Wir freuen uns sehr unseren neuen Dozenten Herrn Dr. Kraft mit seiner Veranstaltung "First insight into Legal Tech" für den englischen Fremdsprachennachweis (FSN) und die englische FFA begrüßen zu können.
Die Veranstaltung findet erstmals dieses Wintersemester (23/24) statt! Wir wünschen Herrn Dr. Kraft sowie den Studierenden eine großartige und spannende Lehrveranstaltungszeit an unserer Universität.
Informationen über die neue Veranstaltung:
291315 First insight into Legal Tech (V) von Herrn Dr. Kraft (für den englischen FSN und die englische FFA)
Fremdsprachennachweis
Informationen
Der Fremdsprachennachweis ist eine der Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG. Diesen erwirbt, wer ein Semester lang eine fremdsprachige juristische Vorlesung (2 SWS) oder einen juristisch ausgerichteten Sprachkurs (16 LVS) besucht und die zugehörige Prüfung bestanden hat. Andere Sprachnachweise werden nicht anerkannt.
Eine Anmeldung zu den Vorlesungen ist nicht erforderlich, allerdings erfordert die Teilnahme an der jeweiligen Klausur eine vorherige fristgerechte Anmeldung. Diese erfolgt wie gewohnt im eKVV durch das Aufnehmen in den Studenplan.
Ein separater Nachweis wird nicht erstellt. Die erfolgreiche Teilnahme wird auf dem Leistungsnachweis dokumentiert. Dieser ist für die Anmeldung zum Staatsexamen bei dem Prüfungsamt rechtzeitig anzufordern.
Der Fremdsprachennachweis kann in der Regel auch durch die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland nachgewiesen werden. Diese Anerkennung ist seitens der Studierenden direkt beim zuständigen JPA zu beantragen.
Sprachangebote
Die Fakultät bietet rechtswissenschaftliche Veranstaltungen zur Erlangung des Fremdsprachennachweises in fünf verschiedenen Sprachen an:
Bei einem Studienortwechsel:
Der Fremdsprachennachweis wird von der Universität grundsätzlich nicht mit anerkannt. Diese Anerkennung ist seitens der Studierenden direkt beim zuständigen JPA zu beantragen.
Zusätzlich wird in Englisch, Französisch, Russisch und Türkisch die Möglichkeit der Teilnahme an der FFA (Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung) angeboten. Nähere Informationen zur FFA finden Sie hier.
Der erfolgreiche Abschluss der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (Englisch/Französisch/Russisch/Türkisch) steht dem Fremdsprachennachweis gleich. Eine entsprechende Anerkennung muss beim zuständigen staatlichen Justizprüfungsamt beantragt werden.