
Auf diesen Seiten finden Sie einen Überblick über die Themen:
Für die regelmäßige Betreuung von Kindern stehen wissenschaftlich Mitarbeitenden der Universität Bielefeld verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Neben den Angeboten der Beschäftigtenkita bieten die Stadt Bielefeld und andere Träger Betreuungsplätze in Kindertagesstätten an. Eine weitere Möglichkeit ist die Betreuung durch eine Tagespflegeperson oder in einer Tagespflegegruppe. In den Schulferien führen unterschiedliche Anbieter Ferienbetreuung für Kinder im Grundschulalter durch.
Die evangelische Dietrich-Bonhoeffer Kirchengemeinde ist Träger der Kindertageseinrichtung für Beschäftigtenkinder der Universität Bielefeld.
Hier werden die Kinder in fünf Gruppen mit je 16-18 Kinder betreut – von ca. einem Jahr bis zum Schuleintritt.
Vielfältige Erfahrungsräume für Kinder von Bewegungsbaustellen, über Kochen, Werken und musikalische Früherziehung sind Teil des pädagogischen Konzepts.
Voraussetzung für einen Kitaplatz in der Beschäftigtenkita ist die Beschäftigung mindestens eines Elternteils an der Universität sowie ein Wohnsitz in Bielefeld.
Die Anmeldung erfolgt direkt über die Leitung der Beschäftigtenkita.
Für die Kinder von Beschäftigten der Universität Bielefeld stehen in Kooperation mit dem ev. Kirchenkreis Bielefeld Platzkontingente in folgenden Kindertagesstätten zur Verfügung:
Kita Matthäus
für Kinder im Alter von 1-6 Jahren
Lydia-Kinderhaus
Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 1-6 Jahren
Ev. Kindergarten Babenhausen
Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 1-6 Jahren
Die Universität Bielefeld bietet ihren Beschäftigten verschiedene familienunterstützenden Maßnahmen an, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. U.a. die Möglichkeiten zu Gleitzeit und alternierende Telearbeit aber auch die gesetzlichen Regelungen zu Teilzeitarbeit und Beurlaubung. Des Weiteren finden Sie Informationen zu ihren (gesetzlichen) Möglichkeiten, wenn ihr Kind erkrankt ist.
Nach § 2, Abs. 1-3 WissZeitVG kann die Befristungsdauer von Arbeitsverträgen in der Wissenschaft aufgrund von Sorgearbeit, Elternzeit oder Mutterschutz um die Zeit, in der die Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, verlängert werden.
Außerdem wird im Interesse der Mobilität geregelt, dass Unterbrechungszeiten etwa wegen Elternzeit nicht auf den Befristungsrahmen für die Qualifizierung angerechnet werden.
Wenn Sorgearbeit für Kinder unter 18. Jahren übernommen wird, hat der*die Arbeitgeber*in die Möglichkeit ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des WissZeitVG ohne Sachgrund befristet zu verlängern.
Der zulässige Befristungszeitraum verlängert sich pro Kind um zwei Jahre.
Die Bestimmungen zur Teilzeitarbeit sind im Teilzeitbefristungsgesetz geregelt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, auch in leitender Position, eine Teilzeitarbeit nach TzBfG zu ermöglichen. Ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit sowie der Umfang muss spätestens drei Monate vor Beginn geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach des TzBfG benachteiligen.
Es ist auch möglich eine sogenannte Brückenteilzeit zu beantragen und für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitszeit zu reduzieren.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich aus familiären Gründen beurlauben lassen – z.B. nach der Elternzeit oder bei der Pflege von Angehörigen.
Der Sonderurlaub kann nur genehmigt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange, diesem entgegentreten.
Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubes ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich.
Eine Beurlaubung ohne Fortsetzung der Bezüge ist möglich, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlicher Bescheinigung ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut werden müssen.
Der/ die Beurlaubte hat Anspruch darauf, wieder in der Besoldungsgruppe beschäftigt zu werden, welche diese/r vor der Beurlaubung hatte.
Wegen einer Beurlaubung darf niemand benachteiligt werden (§15, Abs 1,2 BGleiG).
