei Beamt*innen (zuzüglich 30 Minuten Ruhepause) erbrachten werden muss. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die tägliche Sollarbeitszeit unterschiedlich sein.
Die gleitende Arbeitszeit bietet die Möglichkeit flexible je nach Arbeitsaufwand vor- oder nachzuarbeiten.
Dabei ist zu beachten, dass die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf und nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben angehäuft werden dürfen. Zeitschulden dürfen ganzjährig maximal 10 Stunden (bei Vollzeitbeschäftigten) am Ende des Monats betragen.
Soweit ein*e Mitarbeiter*in ein unter 12-jähriges Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, soll eine individuelle Kernzeit- und Abwesenheitsregelung getroffen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 2 Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit). Zeitguthaben kann durch Freizeitausgleich abgebaut werden.
Die Bestimmungen zur Teilzeitarbeit sind im Teilzeitbefristungsgesetz geregelt. Die Arbeitgeberin hat dem*der Arbeitnehmer*in, auch in leitender Position, eine Teilzeitarbeit nach TzBfG zu ermöglichen.
Ein*e Arbeitnehmer*in dessen*deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine*ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit sowie der Umfang muss spätestens drei Monate vor Beginn geltend gemacht werden.
Die Arbeitgeber*in hat einen teilzeitbeschäftigte*n Arbeitnehmer*in, der*die den Wunsch nach einer Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin darf eine*n Arbeitnehmer*in nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach des TzBfG benachteiligen.
Es ist auch möglich eine sogenannte Brückenteilzeit zu beantragen und für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitszeit zu reduzieren.