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  • Digitale Lehre

    Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

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Urheberrecht in der digitalen Lehre

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Weitere hilfreiche Handreichungen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat eine Handreichung zum Urheberrecht in der Wissenschaft veröffentlicht. Ebenfalls finden Sie unter der Website viele hilfreiche Hinweise zu urheberrechtlichen Fragen in der Lehre.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass diese Seite nur einen ersten Überblick über die urheberrechtliche Situation geben soll und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann. Für weitergehende Fragen können Sie sich jederzeit gerne an das Justitiariat des Dezernats Studium und Lehre wenden.

Auf dieser Seite bieten wir eine kurze Übersicht über den rechtlichen Rahmen einer zulässigen Verwendung (z.B. öffentliche Zugänglichmachung) von Lehr- und Unterrichtsmaterial, welches nicht ausschließlich eigenständig erstellt wurde. Umfasst sind insbesondere Fälle, in denen im Rahmen der Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterial auf z.B. fremde (Urheber*in ist eine andere Person) Textpassagen, Darstellungen, Grafiken oder Fotos zurückgegriffen wurde.

Weiter unten auf dieser Seite wird zusätzlich im Detail auf die Regelungen für eine zulässige Nutzung von fremden Werken im Rahmen von § 60a UrhG eingegangen.

Grundlegende Informationen zur Nutzung fremder Werke

Kreative Betätigungen finden trotz ihrer Flüchtigkeit nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern unterliegen zum Schutz der Urheber*innen besonderen rechtlichen Regelungen. So heißt es in § 11 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG): Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

Das „Werk“ als Überbegriff für viele verschiedene kreative Betätigungen ist wichtiger Ausgangspunkt des Urheberrechts.

Während in § 2 Abs. 1 UrhG bereits grundlegende Kategorien von möglichen Werken genannt werden, ist jedoch zu beachten, dass es sich aufgrund der Formulierung „insbesondere“ nur um Beispiele von Werken der „Literatur, Wissenschaft und Kunst“ (§ 2 Abs. 1 UrhG) handelt (etwa Bücher, Gedichte, (Fach-)Aufsätze, Vorträge, Reden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie z.B. Pläne, Skizzen, Karten, Tabellen, Zeichnungen, Abbildungen, Bilder, Stadtpläne, Gemälde, Filme, Fotos (Achtung: bei Fotos ist nicht nur das (Urheber-)Recht des Fotografen zu berücksichtigen, sondern auch das Recht am Bild der u.U. abgebildeten Personen. Haben diese eine Einwilligung für die Anfertigung, Nutzung und evtl. Weitergabe der Fotografie erteilt?).

Wichtiger als eine exakte Zugehörigkeit zu dem in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werkkatalog ist, dass gemäß § 2 Abs. 2 UrhG für die Eigenschaft als Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegen muss. Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung und damit für ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist das Vorliegen einer gewissen „Schöpfungshöhe“. (Eine solche Schöpfungshöhe kann angenommen werden, wenn - in Abgrenzung zu anderen kreativen Betätigungen - eine gewisse Individualität, Ausdrucksstärke und Wiedererkennbarkeit der Schöpfung gegeben ist.)

Das Urheberrecht entsteht bei Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe automatisch und ist nicht von einer Eintragung oder Anmeldung abhängig. Bloße Ideen oder Erkenntnisse oder erhobene Forschungsdaten werden jedoch nicht urheberrechtlich geschützt. Ein Urheberrechtsschutz besteht niemals an wissenschaftlichen Ideen und Erkenntnissen selbst, sondern einzig an dem konkreten Text eines Aufsatzes/Buchs, in welchem über diese Ideen/Erkenntnisse berichtet wird. Wissenschaftliche Ideen/Erkenntnisse können allein durch entsprechende (patentrechtliche) Schutzrechtsanmeldungen vor einem Allgemeinzugriff geschützt werden. Des Weiteren kann auch im Einzelfall bestimmten Datensammlungen ein Urheberrecht zugesprochen werden, wenn aufgrund der Art und Weise der Anordnung und Darstellung von einem geistigen Schöpfungsprozess mit hinreichender Schöpfungshöhe gesprochen werden kann (§ 4 UrhG Sammelwerke, §§ 87a ff. Datenbanken).

Das UrhG gewährt darüber hinaus allein dem Urheber (als „Urheberpersönlichkeitsrecht“) die Entscheidung darüber, ob und wie er namentlich genannt werden möchte (§ 12 UrhG) oder ob eine Veröffentlichung des Werks erfolgen soll (§ 13 UrhG). Die Nutzung (z.B. Vervielfältigung, § 16, öffentliche Nutzung, § 19a, Bearbeitung, § 23 UrhG) urheberrechtlich geschützter Inhalte (Werke im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung, s.o.) steht primär dem Urheber des Werkes zu, kann aber auch Anderen eingeräumt werden. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen deshalb grundsätzlich nur mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers/Rechteinhabers (z.B. eines Verlags) verwendet werden. Formen einer solchen „Einwilligung“ sind:

  1. Lizenzvertrag

Diese Einwilligung kann vorliegen, wenn Ihnen persönlich vom Urheber ein Nutzungsrecht (z.B. durch einen „Lizenzvertrag“) eingeräumt wurde. Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts ist hierbei genau zu beachten und nicht zu überschreiten. Wichtig: da Sie persönlich eine Beweispflicht (für das Vorliegen eines Ihnen gegenüber eingeräumten Nutzungsrechts) trifft, sollten ein Lizenzvertrag bzw. eine Nutzungsrechtseinräumung immer schriftlich abgeschlossen werden.

