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    Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

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Urheberrecht in Forschung und Lehre

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Weitere hilfreiche Handreichungen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat eine Handreichung zum Urheberrecht in der Wissenschaft veröffentlicht. Ebenfalls finden Sie unter der Website viele hilfreiche Hinweise zu urheberrechtlichen Fragen in der Lehre.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass diese Seite nur einen ersten Überblick über die urheberrechtliche Situation geben soll und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann. Für weitergehende Fragen können Sie sich jederzeit gerne an das Justitiariat des Dezernats Studium und Lehre wenden.

Auf dieser Seite bieten wir eine kurze Übersicht über den rechtlichen Rahmen einer zulässigen Verwendung (z.B. öffentliche Zugänglichmachung) von Lehr- und Unterrichtsmaterial, welches nicht ausschließlich eigenständig erstellt wurde. Umfasst sind insbesondere Fälle, in denen im Rahmen der Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterial auf z.B. fremde (Urheber*in ist eine andere Person) Textpassagen, Darstellungen, Grafiken oder Fotos zurückgegriffen wurde.

Weiter unten auf dieser Seite wird zusätzlich im Detail auf die Regelungen für eine zulässige Nutzung von fremden Werken im Rahmen von § 60a UrhG eingegangen.

Grundlegende Informationen zur Nutzung fremder Werke

Kreative Betätigungen unterliegen häufig rechtlichen Regelungen zum Schutz der Urheber*innen. Das Urheberrecht schützt die Urheber*innen in Bezug auf ihr Werk und dessen Nutzung (Wichtig: parallel zum Urheberrecht ist gerade bei Fotos und Videos auch das Datenschutzrecht zu beachten).

Der Begriff des “Werks” umfasst dabei zunächst verschiedenste kreative Betätigungen. § 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nennt (nicht abschließend) Beispiele wie Bücher, Gedichte, Aufsätze, Bilder, Filme und Fotos. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG muss es sich für die Eigenschaft als Werk bei der kreativen Betätigung aber auch um eine “persönliche geistige Schöpfung” handeln. Die Schöpfungshöhe erfordert eine gewisse Individualität, Ausdrucksstärke und Wiedererkennbarkeit des Geschaffenen. Nur in diesem Fall liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.

Das Urheberrecht entsteht automatisch bei Vorliegen eines solchen Werks. Eine Eintragung oder Anmeldung ist nicht erforderlich. Reine Ideen, Konzepte oder Erkenntnisse sind allerdings nicht urheberrechtlich geschützt. Der Schutz besteht (unabhängig von der Innovation oder Bedeutung der Erkenntnis) nur für konkrete kreativ-schöpferische Ausführungen zu diesen Ideen, z. B. Aufsätze oder Bücher, in denen die Ideen und Erkenntnisse im Rahmen von Texten oder Zeichnungen beschrieben werden.  Somit ist (mangels urheberrechtlichem Schutz) in der Forschung auch bereits der rechtliche Schutz von Forschungsdaten von großer Relevanz. Weitere Informationen dazu enthält diese Handreichung des Dez. Studium und Lehre.

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber zunächst die sog. „Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B das Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie ein*e Urheber*in namentlich genannt werden möchte, § 12 UrhG). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht liegt die Entscheidung über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zunächst bei den Urheber*innen. Dies betrifft bspw. Aspekte wie die Vervielfältigung, öffentliche Nutzung und Bearbeitung (§ 16, § 19a, § 23 UrhG) von Werken.  Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen grundsätzlich nur nach einer entsprechenden Nutzungsrechteeinräumung des*der jeweiligen Urhebers*Urheberin verwendet werden. Formen einer solchen Rechteeinräumung sind:

  1. Lizenzvertrag / Nutzungsrechteeinräumung

Ein urheberrechtlich geschütztes Medium kann für vereinbarte Zwecke verwendet werden, wenn der Urheber Nutzungsrechte (durch einen Lizenzvertrag) einräumt.

Beispiel: Eine Autorin räumt einem Medienunternehmen das Nutzungsrecht ein, einen von ihr verfassten Fachartikel in einem Journal zu veröffentlichen. Die Vereinbarung regelt Aspekte wie Form der Veröffentlichung, Zeitraum, und Exklusivität der Nutzung durch den Verlag.

Der genaue Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts ist wichtig, da nur explizit eingeräumte Rechte gegenüber dem*der Urheber*in geltend gemacht werden können. Vereinbarungen über die Gewährung von Nutzungsrechten sollten daher immer schriftlich getroffen werden.

