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  • Sprachkenntnisse

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Sprachliche Voraussetzungen

Für die Aufnahme des Studiums in einem der Studiengänge der Lehreinheit "Romanistik: Französisch & Spanisch"

Adressaten:

Die folgenden Hinweise betreffen die Studiengangsvarianten, die von der Lehreinheit "Romanistik: Französisch & Spanisch" an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaften betreut werden, und zwar:

Für das BA Kleine Nebenfach "Geschichte und Kultur Lateinamerikas" ist die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie zuständig.

Die hier genannten sprachlichen Voraussetzungen gelten allerdings auch für diese Studiengangsvariante.

Sprachvoraussetzungen:

Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in einem der genannten Studiengänge ist die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (vgl. Fächerspezifische Bestimmungen § 2 Französisch; Spanisch). Die Universität Bielefeld verzichtet allerdings auf die Überprüfung eines Nachweises der vorausgesetzten Kenntnisse im Rahmen des Bewerbungs- und Einschreibungsverfahrens. Studierende dürfen sich also ohne Nachweis bewerben und einschreiben und können grundsätzlich fehlende Kenntnisse etwa im Rahmen von Veranstaltungen des Fachsprachenzentrums nachholen. In diesem Fall kann die Universität allerdings nicht gewährleisten, dass sie das Studium in Regelstudienzeit absolvieren.

Sprachnachweis:

In dem Moment, in dem die Studierenden beschließen, das erste Modul der Sprachpraxis (23-ROM-A1-F / 23-ROM-A1-S) zu absolvieren (erstes bis drittes Fachsemester), das ja die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens voraussetzt, werden die aktuellen Kenntnisse durch einen Computertest (C-Test) überprüft und durch diese Überprüfung nachgewiesen. Die Ergebnisse sind nur sechs Monate gültig, damit die Lehrkräfte den aktuellen Kenntnisstand kennen und beurteilen können, ob die Studierenden das Niveau haben, um an den Veranstaltungen mit Gewinn teilzunehmen. Ein alter Nachweis spiegelt kaum die aktuellen Kenntnisse der Sprache wider, auf die ja die zu besuchende Veranstaltung aufbauen muss.

C-Test:

Das Fachsprachenzentrum bietet den C-Test durchgehend an, also sowohl in der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungsfreien Zeit. Studierende können also jederzeit den Test absolvieren; außerdem gibt es ein verstärktes Angebot zu Beginn eines jeden Semesters.

Allgemeine Informationen zum C-Test sowie die aktuellen Termine und eine Tabelle mit den Niveaustufen entsprechend der erreichten Punktzahl (gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) sind hier zu finden.

Der C-Test ist obligatorisch; auch native speakers oder Personen, die andere Sprachnachweise erworben haben, müssen sich dem Test unterziehen. Dies erlaubt es, alle Studierenden gleich zu behandeln, so dass die Abläufe vereinheitlicht und vereinfacht werden.

Niveau unterhalb von B1 GER:

Wenn Studierende in diesem Test ein Niveau unterhalb der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen haben, dürfen sie so lange nicht an den Veranstaltungen der Module der Sprachpraxis teilnehmen, bis sie das notwendige Niveau erreicht haben. Um dieses Niveau zu erreichen, stehen ihnen die Veranstaltungen des Fachsprachenzentrums zur Verfügung; in diesem Fall sind sie gehalten, alle Veranstaltungen der fehlenden Stufen zu besuchen, bis sie das Niveau B1 durch die notwendige Punktzahl im C-Test nachgewiesen haben. Studierende können selbstverständlich andere Wege gehen, um ihr Niveau zu verbessern; ein Nachweis der Kenntnisse auf der Niveaustufe B1 durch die entsprechende Punktzahl im C-Test ist immer notwendig.

Niveau oberhalb von B1 GER:

Wenn Studierende in diesem Test ein Niveau oberhalb der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen haben, werden diese Kenntnisse auch anerkannt. Dies erfolgt im Rahmen des sog. "einheitlichen Anrechnungs- und Einstufungsverfahrens" der Universität (EAE - Bitte unbedingt hier weiterlesen!). Studierende bekommen also einzelne Kurse oder Module anerkannt; ggf. wird "bestanden" als Modulnote ins Transcript of records aufgenommen (BPO 2011 § 20 (5)).

Bei der Anerkennung von Sprachkenntnissen reichen die Studierenden bei den zuständigen Stellen eine von einer zuständigen Lehrkraft des Fachsprachenzentrums ausgestellte Bescheinigung über den von ihnen absolvierten C-Test ein, die über das erreichte Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen und über die angerechneten Kurse bzw. Module Auskunft gibt. Weitere Bescheinigungen, Zertifikate oder Zeugnisse können auch beigelegt werden.


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