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Section 1

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Pflegezeit & Familienpflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben nahe Angehörige einmal pro Kalenderjahr die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit ist als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen, wenn der Lohnausfall nicht z.B. durch tarifliche Regelungen wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt ist.

Den Antrag auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung finden Sie hier.

Die Pflegezeit bietet die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um eine*n pflegebedürftige*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für diese Zeit gibt es die Möglichkeit den Einkommensverlust durch ein zinsloses Darlehen vom Ministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auszugleichen.  

Durch die Familienpflegezeit hat man die Möglichkeit sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige pflegen zu können. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden/ Woche reduziert werden. Für diese Zeit gibt es die Möglichkeit den Einkommensverlust durch ein zinsloses Darlehen vom Ministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auszugleichen.

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