  1. Open-Content-Lizenzen (z.B. “CC-Lizenzen”)

Bei den offenen Lizenzen, etwa Creative-Commons Lizenzen, (kurz CC-Lizenzen,) handelt es sich ebenfalls um eine Nutzungsrechteeinräumung im obigen Sinne. Statt individueller und umfangreicher Vereinbarungen werden durch den*die Urheber*in durch pauschale vorgefertigte Formulierungen die Bedingungen festgelegt, zu denen sein*ihr Werk durch die Allgemeinheit genutzt werden darf. Der Rechteerwerb wird in der Regel unentgeltlich ermöglicht, es sind aber zwingend die Lizenzbedingungen, welche durch weitere „Kürzel“ (z.B. „CC-BY-SA“) dargestellt werden, einzuhalten. Das „Lizenz-Kürzel“ befindet sich i.d.R. in unmittelbarer Werknähe (z.B. am Bildrand, Seitenrand oder -ende etc.). Solange sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Lizenzbedingungen hält, ist eine direkte Kommunikation und gesonderte Rechteeinholung mit dem Urheber nicht erforderlich.

Weitere Informationen zur Nutzung und Erstellung von Lehr-/Lernmedien unter offenen Lizenzen (open educational resources, „OER“) finden Sie auf dieser Themenseite der Universität Bielefeld.

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke (z.B Lehr- und Lernmaterialien) für den Arbeitgeber/Dienstherrn schafft, erhält als Vergütung bereits die Lohnzahlungen. Gemäß § 43 UrhG steht dem Arbeitgeber/Dienstherrn deshalb zunächst ein exklusives Nutzungsrecht an solchen von Arbeitnehmer*innen im Rahmen ihrer Tätigkeit geschaffenen Werken zu. Erst in einem zweiten Schritt kann individuell vereinbart werden, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer ebenfalls Nutzungsrechte geltend machen können. Die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. Namensnennung) verbleiben hingegen immer bei dem*der Schöpfer*in des Werkes.

Im Rahmen der Beschäftigungsmodelle an Hochschulen gibt es bei der Anwendung des § 43 UrhG einige Besonderheiten zu beachten (insb. das sog. „Hochschullehrerprivileg“). Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen dieser Handreichung des Dez. Studium und Lehre.

Unter bestimmten Bedingungen gestattet das Gesetz die Verwendung von Werken auch ohne Nutzungsrechteeinräumung der Urheber*innen. Diese sog. „Schrankenregelungen“ (da Sie die Rechte der Urheber*innen einschränken) sind vorgesehen, um im Interesse wichtiger gesellschaftlicher Rechtspositionen den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu erleichtern (z.B. Nachrichten/Presse, öffentliche Sicherheit oder Bildung).

Im Kontext der Hochschullehre und der Forschung sind insbesondere folgende Ausnahmeregelungen von Bedeutung:

 

  1. Zitatrecht nach §51 UrhG

„Zum Zweck des Zitats“ dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch urheberrechtlich geschützte Medien ohne vorherige Nutzungsrechteeinräumung in eigenen Werken in der Form eines direkten Zitats wiedergegeben werden, soweit diese Wiedergabe einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem geschützten Werk dient.

Sofern Sie „Zitate“ (Texte, Bilder, Videos etc.) als Mittel für das wissenschaftliche Arbeiten und Lehren einsetzen wollen, müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

  1. Es muss ein Zitatzweck vorliegen. D.h. das Zitat muss als Beleg einer eigenen konkreten Aussage dienen. Die Verbindung zwischen dem bereits veröffentlichten, verwendeten Werk und der Aussage muss klar erkennbar sein.
  2. Der Umfang des Zitats orientiert sich an dem, was Sie zwingend benötigen, um Ihre Aussage zu belegen (sehr restriktiv zu handhaben). Achtung: Der Zitierende muss eine eigene geistige Schöpfung erbringen!
  3. Es muss eine Angabe der Quelle erfolgen
  4. Es dürfen keine Veränderungen/Bearbeitungen des fremden Werkes bzw. Werkteils vorgenommen werden

 

  1. § 60a UrhG, „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“

§ 60a UrhG regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung für die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre. Zur Vermittlung von Wissen ist es oft unerlässlich, dass sich Lehrende und Lernende (gemeinsam) mit urheberrechtlich geschützten Medien auseinandersetzen (etwa Prosatexte, naturwissenschaftliche Darstellungen, Filme oder Partituren).

Während die Weitergabe des vollständigen Werkes durch die Lehrkraft an die Schüler*innen/Studierenden (außer bei sehr kurzen Werken) weiterhin urheberrechtlich nicht gestattet ist, dürfen zum Zweck des Unterrichts/der Lehre Teile urheberrechtlich geschützter Werke ohne weitere Nutzungsrechteeinräumung verwendet werden.

