
Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zur Studienorganisation mit Kind und z.B. Antworten auf die folgenden Fragen:
Welche studienorganisatorischen Hilfen gibt es für mich als studierendes Elternteil?
Wie kann ich ein Urlaubssemester beantragen, was muss ich dabei beachten und welche Konsequenzen resultieren daraus? Darf ich trotz Mutterschutzfristen an Prüfungsverfahren teilnehmen?
Hier finden Sie Informationen zu:
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ hilft schwangeren Frauen in Notlagen durch ergänzende finanzielle Hilfe. Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.
Das für die Auszahlung notwendige Antrags- und Bewilligungsverfahren wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt.
Die Bedingungen für den Leistungsbezug und weitere Informationen finden Sie hier.
Beratungsstellen in Bielefeld:
Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Bielefeld - Beratungsstelle für schwangere Frauen
Diakonie für Bielefeld
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung + 8 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind. Studierende, die eine gesetzliche, studentische Versicherung haben (ohne Erwerbstätigkeit) haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Für in einer gesetzlichen Krankenkasse Familienversicherte sowie Privatversicherte ist das Bundesamt für soziale Sicherung für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig (es wird ein Pauschalbetrag ausgezahlt).
Weitere Informationen zu Mutterschaftsgeld und den Online-Antrag finden Sie hier.
as Elterngeld bietet staatliche Unterstützung für Eltern, bei denen das Erwerbseinkommen während der Elternzeit wegfällt. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und in einem Haushalt leben
nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
einen Wohnsitz in Deutschland haben
Es gibt drei Varianten des Elterngeldes: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Die drei Varianten können miteinander kombiniert werden. Zusätzlich erhalten Eltern von Frühgeborenen erhalten weitere Elterngeldmonate.
Das Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle schriftlich beantragt werden. Der Elterngeldantrag kann auch digital gestellt werden.
Weitere Informationen:
Grundsätzlich wird BAföG-Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Studierende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG). Studentinnen, die ihr Studium wegen einer Schwangerschaft nicht länger als drei Monate ruhen lassen, können also weiter Leistungen nach Bafög in Anspruch nehmen. Studierenden mit Kind steht ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG zu. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden.
Die Förderhöchstdauer kann auf Antrag aufgrund von Kinderbetreuung und Schwangerschaft verlängert werden.
Weitere Informationen zur Antragsstellung beim Bafög-Amt der Universität Bielefeld finden Sie hier.
Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern im BAföG
Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Abschluss eines Studiums zu finanzieren.
Studienabschlussfinanzierung Bafög
Studierende, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, wird zu Hilfe des Studienabschlusses für höchstens zwölf Monate weitere Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gewährt. Die Förderung erfolgt über ein verzinstes Bankdarlehen. Hier finden Sie die Voraussetzungen und weitere Informationen.
Studienabschlussdarlehen
Studierende, die an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind und sich im Studienabschluss befinden und keine Förderung durch Bafög erhalten, haben die Möglichkeiten ein Studienabschlussdarlehen aus dem Fonds der Darlehnskasse der Studierendenwerke e.V. des Landes Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Weitere Informationen zum Thema Studienabschlussdarlehn finden Sie hier.
Bildungskredit
Der Bildungskredit wird von Bundesverwaltungsamt in Zusammenarbeit mit der Kfw-Förderbank bereitgestellt und soll Auszubildende in fortgeschrittene Ausbildungsphase unterstützen. Dieser Kredit kann zusätzlich zu Bafög-Leistungen gewährt werden und ist unabhängig vom eigenen Einkommen oder vom Einkommen der Eltern oder Lebenspartner. Der Bildungskredit kann Studierende für bis zu 24 Monate unterstützen. Die Darlehnssumme wird vom Tag der Auszahlung an verzinst. Die Voraussetzungen und weitere Informationen zum Thema Bildungskredit finden Sie hier.
Unterhalt für Studierende
Studierende sind bis zum Abschluss ihrer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt. Die Höhe des Unterhalts ist dabei von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängig. In diesem Zusammenhang stellt die Düsseldorfer Tabelle die Richtlinie dar, nach der in Abhängigkeit vom Elterneinkommen die Unterhaltsverpflichtung errechnet werden kann.
Unterhalt für die Kinder von Studierenden
Auch studierende Eltern sind gegenüber ihren Kindern, in Form von Pflege, Erziehung und Barunterhalt unterhaltspflichtig. Wenn das Einkommen jedoch zu gering ist und nur den Eigenbedarf abdeckt, kann für das Kind ggf. Sozialgeld nach SGB II beantragt werden. (siehe dazu Leistungen nach SGB II). Alternativ kann auch ein Antrag auf Kinderzuschlag infrage kommen.
Alleinerziehende haben für ihr Kind Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Die Unterhaltspflicht ergibt sich auch hier aus der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil unregelmäßig, keinen oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt für ihr Kind bekommen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie hier. Unterhaltsvorschuss schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld nicht aus. Er wird jedoch als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II angerechnet.
Die Antragsstellung erfolgt schriftlich bei der dafür zuständigen Unterhaltsvorschussstelle – in der Regel das Jugendamt.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus der Grundsicherung und Sozialgeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können. Es gelten jedoch Ausnahmen und Teilleistungen sowie einen eigenen Anspruch der Kinder von Studierenden.
Die Grundsicherung erwerbsfähiger bedürftiger Personen (dazu gehören auch Studierende) und ihrer hilfebedürftigen Kinder wird im SGB II geregelt.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden sie hier und hier. Eine individuelle Beratung kann über familie-beratung@uni-bielefeld.de ausgemacht werden.
Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann das Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn die Familie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Zu den Leistungen gehören u.a. Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Ein- oder mehrtägige Kita- sowie Schulausflüge, Schüler*innenbeförderung, soziale und kulturelle Teilhabe (z.B. Sportverein, Musikschule).
Zielgruppe im Sinne von Leistungsberechtigten sind studierende Eltern, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabe-Pakets ist ein Antrag erforderlich, und zwar bevor die Leistung in Anspruch genommen werden soll – die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialamt/ Amt für soziale Leistungen oder bei der Beziehung von Leistungen des SGB II beim zuständigen Jobcenter.
Informationen zu Stipendien für Studierende mit Kind finden Sie hier.
In den grundständigen Studiengängen an der Universität entscheiden Studierende grundsätzlich selbst, ob sie an einer Prüfung teilnehmen oder eine Studienleistung erbringen. Entscheiden sich Studierende hierfür während des Mutterschutzes, ist das unter studien- und prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich uneingeschränkt möglich.
Die Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz stellen zudem einen wichtigen Grund dar, der u.a. dazu berechtigt, Fristverlängerungen zu beantragen oder von einer Prüfung zurückzutreten. Eine Fristverlängerung ist höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich.
Um studierende Eltern bei der Organisation ihres Studienalltags zu unterstützen, werden sie bei der Platzvergabe in teilnahmebeschränkten Veranstaltungen bevorzugt. Dafür ist eine Registrierung als Elternteil über das ekvv notwendig, unter „meine Einschreibungsdaten“ kann der Status „mit Kind?“ angepasst werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Während einer Schwangerschaft und den Mutterschutzfristen gelten besondere Regelungen zur Erbringung von Prüfungen. In der Zeit des Mutterschutzes müssen keine Prüfungen erbracht werden – können aber auf ausdrücklichen Wunsch der Studierenden geleistet werden.
Es gelten die fächer üblichen Regelungen. Der Rücktritt von Prüfungsleistungen ist in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt. Ist eine Anmeldung grundsätzlich nicht erforderlich, wird diese auch nicht notwendig, wenn eine schwangere Studierende die Klausur ablegen möchte.
Ein Rücktritt von einer bereits begonnenen Prüfungsleistung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Schwangerschaft allein stellt keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund können unvorhersehbare und spontan auftretende Beschwerden sowie Komplikationen sein, die aus der Schwangerschaft resultieren können und die von ihren Auswirkungen mit einer Krankheit vergleichbar sind.
Ein Rücktritt von Prüfungen ist nach dem Mutterschutzgesetz, in der Elternzeit oder in dringenden Fällen aufgrund von Sorgearbeit möglich. Dies muss dem jeweiligen Prüfungsamt schriftlich angezeigt werden. Das Prüfungsamt sollte frühestmöglich kontaktiert werden. Nähere Informationen finden Sie in der jeweiligen Prüfungsordnung und bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt.
Bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen können ggf. Ausgleichsregelungen geschaffen werden, um eventuelle Nachteile auszuräumen (z. B. bevorzugte Aufnahme in Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl, Verlängerung von Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten etc.). Hierzu wenden Sie sich bitte zuerst an Ihr zuständiges Prüfungsamt.
Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erforderlichen Studienleistungen nicht erbringen können.
Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich im Rückmeldezeitraum, spätestens bis zum 15.11. für das Wintersemester bzw. 15.05. für das Sommersemester beim Studierendensekretariat zu stellen.
Die Beurlaubung erfolgt dann anstatt der Rückmeldung – eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht möglich.
Weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema sowie alle Anträge erhalten Sie beim Studierendensekretariat.
Einen Teil seines Studiums im Ausland zu verbringen, ist für viele Studierende reizvoll – und auch für Studierende mit Familie durchaus eine Option, ihren Studienverlauf zu gestalten. Mehr noch als bei Studierenden ohne familiäre Verpflichtungen bedarf ein Auslandsaufenthalt für Studierende mit Kind(ern) jedoch eine Reihe an zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen und ein hohes Maß an Organisation.
Im Rahmen von ERASMUS können Studierende, die ihr Kind/ihre Kinder ins Ausland mitnehmen und während des ERASMUS Auslandsaufenthaltes alleinerziehend sind, eine Sonderförderung als Pauschale erhalten.
Beratung und Informationen: www.auslandsstudium-mit-kind.de
Weitere Informationen zur Planung und Umsetzung eines Auslandsstudiums mit Kind finden Sie hier.
Internationale Studierende mit Kindern können unter Umständen verschiedene finanzielle Unterstützungen bekommen – dazu gehören Kindergeld oder Elterngeld. Des Weiteren haben auch internationale Studierende die Möglichkeit ihre Kinder in Kitas/ in der Tagespflege betreuen zu lassen oder in einer Schule anzumelden.
In Deutschland haben Familien verschiedene Möglichkeiten Unterstützungsleistungen zu bekommen.
Anspruch auf Kindergeld bzw. Elterngeld haben Studierende mit Kindern nur dann, wenn Sie Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind. Studierende aus anderen Ländern können Anspruch haben, wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis/ einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit/ einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von Punkten 1 bis 3 erfassten Personen.
Weiterführende Informationen:
Auch internationale Studierende können Ihre Kinder in Kitas oder Tagespflege betreuen lassen und an Schulen anmelden. Es ist zu beachten, dass die Anmeldung frühestmöglich erfolgen sollte.