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BAföG

Informationen zur Leistungsbescheinigung gem. § 48 BAföG (Formblatt 5), Kontakte und alle wichtigen Daten für eine fristgerechte Bearbeitung.

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Wichtig:

Für Beratungsleistungen wenden Sie sich bitte ausschließlich an das BAföG-Amt (A0-102 im Universitätshauptgebäude).

Öffnungszeiten BAföG-Beratungsbüro:
Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00–12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 12:30–15:30 Uhr

Telefon:
0521 5232 8150

Allgemeine Informationen

Prof. Dr. Frank Weiler ist lediglich bei Studierenden, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang (s.u.) studieren, für die Erteilung des Formblattes 5 zuständig!

Alle anderen Studierenden wenden sich bitte an die für sie zuständige Stelle ihrer Fakultät.

Herr Prof. Dr. Frank Weiler ist seit dem 01.04.2026 als BAföG-Beauftragter der Fakultät für Rechtswissenschaft für die Ausstellung der Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium nach § 48 BAföG (Formblatt 5) zuständig. Die Zuständigkeit des BAföG-Beauftragten beschränkt sich auf Fragen, die mit dem Formblatt 5 zusammenhängen. Eine allgemeine BAföG-Beratung findet durch den BAföG-Beauftragten nicht statt. Für allgemeine Fragen zum BAföG wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung (beim Studierendenwerk Bielefeld). Allgemeine Informationen zum BAföG erhalten Sie hier.

Die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 durch den BAföG-Beauftragten orientiert sich an studiengangspezifischen Anforderungen. Diese hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Beauftragten nachzuweisen. Daher wird gebeten, zusammen mit dem Formblatt 5 alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Rechnen Sie bitte für die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die BAföG-Bescheinigung der E-Prüfungsakte des jeweiligen Studierenden beigefügt wird.

BAföG-Anträge, die noch im August 2026 bearbeitet werden sollen, müssen bis zum 23.08.2026 VOLLSTÄNDIG eingereicht sein.

Aktuelles:

Die hinsichtlich der StudPrO 2023 aktualisierten Anforderungen für die Bescheinigung nach § 48 BAföG sind hier einsehbar. Die Anforderungen gelten für Anträge ab dem 01.02.2024. 

Ab dem 01.06.2024 gelten im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). Die aktuell geltenden Anforderungen finden sie hier auch als .pdf-Datei.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) sollte vorrangig als PDF schriftlich per Mail erfolgen über bafoeg.rewi@uni-bielefeld.de, da die Weiterleitung an das BAföG-Amt ohnehin per E-Mail erfolgt.

Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter "Anleitung zur Beantragung des Leistungsnachweises gem. § 48 BAföG"!

 

Christiane Groß

Ansprechpartnerin für das BA-NF und das Staatsexamen

Raum
UHG S3-216

Nicole Bekemeier

Sachbearbeiterin im Prüfungsamt

Raum
UHG S3-214

So beantragen Sie eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG:

Bitte lesen Sie sich die folgenden Hinweise für die Beantragung der Leistungsbescheinigung gem. § 48 BAföG sorgfältig durch:

  • Prof. Dr. Frank Weiler ist lediglich bei Studierenden, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang (s.u.) studieren, für die Erteilung des Formblattes 5 zuständig!
  • Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen als pdf-Datei per Mail ein. Eine persönliche Abgabe ist nicht notwendig.
  • Für dringende Nachfragen gibt es dienstags von 10:30 bis 12 Uhr eine persönliche Sprechstunde.
  • Nach erfolgter Bearbeitung wird der Leistungsnachweis vom BAföG Beauftragten per E-Mail an das BAföG-Amt übermittelt. Sie werden dabei in CC gesetzt.
  • Achten Sie bei der Beantragung des Leistungsnachweises auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Unten finden Sie eine Auflistung derjenigen Unterlagen, die Sie abhängig von Ihrem Studiengang einreichen müssen.