Informationen für Tarifbeschäftigte:
Nach der neuen Regelung haben gesetzlich versicherte Elternteile seit dem 01.01.2024 pro Kind für 15 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld (bzw. 30 Arbeitstage bei Alleinerziehenden). Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage bzw. Alleinerziehende auf maximal 130 Arbeitstage (SGB V § 45). U.a. ist Voraussetzung, dass neben dem Elternteil das Kind gesetzlich versichert ist.
An diesen Tagen hat man Anspruch auf unbezahlte Freistellung – bekommt also für diese Tage kein Gehalt, sondern Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Um Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen, muss bei der Universität ein Antrag auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gestellt und dieser auf dem digitalen Dienstweg über den*die Vorgesetzte*n an die zuständige Sachbearbeitung in P/O.2 oder P/O.3 weitergeleitet werden.
Informationen für Beamt*innen:
Für Beamt*innen wird die Übertragung des Anspruchs, wie oben beschrieben, in Kürze erwartet. So kann Beamt*innen ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Sonderurlaub im entsprechenden Umfang zur Betreuung von kranken Kindern gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung sicherstellen kann.
Um den Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen, muss wie bisher bei der Universität ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt und dieser auf dem digitalen Dienstweg über den*die Vorgesetzte*n an die zuständige Sachbearbeitung in P/O.1 weitergeleitet werden.
Informationen für gesetzlich versicherte Beschäftigte mit privat versicherten Kindern:
Wenn das Kind krank ist, gibt es die Möglichkeit für 4 Tage Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung der Bezüge nach TVL § 29 zu erhalten.
Für die Zeit der Betreuung muss bei der Universität ein Antrag auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gestellt und dieser auf dem digitalen Dienstweg über den*die Vorgesetzte*n an die zuständige Sachbearbeitung in P/O.2 oder P/O.3 weitergeleitet werden.
Eltern und Schwangeren stehen an der Universität und in der Stadt Bielefeld verschiedene Beratungsangebote zum Thema, Familie, Kinder sowie Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur Verfügung. Die Angebote decken ein breites Themenspektrum von z.B. Mutterschutz und Elternzeit/ Elterngeld bis hin zu Erziehungs- und Krisenberatung ab.
Die Beratung für Mitarbeitende und Führungskräfte der Universität Bielefeld ist als Stabsstelle des Rektorats organisiert und hat folgende Aufgaben:
Sie ist ein Angebot für die Beschäftigten der Hochschule, die sich in persönlichen Belastungssituationen oder bei Problemen am Arbeitsplatz beraten lassen wollen.
Sie unterstützt Arbeitsgruppen und Teams bei der Überwindung von Störungen in der Zusammenarbeit und
berät Vorgesetzte bei Fragen der Mitarbeiterführung.
Als Konsultationspartner steht sie der Verwaltung und der Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung und anderen universitären Funktionsträgern zur Verfügung und arbeitet in der Gesundheitsförderung und der Personalentwicklung mit.
Der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten ist die gewählte Interessenvertretung des wissenschaftlichen Personals. Er berät und vertritt die wissenschaftlich Beschäftigten u. a. in dienstrechtlichen Fragen gegenüber der Dienststelle und/oder Ihren Vorgesetzten. Er wird häufig bei Arbeitsplatzfragen und zwischenmenschlichen Problemen kontaktiert. Bei allen Einstellungen und Änderungen von bestehenden Arbeitsverträgen ist er dabei. Darüber hinaus führt er regelmäßig Verhandlungen über die Rahmenbedingungen der an der Universität Bielefeld geschlossenen Arbeitsverträge und Modalitäten der Arbeitsbedingungen.
Die Servicestelle für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist die zentrale Anlaufstelle für promotionsinteressierte Studierende, Promovierende und Postdocs der Universität Bielefeld.
In der offenen Sprechstunde können allgemeine Fragen zu Promotion und weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung, Finanzierungsmöglichkeiten von Promotion und z.B. Auslandsaufenthalten und Konferenzen besprochen werden.
Die Servicestelle ist zudem Schnittstelle zu allen weiteren Angeboten für den wissenschaftlichen Nachwuchs an der Universität Bielefeld und kann bei spezifischen Fragen an die entsprechenden Stellen im Haus vermitteln.