Fremdsprachennachweis
Informationen
Der Fremdsprachennachweis ist eine der Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG. Diesen erwirbt, wer ein Semester lang eine fremdsprachige juristische Vorlesung (2 SWS) oder einen juristisch ausgerichteten Sprachkurs (16 LVS) besucht und die zugehörige Prüfung bestanden hat. Andere Sprachnachweise werden nicht anerkannt.
Eine Anmeldung zu den Vorlesungen ist nicht erforderlich, allerdings erfordert die Teilnahme an der jeweiligen Abschlussklausur eine vorherige fristgerechte Anmeldung beim Prüfungsamt der Fakultät.
Ein separater Nachweis wird nicht erstellt. Die erfolgreiche Teilnahme wird auf dem Leistungsnachweis dokumentiert. Dieser ist für die Anmeldung zum Staatsexamen bei dem Prüfungsamt rechtzeitig anzufordern.
Bei Studienortwechsel:
Der Fremdsprachennachweis wird von der Universität grundsätzlich nicht mit anerkannt. Diese Anerkennung ist seitens der Studierenden direkt beim zuständigen JPA zu beantragen.
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Die Fakultät bietet rechtswissenschaftliche Veranstaltungen zur Erlangung des Fremdsprachennachweises in fünf verschiedenen Sprachen an:
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Zusätzlich wird in Englisch, Französisch, Russisch und Türkisch die Möglichkeit der Teilnahme an der FFA (Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung) angeboten. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage.
Der erfolgreiche Abschluss der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (Englisch/Französisch/Russisch/Türkisch) steht dem Fremdsprachennachweis gleich. Eine entsprechende Anerkennung muss beim zuständigen staatlichen Justizprüfungsamt beantragt werden.