  1. Open-Content-Lizenzen (z.B. “CC-Lizenzen” oder „GNU/GPL-Lizenzen“)

Mit den Creative-Commons Lizenzen, kurz CC-Lizenzen, werden durch den Urheber die Bedingungen festgelegt, unter welchen sein Werk durch die Allgemeinheit („Jedermann“) genutzt werden darf. Der Rechteerwerb bedarf keiner individuellen Vereinbarung. Diese Lizenz-Form ist häufig im Bereich der Text-, Bild- und Multimediawerke anzutreffen. Auch wenn bei diesen Lizenzen in der Regel eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht wird, sind die Lizenzbedingungen, welche durch weitere „Kürzel“ (z.B. „CC-BY-SA“) dargestellt werden, einzuhalten. Das „Lizenz-Kürzel“ befindet sich i.d.R. in unmittelbarer Werknähe (z.B. am Bildrand, Seitenrand oder -ende etc.). Solange sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Lizenzbedingungen hält, ist eine direkte Kommunikation und gesonderte Rechteeinholung mit dem Urheber nicht erforderlich.

Die GNU/GPL Lizenzen („General Public Licence“) sind im Software-Bereich anzutreffen und sind Ausdruck des sog. „Open-Source-Prinzips“. Software unter einer solchen Lizenz darf von jedermann genutzt und weiterentwickelt werden. Die modifizierte Software ist anschließend jedoch nur unter Beachtung der GPL-Lizenzbedingungen weiterzuverbreiten.

Das Urheberrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. So können z.B. amtliche Werke ohne Beschränkung (d.h. vorherige Einwilligung) verwendet werden. Außerdem erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; allerdings sollte beachtet werden, dass Rechte Dritter, die diese zuvor begründet oder erworben haben, fortbestehen könnten.

Zudem wird, unter bestimmten Bedingungen, die Verwendung von Werken ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Urhebers in folgenden Fällen vom Gesetz gestattet:

 

  1. Zitatrecht nach §51 UrhG

Sofern Sie „Zitate“ (Texte, Bilder, Videos etc.) als Mittel für das wissenschaftliche Arbeiten und Lehren einsetzen wollen, müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

- Es muss ein Zitatzweck vorliegen. D.h. das Zitat muss als Beleg einer eigenen konkreten Aussage dienen. Die Verbindung zwischen dem bereits veröffentlichten, verwendeten Werk und der Aussage muss klar erkennbar sein.

- Der Umfang des Zitats orientiert sich an dem, was Sie zwingend benötigen, um Ihre Aussage zu belegen (sehr restriktiv zu handhaben). Achtung: Der Zitierende muss eine eigene geistige Schöpfung erbringen!

- Angabe der Quelle

- Keine Veränderung/Bearbeitung des fremden Werkes bzw. Werkteils

 

  1. Ausnahmeregelung § 60a UrhG

§ 60a UrhG regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung für die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre.

Weitere Informationen zu § 60a UrhG erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.

 

  1. Ausnahmeregelung § 60c UrhG

§ 60c UrhG gestattet die Nutzung fremder Werke zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung.

Wie i.R.v. § 60a UrhG dürfen für die Veröffentlichung in einem abgrenzbaren Personenkreis (z.B. Forschergruppe; nicht aber: gesamte Fakultät, gesamter SFB) komplett verwendet werden: Abbildungen, einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (max. 25 Seiten) und vergriffene Werke.

Von allen sonstigen Werken (Schriften, Filme, etc.) ist, wie im Rahmen von § 60a UrhG, nur die Nutzung von Teilen/Ausschnitten bis zu 15% des Werkes erlaubt.

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen hingegen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden, vgl. § 60c abs. 2 UrhG.

Eine Drittmittelfinanzierung (z.B. im Rahmen einer Auftragsforschung) steht dem nichtkommerziellen Charakter eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nicht generell entgegen; hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Wird allerdings mit Geldern eines privaten Auftraggebers geforscht, um Waren und Produkte mit Gewinnerzielungsabsicht zu verbessern und weiterzuentwickeln, so wäre die Privilegierung des § 60c UrhG nicht mehr einschlägig. Die bloße Veröffentlichung von Forschungsergebnissen bei einem Verlag führt hingegen nicht dazu, dass die Forschung als kommerziell zu qualifizieren ist; auch dann nicht, wenn eine beachtliche Honorierung gewährt wird.