Weitere Informationen zu § 60a UrhG erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.

 

  1. § 60c UrhG, Vervielfältigungen zwecks nicht kommerzieller wissenschaftlicher Forschung

§ 60c UrhG gestattet die Nutzung fremder Werke zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung. Wie im Rahmen von § 60a UrhG dürfen für die Veröffentlichung in einem abgrenzbaren Personenkreis (z.B. Forschergruppe; nicht aber: gesamte Fakultät, gesamter SFB) komplett verwendet werden: Abbildungen, einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (max. 25 Seiten) und vergriffene Werke.

Von allen sonstigen Werken (Schriften, Filme, etc.) ist, wie im Rahmen von § 60a UrhG, nur die Nutzung von Teilen/Ausschnitten bis zu 15% des Werkes erlaubt. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen hingegen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden, vgl. § 60c abs. 2 UrhG.

 

  1. §60d, Text- und Datamining

 § 60d UrhG gestattet die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu Zwecken des “Text- und Datamining” im Rahmen wissenschaftlicher Forschung. Dabei handelt es sich um die quantitative Untersuchung von Datenmengen, um statistische Abhängigkeiten zu entdecken. Beispielsweise könnten Hunderte von Zeitungsartikeln auf sprachliche oder grammatikalische Gemeinsamkeiten analysiert werden. Die Vervielfältigung erfolgt hierbei zur technischen Aufbereitung, um die Werke für Forschungszwecke zu nutzen. Gemäß § 60d ist dies ohne Nutzungsrechteeinräumung gestattet, solange strenge Maßstäbe für die Löschung oder Archivierung der erzeugten Daten eingehalten werden. Dies verhindert die Entstehung “paralleler Archive” neben den regulären Bezugsquellen urheberrechtlich geschützter Werke wie Bibliotheken, Buchhandel und Onlinelizenzen.

  1. Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Recht, ein Medium aufgrund einer Schrankenregelung auch ohne Einräumung eines Nutzungsrechts verwenden zu dürfen, befreit nicht davon, dass weiterhin die Urheberpersönlichkeitsrechte (insb. Namensnennung) beachtet werden müssen.

 

  1. Nutzung bei OER bzw. CC-Lizenzen, Recht zur Unterlizenzierung

Häufig berufen sich auch Ersteller*innen von Open Educational Resources (OER) Materialien darauf, etwa im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG) oder der Verwendung in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) urheberrechtlich geschützte Materialien im Rahmen Ihrer offen lizensierten Medien verwenden zu dürfen.

Das Nutzungsrecht im Rahmen der Schrankenregelung reicht hierfür aber nicht aus. Den gesetzlichen Schrankenregelungen nach dürfen geschützte Medien lediglich in bestimmten Kontexten (z.B. der Lehre) für eigene Verwendungen genutzt werden. Im Rahmen von CC-Lizenzen wird jedoch darüber hinaus auch weiteren Nutzern das Recht eingeräumt, die Medien zu nutzen, zu verändern, und noch mehr Nutzern die Verwendung zu gestatten. Demnach können urheberrechtlich geschützte Inhalte nur durch individuelle Vereinbarung mit dem*der Urheber*in / Nutzungsrechteinhaber*in in eigenen, offen lizenzierten Medien verwendet werden. Zwar kann über das Justiziariat oder die OER-Beratungsstelle der Uni Bielefeld eine solche Rechteeinräumung im Einzelfall angefragt werden, es bietet es sich an, urheberrechtlich geschützte Medien Dritter in der eigenen offen lizenzierten Publikation entweder von vorn herein nicht zu verwenden oder von der offenen Lizenzierung des eigenen Werkes auszunehmen.

§ 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Checkliste zur zulässigen Nutzung im Rahmen von § 60a UrhG

vgl. § 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken Teile eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.  Diese öffentliche Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe ist aber begrenzt auf die Lehrenden und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (z.B. Kurse, Seminare, Vorlesungen, Projekt- und Prüfungsgruppen). Eine Zugänglichmachung für alle Studierenden der Universität oder eines gesamten Studiengangs ist nicht gestattet!

Eine Weitergabe der Lehrmaterialien an andere Lehrende und Prüfer der Universität Bielefeld ist erlaubt (§ 60 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG), eine Weitergabe an Dritte hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Nr. 3 UrhG (Zweck der Präsentation von Lehre bzw. Lehrergebnissen, z.B. zu Informationszwecken über das Lehrangebot gegenüber Studieninteressierten, Eltern, Schulklassen etc.)

Zudem muss es sich bei den genutzten Inhalten um urheberrechtliche Werke iSd. § 2 UrhG handeln (s.o.).

