Ethikanträge zu Forschungsvorhaben von Mitgliedern und Angehörigen der Medizinischen Fakultät OWL können je nach Untersuchungsgegenstand sowie Konstellation der Antragstellenden entweder an der medizinischen Ethik-Kommission Westfalen-Lippe (EK WL) oder der Ethik-Kommission der Universität Bielefeld (EUB) gestellt werden.
Näheres zur Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten ist den "Regelungen zur Antragstellung und Zuständigkeiten der medizinischen Ethik-Kommission EK WL und der Ethik-Kommission der Universität Bielefeld" in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
Anträge zu Forschungsvorhaben von kammerangehörigen Ärztinnen und Ärzten müssen entsprechend der Berufsordnung bei der EK WL eingereicht und beraten werden.
Forschungsvorhaben, bei denen eine spezialgesetzliche Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische Ethik-Kommission vorliegt, müssen unabhängig von der Konstellation und Zugehörigkeit der Antragsteller*innen bei der zuständigen medizinischen Ethik-Kommission eingereicht und beraten werden.
Hierzu gehören folgende Fälle:
Bei Forschungsvorhaben im Rahmen von Qualifizierungsarbeiten (Bachelor-, Master- sowie Doktorarbeiten), die nach obigen Grundsätzen durch eine medizinische Ethik-Kommission beratungspflichtig sind, muss auch der Ethikantrag wie oben beschrieben gestellt werden.
Nicht-ärztliche Mitglieder / nicht-ärztliche Angehörige der Med. Fak. OWL können sich bei Vorhaben, für die keine gesetzliche Vorgabe zur Begutachtung durch eine medizinische Ethik-Kommission vorliegt (siehe oben) an die EUB wenden.
Auf Basis einer Einzelfallprüfung ist ggf. auch bei Beteiligung von ärztlichen Mitgliedern / ärztlichen Angehörigen der Medizinischen Fakultät OWL in Fällen, bei denen keine Beratungspflicht der ärztlichen Berufsordnung (§ 15 Abs. 1) vorliegt und Forschungsvorhaben begutachtet werden sollen, die inhaltlich in die Zuständigkeit der EUB fallen (u.a. kein biomedizinisches Vorhaben und keine andere gesetzliche Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische EK), eine Begutachtung durch die EUB möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der beteiligte Arzt oder die beteiligte Ärztin selbst als (Haupt)Antragsteller bzw. (Haupt)Antragstellerin fungiert oder nur beteiligt ist und unabhängig davon, ob weitere
beteiligte (Haupt)Antragsteller und (Haupt)Antragstellerinnen einer anderen Fakultät der Universität Bielefeld angehören.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit sollte frühzeitig eine gemeinsame Anfrage an beide Geschäftsstellen gerichtet werden. Der Anfrage sind eine einseitige Projektbeschreibung und eine Auflistung der Beteiligten beizufügen.
| Forschungsvorhaben | Begutachtung durch die EK WL |
Begutachtung durch die EUB |
|---|---|---|
| Forschungsvorhaben, an denen Ärzt*innen beteiligt sind |
Muss (Festlegung in der Berufsordnung) |
In Ausnahmefällen möglich (siehe Berufsordnung & Regelungen der EUB) |
| Forschungsvorhaben mit gesetzlicher Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische Ethik-Kommission (z. B. AMG, MPDG, TFG, StrlSchG) |
Muss (gesetzliche |
Nein |
| Forschungsvorhaben ohne Beteiligung von Ärzt*innen und ohne gesetzliche Vorgabe zur Prüfung durch eine medizinische Ethik-Kommission (s.o.) |
Nein | Kann |