Herr Prof. Dr. Oliver Ricken ist seit dem 08.01.2018 als BAföG-Beauftragter der Fakultät für Rechtswissenschaft für die Ausstellung der Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium nach § 48 BAföG (Formblatt 5) zuständig. Die Zuständigkeit des BAföG-Beauftragten beschränkt sich auf Fragen, die mit dem Formblatt 5 zusammenhängen. Eine allgemeine BAföG-Beratung findet durch den BAföG-Beauftragten nicht statt. Für allgemeine Fragen zum BAföG wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung (beim Studierendenwerk Bielefeld).
Die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 durch den BAföG-Beauftragten orientiert sich an studiengangspezifischen Anforderungen. Diese hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Beauftragten nachzuweisen. Daher wird gebeten, zusammen mit dem Formblatt 5 alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Rechnen Sie bitte für die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Eine persönliche Sprechund findet bis auf Weiteres nicht statt.
Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) sollte per E-Mail erfolgen: sekretariat.ricken@uni-bielefeld.de.
Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter "Anleitung zur Beantragung des Leistungsnachweises gem. § 48 BAföG"!
Eine persönliche Sprechstunde gibt es dienstags von 9-11 Uhr.
Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) sollte aber gerne schriftlich per Mail erfolgen über sekretariat.ricken@uni-bielefeld.de, da die Weiterleitung an das BAföG-Amt seit der Covid-Pandemie sowieso per Email erfolgt.
Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter "Anleitung zur Beantragung des Leistungsnachweises gem. § 48 BAföG"!
Für Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:
Die erforderlichen Formulare und Anleitungen zu 1. – 3. & 7. finden Sie rechts in der Seitenleiste.
Die erforderlichen Formulare und Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.
Die erforderlichen Formulare und die Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.
Hier können Sie sich informieren, welche Leistungen – abhängig von Ihrem Studiengang und ihres jeweiligen Semesters – für die Erteilung eines Positivbescheides zu erbringen sind:
Folgende Leistungen müssen erbracht sein:
Für diejenigen Studierenden, die unter den Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift in § 66 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld v. 15.01.2020 (StudPro 2020) fallen, gelten die Anrechnungsregeln gem. 66 Abs. 2 und Abs. 3 bei der Bemessung der erforderlichen Anzahl von Leistungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine Positiv- oder Negativbescheinigung nach § 48 BAföG sinngemäß.
Für die Anzahl der Leistungen ist es unerheblich, ob es sich um Klausuren oder Hausarbeiten handelt. Der kleine Grundlagenschein unter Geltung der StudPro 2012 bzw. der Grundlagenschein nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 StudPro 2020 wird für die Leistungszählung sinngemäß einer der drei Fachsäulen zugeordnet. Für einen Grundlagenschein, der unter Geltung der StudPro 2012 erworben wurde, gilt dies sinngemäß.
Die Leistungen können jeweils sowohl dem Grund- als auch dem Hauptstudium entstammen. Es ist unerheblich, ob es sich um Klausuren oder Hausarbeiten handelt. Die Leistungen in Grundlagenfächern werden sachbezogen einer Fachsäule zugeordnet.
Bitte beachten Sie, dass Leistungen aus dem Bereich Schlüsselqualifikation und Fremdsprachen nicht angerechnet werden können.
Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.
Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für Recht und Management-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:
Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.