Vollständig genutzt werden dürfen:

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, vergriffene Werke oder Werke geringen Umfangs, vgl. § 60a Abs. 2 UrhG (z.B. Texte von max. 25 Seiten wie z.B. ein Kapitel eines Buches, Musik- und Filmwerke von max. 5min Länge, Noteneditionen von max. 6 Seiten etc.)

Teilweise genutzt dürfen werden:

Alle sonstigen umfangreicheren Werke wie z.B. Druck- oder Filmwerke bis zu einem Umfang von 15% des Gesamtwerks (bei Druckwerken sind dabei z.B. sämtliche Seiten, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht zu berücksichtigen).

  • Vervielfältigung: z.B. jedes Abspeichern, Einscannen oder Kopieren fremder Werke.
  • Verbreitung: das Inverkehrbringen von körperlichen Werkstücken (eine Rede kann bspw. erst als Vervielfältigungsstück verbreitet werden).
  • Öffentliche(s) Zugänglichmachen/Wiedergabe: z.B. die Bereitstellung bspw. digitaler Inhalte durch Hochladen auf einen Server, um es anderen zur Ansicht oder zum Download zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Einstellen in Lernräume, Moodle etc.; der Begriff ist jedoch technologieneutral).

Fremde Werke dürfen im Rahmen der Nutzung nach § 60a UrhG grundsätzlich nicht verändert werden.

Eine Ausnahme besteht nach § 62 Abs. 4 S. 1 UrhG sofern Kürzungen oder Zusammenfassungen von Sprachwerken zur Veranschaulichung in der Lehre erforderlich sind und als solche deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.

Darüber hinaus sind gem. § 62 Abs. 2 und 3 UrhG Übersetzungen, Übertragungen von Liedern in andere Tonarten, Größenveränderungen bei Bildern u.Ä. gestattet, soweit diese Veränderungen für den Benutzungszweck erforderlich sind. Denn die Belegfunktion eines Zitates ist z.B. nur gegeben, wenn der Adressat das Zitat auch verstehen kann. Aber: Sofern es allgemein zugängliche, vom Urheber autorisierte Übersetzungen des Textes (insb. bei Belletristik) in die Zielsprache gibt, muss der Werknutzer auf diese zurückgreifen.

Die Nennung des Urhebers und die Quellenangabe sind stets zwingend erforderlich.

vgl. § 60a Abs. 1 UrhG

Es muss eine zeitliche Nähe zum Unterricht im Rahmen einer Veranstaltung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) gegeben sein. Mitumfasst wird jedoch z.B. die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs einer Kursveranstaltung und der evtl. dazugehörigen Prüfung(en). Der zeitliche Zugriff auf die zur Verfügung gestellten Lernmaterialien ist unbedingt auf das hierfür erforderliche Maß zu begrenzen. D.h. bspw.: die für Lernmaterialien genutzten und urheberrechtlich geschützten fremden Werke bzw. Werkteile müssen nach dem Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung aus einem hierfür genutzten Lernraum wieder entfernt werden (spätestens jedoch dann, wenn eine an die Veranstaltung anknüpfende Prüfung durchgeführt worden ist).

Kommerzielle Zwecke dürfen darüber hinaus nicht (auch nicht neben dem Zweck der Veranschaulichung im Unterricht) verfolgt werden.

Der Vergütungsanspruch der Urheber für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z.B. nach § 60a Abs. 1 und 2 UrhG) wird durch Pauschalzahlungen der Bundesländer/Hochschulen an die Verwertungsgesellschaften abgegolten. Daher ist die Nutzung fremder Werke innerhalb der aufgezeigten Grenzen des § 60a UrhG für Sie „kostenfrei“, vgl. § 60h UrhG.

 

Grundsätzlich nicht von der Privilegierung des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG erfasst sind die explizit aufgeführten Fallkonstellationen des § 60a Abs. 3 UrhG. So ist es z.B. nicht erlaubt, Mitschnitte von öffentlich aufgeführten Musik- oder Bühnenstücken („Live-Veranstaltungen“) ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers anzufertigen, zu vervielfältigen und anschließend öffentlich wiederzugeben (auch nicht einem abgrenzbaren Personenkreis gegenüber). Abs. 3 Nr. 2 sichert den wegen der föderalen Schulstruktur in Deutschland nur sehr kleinen Primärmarkt für Schulbücher; auch diese dürfen grds. nicht im Rahmen von § 60a Abs. 1 und 2 UrhG genutzt werden (auch keine 15%-Nutzung). Um eine Nutzung aus Schulbüchern entsprechend der Regelung des § 60a UrhG zu ermöglichen, haben die Bundesländer jedoch teilweise entsprechende vertragliche Regelungen mit den Verwertungsgesellschaften geschaffen.

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