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FFA

FFA Veranstaltungen des SoSe 2024

samt Termin- und Raumangaben

FFA-Veranstaltungstermine.pdf

Unsere Sprachangebote

Englisch

Dozent Miller

Dozentin Mohana LL.M. (London)

Mehr zu den Angboten, finden Sie im eKVV.

Französisch

Dozent Sabatzki

Dozentin Dr. Teubert

Mehr zu den Angboten, finden Sie im eKVV.

Russisch

Dozentin Dr. h. c. Paul

Dozent Totiauri

Mehr zu den Angeboten, finden Sie im eKVV.

Türkisch

Professorin Dr. Aygörmez LL.M. (Bielefeld)

Dozentin Dr. Yağmur

Dozent Demir

Mehr zu den Angeboten, finden Sie im eKVV.

Maître en droit oder Licence en droit erhalten

durch eine Kooperation mit der Université de Lorraine

Du möchtest an der französischen FFA teilnehmen, besuchst bereits Kurse oder hast sie wohlmöglich schon erfolgreich absolviert? Dann pass gut auf, denn mit ERASMUS ermöglicht Dir die Universität Bielefeld das Absolvieren eines Maître en droit oder einer Licence en droit!

Und das Beste? Mit ERASMUS wir Dir der Auslandsaufenthalt finaziert und Du bekommst zusätzlich noch ein ERAMUS-Stipendium!!

Was ist ein Maître en droit?

Der Maître en droit ist ein französischer Hochschulabschluss, den Jurastudierenden nach einem fünfjährigen Studium erhalten. Er ist international bekannt und berechtigt Dich zur Promotion.

Was ist die Licence en droit?

Die Licence en droit ist die französische Bezeichnung des europäischen Bachelor Abschlusses.

Welche Voraussetzungen brauche ich?

Für die Licence en droit nur eine absolvierte französische FFA an der Uni Bielefeld und für den Maître en droit eine absolvierte französische FFA an der Uni Bielefeld sowie ein abgeschlossenes Schwerpunktsbereichsstudium.

Nutze dieses besondere ERAMUS-Abkommen, um einen einmaligen unvergesslichen Auslandsaufenthalt im schönen Metz zu erleben und zusätzlich einen französischen Universitätsabschluss zu erarbeiten!

Haben wir Dein Interesse geweckt? Dann findest du hier mehr Informationen auf der Seite des ERASMUS-Büros.

 

 

 

 

Die Termine für die Eingangstests geben wir rechtzeitig bekannt.

FFA - Eingangstest

Allgemein

Für die Teilnahme an der FFA sind vertiefte Grundkenntnisse der Grammatik und ein guter Grund- und Aufbauwortschatz der jeweiligen Sprache erforderlich.

Darüber muss ein ein Nachweis in Form eines Eingangstests erfolgreich absolviert werden. Wir bieten die Möglichkeit an, sich unter bestimmten Umständen von den Eingangstest befreien zu lassen (siehe "Befreiung vom Eingangstest").

Der Eingangstest ist eine zwingende Voraussetzung für das Erbingen der jeweiligen Teilleistungen und wird mindestens einmal im Semester in der jeweiligen Sprache angeboten.

Befreiung vom Eingangstest

Es besteht die Möglichkeit sich von dem Erforderniss des Eingangstests befreien zu lassen. Die Befreiung muss im Fremdsprachenbüro unter Nachweis beantragt werden. Folgende Umstände begründen eine Befreiung:

  • mind. sechsmontiger studienbezogener Auslandsaufenthalt
  • in einer entsprechendem Abiturprüfungsfach erbrachten Leistung, die mit mind. zehn Punkten bewertet wurde
  • Sprachzertifikat in der jeweiligen Sprache (Bsp. TOEFL-Test, Cambridge-Certificate, DELF/DALF-Diplom)
  • Zusätzliche Möglichkeit für die französische FFA: Bestandener französischer Fremdsprachennachweis, die Übersicht des Leistungsnachweises reicht

Unter Nachweis bedeutet, dass die Studierenden ihren befreiungsbegründenden Umstand im Original vorzeigen müssen. Dafür können unsere Sprechzeiten genutzt oder per E-Mail ein Termin vereinbart werden.

Wird der Nachweis als Befreiung anerkannt, erhalten die Studierenden ein entsprechendes Befreiungsschreiben.


 

Wie beantrage ich mein Abschlusszeugnis?

Über das Bestehen der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung wird ein Zeugnis erteilt.
Um das Zeugnis zu erhalten, muss dieses vorher bei uns im Fremdsprachenbüro per E-Mail (fremdsprachen.rewi@uni-​bielefeld.de) beantragt werden. Die E-Mail muss folgende Daten enthalten:

  • Namen der Person
  • aktuelle Adresse
  • entsprechende Matrikelnummer

Eine formlose E-Mail mit den obigen Daten und der entsprechenden Anfrage reicht als Antrag aus.

Inwiefern kann ein FFA-Freisemester im Rahmen der Corona-Freisemester bewilligt werden?

Um ein Freisemester für eine erfolgreich abgeschlossene Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA) erhalten zu können, müssen die Studierenden mindestens an Vorlesungen im Umfang von 16 Semesterwochenstunden teilgenommen haben. Keine dieser 16 Semesterwochenstunden darf in einem der Corona-Freisemester, also SS 2020 – WS 2021/2022, absolviert worden sein.
Haben die Studierenden die 16 Semesterwochenstunden alle bis zum Wintersemester 2019/2020 besucht und nur die Prüfungen lagen später, kann ein Freisemester bewilligt werden. Wurden auch nach dem Wintersemester 2019/2020 noch Kurse für die FFA besucht, kann ein Freisemester nicht bewilligt werden. 

