zum Hauptinhalt wechseln zum Hauptmenü wechseln zum Fußbereich wechseln Universität Bielefeld Play Search
  • BAföG-Leistungsbescheinigung gem. § 48 BAföG

    © Universität Bielefeld

Allgemeines & BAföG-Aktuelles

Zum Hauptinhalt der Sektion wechseln

Für Beratungsleistungen wenden Sie sich bitte ausschließlich an das BAföG-Amt (Bauteil C2).

Beratungszeiten: Dienstags von 9:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 15:30 Uhr

Telefon: 0521 - 106 88800

Allgemeine Informationen

Herr Prof. Dr. Oliver Ricken ist seit dem 08.01.2018 als BAföG-Beauftragter der Fakultät für Rechtswissenschaft für die Ausstellung der Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium nach § 48 BAföG (Formblatt 5) zuständig. Die Zuständigkeit des BAföG-Beauftragten beschränkt sich auf Fragen, die mit dem Formblatt 5 zusammenhängen. Eine allgemeine BAföG-Beratung findet durch den BAföG-Beauftragten nicht statt. Für allgemeine Fragen zum BAföG wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung (beim Studierendenwerk Bielefeld).

Die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 durch den BAföG-Beauftragten orientiert sich an studiengangspezifischen Anforderungen. Diese hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Beauftragten nachzuweisen. Daher wird gebeten, zusammen mit dem Formblatt 5 alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Rechnen Sie bitte für die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

BAföG-Aktuelles:

Die hinsichtlich der StudPrO 2023 aktualisierten Anforderungen für die Bescheinigung nach § 48 BAföG sind hier einsehbar. Die Anforderungen gelten für Anträge ab dem 01.02.2024.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis

Anträge auf Ausstellung eines BAföG-Formblatts 5 ( BAföG-Leistungsnachweis), die noch im Januar 2024 bearbeitet werden sollen, müssen bis spätestens 24.01.2024 - 11:00 Uhr beim Lehrstuhl - vorzugsweise per E-Mail - eingegangen sein.

Ab dem 1.2.2024 erfolgt die Ausstellung des BAföG-Formblattes 5 ( BAföG-Leistungsnachweis) auf der Grundlage der StudPrO 2023.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Eine persönliche Sprechstunde gibt es dienstags von 9-11 Uhr.

Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) sollte aber gerne als pdf-Datei schriftlich per Mail erfolgen über sekretariat.ricken@uni-bielefeld.de, da die Weiterleitung an das BAföG-Amt seit der Covid-Pandemie sowieso per Email erfolgt.

Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter "Anleitung zur Beantragung des Leistungsnachweises gem. § 48 BAföG"!

 


Anleitung: Beantragung einer Leistungsbescheinigung

So beantragen Sie eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG:

Bitte lesen Sie sich die folgenden Hinweise für die Beantragung der Leistungsbescheinigung gem. § 48 BAföG sorgfältig durch:

  • Prof. Dr. Ricken ist lediglich bei Studierenden, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang (s.u.) studieren, für die Erteilung des Formblattes 5 zuständig!
  • Seit der CoV-Pandemie kann sowohl die Beantragung als auch die Abholung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) aktuell per Email erfolgen.
  • Eine persönliche Sprechstunde gibt es dienstags von 9-11 Uhr.
  • Nach erfolgter Bearbeitung wird der Leistungsnachweis vom BAföG Beauftragten per E-Mail an das BAföG-Amt übermittelt. Sie werden dabei in CC gesetzt.
  • Achten Sie bei der Beantragung des Leistungsnachweises auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Unten finden Sie eine Auflistung derjenigen Unterlagen, die Sie abhängig von Ihrem Studiengang einreichen müssen.

Anträge, auf Ausstellung eines BAföG-Formblatts 5 ( BAföG-Leistungsnachweis), die noch im Januar 2024 bearbeitet werden sollen, müssen bis spätestens am 24. Januar 2024 - 11:00 Uhr beim Lehrstuhl -vorzugsweise per E-Mail - eingegangen sein.

Bitte beachten Sie: Ab dem 1.2.2024 erfolgt die Ausstellung des BAföG-Formblattes 5 ( BAföG-Leistungsnachweis) auf der Grundlage der StudPrO 2023.

