
Der gesetzliche Mutterschutz ist durch das Mutterschutzgesetz sowie durch die Verordnung zum Schutz von Müttern am Arbeitsplatz geregelt.
Ziel des Gesetzes ist es, abhängig beschäftigte werdende Mütter und ihr Kind dadurch von Gesundheitsgefährdung, Überforderung, finanziellen Einbußen und Arbeitsplatzverlust zu schützen.
Während der Schwangerschaft und Stillzeit gelten besondere Vorschriften zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (bis zum Beschäftigungsverbot).
Vor der Entbindung gilt eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, außer bei ausdrücklicher Erklärung der Schwangeren– diese kann aber jederzeit widerrufen werden.
Nach der Entbindung gilt eine Mutterschutzfrist von acht Wochen – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Individuelle Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzbestimmungen gelten, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet.
Der Kündigungsschutz gilt während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt des Kindes. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde (dies kann aber auch innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachgeholt werden).
Eine Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit ist zulässig, wenn dies nur während der Arbeitszeit möglich ist. Die Fehlzeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und es darf kein Verdienstausfall entstehen.
Die Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgt über die Führungskraft an die Stabstelle Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagementsystem. Die genauen Zuständigkeiten und Vorgehensweise finden Sie hier.