FAQ zur neuen Studienordnung


Was ändert sich hauptsächlich bei der FFA?


Mit der neuen FFAO besteht die Möglichkeit eine FFA in mehreren Sprachen gleichzeitig zu absolvieren. Die FFA in einer Sprache bleibt allerdings ebenfalls erhalten.
 

Wann tritt die neue FFAO in Kraft?


Sie tritt ab dem 01.10.2021 in Kraft. Studierende, die sich danach für die FFA anmelden, studieren automatisch nach der neuen FFAO. Die Studierenden, die bereits vorher an der FFA teilgenommen haben, haben die Möglichkeit nach der alten FFAO weiter zu studieren oder zur neuen FFAO zu wechseln.
 

Wenn ich von der alten in die neue FFAO wechsle, können mir dann Leistungen angerechnet werden?


Nein. Da in der alten FFAO keine Teilprüfungen erbracht werden mussten, können auch keine Leistungen angerechnet werden.
 

Wie und wann kann ich zur neuen FFAO wechseln?


Der Wechsel erfolgt formlos per Mitteilung an das Fremdsprachenbüro und kann jederzeit beantragt werden.


Wie sehen die Prüfungen aus?


Es wird keine abschließende große Abschlussprüfung mehr geben (ausgenommen sind Studierende, welche nach der alten FFAO studieren). Nach der neuen FFAO werden nach jedem Semester Teilprüfungen geschrieben. Insgesamt müssen 8 Teilprüfungen bestanden werden. Teilprüfungen können in folgenden Formaten stattfinden: Aufsichtsarbeiten, Übersetzungsarbeiten, mündliche Prüfungen und Hausarbeiten.
 

Was muss ich bei den Prüfungen beachten?


In den acht Teilprüfungen muss mindestens eine Übersetzungsarbeit und eine mündliche Prüfung bestanden werden. Bei einer mehrsprachigen FFA gilt diese Regelung für jede gewählte Sprache.
 

Wie viele Teilprüfungsleistungen muss ich pro Semester ablegen?


Die Studierenden können selbst entscheiden, wie viele Leistungen sie in einem Semester ablegen möchten. Dies liegt u.a. daran, dass man nun mehrere Leistungen in verschiedenen Sprachen absolvieren kann.
 

Kann ich auch mehr als acht Teilprüfungsleistungen erbringen?


Es können auch mehr Prüfungen erbracht werden, allerdings werden nur acht Teilleistungen auf dem Zertifikat vermerkt. Die restlichen Leistungen sind dann auf der Leistungsübersicht abgebildet. Sollten allerdings 16 Teilleistungen erbracht worden sein, so besteht die Möglichkeit zwei vollwertige FFA-Zertifikate zu erlangen.
 

Werde ich zu den neuen Prüfungen zugelassen, wenn ich nicht zur neuen FFAO wechsle?


Nein.


Wird es weiterhin einen Eingangstest geben?


Ja, der Eingangstest bleibt bestehen. Wichtig ist allerdings, dass bei einer mehrsprachigen FFA die Zulassungsvoraussetzung für jede gewählte Sprache gegeben sein muss.
 

Kann ich mich vom Eingangstest befreien lassen?


Ja, die Befreiungsmöglichkeiten bleiben unverändert.
 

Muss immer noch ein Hörverständnistest abgelegt werden?


Ein Hörverständnistest ist nicht mehr zwingend. Die Dozent*innen können allerdings einen Hörverständnistest in ihre Teilprüfungen hinzufügen.


Wird es weiterhin eine Vorlesung und eine AG geben?


Ja, der Unterschied besteht lediglich darin, dass die AG nun einen eigenständigen Charakter mit eigener Benotung erhält.
 

Besteht weiterhin eine Anwesenheitspflicht?


Ja, dies bleibt für die Arbeitsgemeinschaften unverändert.
 

Ändert sich inhaltlich etwas an den Veranstaltungen?


Nein, es wird weiterhin jedes Semester ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet.
 

Werden mehr Veranstaltungen angeboten?


In der englischsprachigen FFA werden mehr Veranstaltungen angeboten. Die Veranstaltungen in den anderen Sprachen bleiben überwiegend gleich.
 

Muss ich alle Rechtsgebiete abgedeckt haben?


Nein, nach der neuen FFAO können auch dieselben Rechtsgebiete in verschiedenen Sprachen absolviert werden. Wichtig ist das Bestehen der acht Teilprüfungen.
 

Was passiert, wenn ich in einem Semester nicht teilnehmen kann?


Die alte FFAO sieht nur vier aufeinanderfolgende Semester vor. Dies ist nach der neuen FFAO nicht mehr der Fall. Die Leistungen können in verschiedenen Semestern abgelegt werden. So können nun auch Auslandssemester zwischen den FFA-Semestern absolviert werden. Zudem besteht die Möglichkeit Leistungen aus dem Ausland anrechnen zu lassen.
 

Bekomme ich einen Fremdsprachennachweis, wenn ich nur einen Teil der FFA absolviere?


Die Anrechnungen der Leistungen für das Staatsexamen obliegt dem JPA.
 

Bekomme ich weiterhin ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der FFA?


Ja. Dies bleibt unverändert.
 

Wie sieht das Zertifikat aus?


Das Zertifikat enthält die acht Teilprüfungen mit Angaben der Sprachen und der absolvierten Rechtsgebiete, sowie die einzelnen Benotungen.
 

Kann ich mit dem Zertifikat ein Freisemester beantragen?


Ja, die Anrechnung erfolgt über das zuständige JPA.


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