 

Für Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:

1. Wählen Sie Ihren Studiengang aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen:

Die erforderlichen Formulare und Anleitungen zu 1. – 3. & 7. finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG
  2. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  3. Transkript (Leistungsübersicht) – als Ausdruck aus der BA/MA-Prüfungsverwaltung vom Studierenden beizubringen; siehe Anleitung zum Abruf der Leistungsübersicht
  4. Soweit vorhanden, das Zwischenprüfungszeugnis (dann ist in der Regel die Vorlage einer Leistungsübersicht nicht erforderlich)
  5. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  6. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben des BAföG-Amts

Die erforderlichen Formulare und Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  2. Zwischentranskript  – wird von dem BAföG-Beauftragten angefordert
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  4. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben BAföG-Amt
  5. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG

 

Die erforderlichen Formulare und die Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  2. Zwischentranskript  – wird von dem BAföG-Beauftragten angefordert
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  4. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben BAföG-Amt
  5. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG

 


Studiengangsspezifische Anforderungen

Hier können Sie sich informieren, welche Leistungen – abhängig von Ihrem Studiengang und ihres jeweiligen Semesters – für die Erteilung eines Positivbescheides zu erbringen sind:

Folgende Leistungen müssen erbracht sein:

  • nach dem 3 Fachsemester: 
    • 5 Leistungen (egal aus welcher Fachsäule)
  • nach dem 4. Fachsemester:
    • 6 Leistungen (mind. 1 aus jeder Fachsäule (ZivilR, ÖR, StrafR))
  • nach dem 5. Fachsemester:
    • 7 Leistungen (mind. 1 aus jeder Fachsäule (ZivilR, ÖR, StrafR))
  • nach dem 6. Fachsemester:
    • 8 Leistungen (mind. 1 aus jeder Fachsäule (ZivilR, ÖR, StrafR))
  • nach dem 7. Fachsemester:
    • 10 Leistungen (mind. 1 aus jeder Fachsäule (ZivilR, ÖR, StrafR))
  • nach dem 8. Fachsemester:
    • 12 Leistungen (mind. 1 aus jeder Fachsäule (ZivilR, ÖR, StrafR)
  • nach dem 9. Fachsemester:
    • 14 Leistungen (1 Leistung im SPB oder Anmeldung zur staatl. Pflichtfachprüfung)
  • nach dem 10. Fachsemester:
    • 14 Leistungen (SPB erfolgreich abgeschlossen, Pflichtfachprüfung erfolgreich abgeschlossen)

Für diejenigen Studierenden, die unter den Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift in § 66 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld v. 15.01.2020 (StudPro 2020) fallen, gelten die Anrechnungsregeln gem. 66 Abs. 2 und Abs. 3 bei der Bemessung der erforderlichen Anzahl von Leistungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine Positiv- oder Negativbescheinigung nach § 48 BAföG sinngemäß.

Für die  Anzahl der Leistungen ist es unerheblich, ob es sich um Klausuren oder Hausarbeiten handelt. Der kleine Grundlagenschein unter Geltung der StudPro 2012 bzw. der Grundlagenschein nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 StudPro 2020 wird für die Leistungszählung sinngemäß einer der drei Fachsäulen zugeordnet. Für einen Grundlagenschein, der unter Geltung der StudPro 2012 erworben wurde, gilt dies sinngemäß.

Die Leistungen können jeweils sowohl dem Grund- als auch dem Hauptstudium entstammen. Es ist unerheblich, ob es sich um Klausuren oder Hausarbeiten handelt. Die Leistungen in Grundlagenfächern werden sachbezogen einer Fachsäule zugeordnet.

Bitte beachten Sie, dass Leistungen aus dem Bereich Schlüsselqualifikation und Fremdsprachen nicht angerechnet werden können.

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.

Sollte die Tabelle auf Ihrem Endgerät nicht lesbar dargestellt werden, finden Sie selbige hier im .pdf Format.

    übliche Leistungen nach dem X. Fachsem.
Fachsem.   ZP-Klausuren Zulassungsleistungen weitere Prüfungsleistungen sonst. Voraussetzungen Hinweise
1            
2            
3     5      
4     6      
5     7 1   Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG  auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet.
6     8 2  
7   1 9 3  
8   2 9 4  
9 ZP bestanden 3 9 5  
10   3 9 5 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf.
11   3 9 5 SPB bestanden oder StaPf. bestanden  
             
Anmerkungen • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht,  wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt).

• Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden

Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für BA-Nebenfach-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:

  • nach dem 3. FS: 2 Module
  • nach dem 4. FS: 3 Module
  • nach dem 5. FS: 4 Module
  • nach dem 6. FS: 5 Module

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.

 

Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für Recht und Management-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:

  • nach dem 3. Fachsemester:   60 LP
  • nach dem 4. Fachsemester:   90 LP
  • nach dem 5. Fachsemester: 120 LP
  • nach dem 6. Fachsemester: 150 LP

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.


Zum Seitenanfang