Bitte beachten Sie: Ab dem 1.2.2024 erfolgt die Ausstellung des BAföG-Formblattes 5 (BAföG-Leistungsnachweis) auf der Grundlage der StudPrO 2023.

Ab dem 1.6.2024 gelten im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 1.6.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). Die aktuell geltenden Anforderungen finden sie hier auch als .pdf-Datei.

Für Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:

1. Wählen Sie Ihren Studiengang aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen:

Die erforderlichen Formulare und Anleitungen zu 1. – 3. finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG
  2. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  3. Transkript (Leistungsübersicht) – als Ausdruck aus der BA/MA-Prüfungsverwaltung vom Studierenden beizubringen; siehe Anleitung zum Abruf der Leistungsübersicht
  4. Soweit vorhanden, das Zwischenprüfungszeugnis (dann ist in der Regel die Vorlage einer Leistungsübersicht nicht erforderlich)
  5. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  6. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben des BAföG-Amts

Die erforderlichen Formulare und Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  2. Zwischentranskript  – wird von dem BAföG-Beauftragten angefordert
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  4. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben BAföG-Amt
  5. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG

 

Die erforderlichen Formulare und die Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  2. Zwischentranskript  – wird von dem BAföG-Beauftragten angefordert
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  4. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben BAföG-Amt
  5. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG

 

2. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf

Per Mail: 

Sie schicken uns die erforderlichen Unterlagen per E-Mail an folgende Adresse: bafoeg.rewi@uni-bielefeld.de


Per Telefon:

Bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Antragstellung können Sie uns telefonisch erreichen. 

Christiane Groß

Fakultätsassistentin

Nicole Bekemeier

Sachbearbeiterin im Prüfungsamt

Studiengangsspezifische Anforderungen

Hier können Sie sich informieren, welche Leistungen – abhängig von Ihrem Studiengang und ihres jeweiligen Semesters – für die Erteilung eines Positivbescheides zu erbringen sind:

Beachten Sie bitte, dass im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten stehenden, in einer eigenen Darstellung genannten, Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024) gelten.

    übliche Leistungen nach dem X. Fachsem.
Fachsem.   ZP-Klausuren Zulassungsleistungen weitere Prüfungsleistungen sonst. Voraussetzungen Hinweise
1            
2            
3     5      
4     6      
5     7 1   Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG  auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet.
6     8 2  
7   1 9 3  
8   2 9 4  
9 ZP bestanden 3 9 5  
10   3 9 5 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf.
11   3 9 5 SPB bestanden oder StaPf. bestanden  
             
   

Anmerkungen

  • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht,  wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt).
  • Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden

Beachten Sie bitte, dass im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024) gelten.

Sollte die Tabelle auf Ihrem Endgerät nicht lesbar dargestellt werden, finden Sie selbige hier im .pdf Format.

    übliche Leistungen nach dem X. Fachsem.
Fachsem.   ZP-Klausuren Zulassungsleistungen weitere Prüfungsleistungen sonst. Voraussetzungen Hinweise
1            
2            
3     5      
4     6      
5     7     Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG  auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet.
6     8    
7   1 9 1*  
8   2 9 2*  
9 ZP bestanden 3 9 3*  
10   3 9 4* 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf.
11   3 9 5* SPB bestanden oder StaPf. bestanden  
             
   

Anmerkungen

  • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht,  wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt).
  • Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden


* Im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 gelten in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 1.6.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die oben genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024).

Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für BA-Nebenfach-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:

  • nach dem 3. FS: 2 Module
  • nach dem 4. FS: 3 Module
  • nach dem 5. FS: 4 Module
  • nach dem 6. FS: 5 Module

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.

 

Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für Recht und Management-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:

  • nach dem 3. Fachsemester:   60 LP
  • nach dem 4. Fachsemester:   90 LP
  • nach dem 5. Fachsemester: 120 LP
  • nach dem 6. Fachsemester: 150 LP

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.

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