§ 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) stellt eine die Bildung privilegierende Regelung für die nicht kommerzielle Nutzung fremder Werke im Bereich von Unterricht und Lehre dar. Die gesetzliche Regelung erlaubt es, für die Erstellung und Verwendung von Lehrmaterialien und Anschauungsmaterial Teile bestehender (und bereits veröffentlichter) Werke zu kopieren, ohne mit der Einholung von Lizenzen belastet zu werden.


§ 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG)

§ 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) stellt eine die Bildung privilegierende Regelung für die nicht kommerzielle Nutzung fremder Werke im Bereich von Unterricht und Lehre dar. Die gesetzliche Regelung erlaubt es, für die Erstellung und Verwendung von Lehrmaterialien und Anschauungsmaterial Teile bestehender (und bereits veröffentlichter) Werke zu kopieren, ohne mit der Einholung von Lizenzen belastet zu werden.

Checkliste für zulässige Nutzung im Rahmen von § 60a UrhG

vgl. § 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken Teile eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.  Diese öffentliche Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe ist aber begrenzt auf die Lehrenden und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (z.B. Kurse, Seminare, Vorlesungen, Projekt- und Prüfungsgruppen). Eine Zugänglichmachung für alle Studierenden der Universität oder eines gesamten Studiengangs ist nicht gestattet!

Eine Weitergabe der Lehrmaterialien an andere Lehrende und Prüfer der Universität Bielefeld ist erlaubt (§ 60 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG), eine Weitergabe an Dritte hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Nr. 3 UrhG (zu Informationszwecken über das Lehrangebot gegenüber Studieninteressierten, Eltern etc., Verwendung im Rahmen der „Kinderuni“).

Zudem muss es sich bei den genutzten Inhalten um urheberrechtliche Werke iSd. § 2 UrhG handeln (s.o.).

Vollständig genutzt werden dürfen:

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, vergriffene Werke oder Werke geringen Umfangs, vgl. § 60a Abs. 2 UrhG (z.B. Texte von max. 25 Seiten wie z.B. ein Kapitel eines Buches, Musik- und Filmwerke von max. 5min Länge, Noteneditionen von max. 6 Seiten etc.)

Teilweise genutzt dürfen werden:

Alle sonstigen umfangreicheren Werke wie z.B. Druck- oder Filmwerke bis zu einem Umfang von 15% des Gesamtwerks (bei Druckwerken sind dabei z.B. sämtliche Seiten, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht zu berücksichtigen).

  • Vervielfältigung: z.B. jedes Abspeichern, Einscannen oder Kopieren fremder Werke.
  • Verbreitung: das Inverkehrbringen von körperlichen Werkstücken (eine Rede kann bspw. erst als Vervielfältigungsstück verbreitet werden).
  • Öffentliche(s) Zugänglichmachen/Wiedergabe: z.B. die Bereitstellung bspw. digitaler Inhalte durch Hochladen auf einen Server, um es anderen zur Ansicht oder zum Download zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Einstellen in Lernräume, Moodle etc.; der Begriff ist jedoch technologieneutral).

Fremde Werke dürfen grundsätzlich nicht verändert werden.

Eine Ausnahme besteht nach § 62 Abs. 4 S. 1 UrhG sofern Kürzungen oder Zusammenfassungen von Sprachwerken zur Veranschaulichung in der Lehre erforderlich sind und als solche deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.

Darüber hinaus sind gem. § 62 Abs. 2 und 3 UrhG Übersetzungen, Übertragungen von Liedern in andere Tonarten, Größenveränderungen bei Bildern u.Ä. gestattet, soweit diese Veränderungen für den Benutzungszweck erforderlich sind (denn die Belegfunktion eines Zitates ist z.B. nur gegeben, wenn der Adressat das Zitat auch verstehen kann. Aber: Sofern es allgemein zugängliche, vom Urheber autorisierte Übersetzungen des Textes (insb. bei Belletristik) in die Zielsprache gibt, muss der Werknutzer auf diese zurückgreifen).

Die Nennung des Urhebers und die Quellenangabe sind stets zwingend erforderlich.

vgl. § 60a Abs. 1 UrhG

Es muss eine zeitliche Nähe zum Unterricht im Rahmen einer Veranstaltung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) gegeben sein. Mitumfasst wird jedoch z.B. die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs einer Kursveranstaltung und der evtl. dazugehörigen Prüfung(en). Der zeitliche Zugriff auf die zur Verfügung gestellten Lernmaterialien ist unbedingt auf das hierfür erforderliche Maß zu begrenzen. D.h. bspw.: die für Lernmaterialien genutzten und urheberrechtlich geschützten fremden Werke bzw. Werkteile müssen nach dem Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung aus einem hierfür genutzten Lernraum wieder entfernt werden (spätestens jedoch dann, wenn eine an die Veranstaltung anknüpfende Prüfung durchgeführt worden ist).

Kommerzielle Zwecke dürfen darüber hinaus nicht (auch nicht neben dem Zweck der Veranschaulichung im Unterricht) verfolgt werden.

Der Vergütungsanspruch der Urheber für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z.B. nach § 60a Abs. 1 und 2 UrhG) wird durch Pauschalzahlungen der Bundesländer/Hochschulen an die Verwertungsgesellschaften abgegolten. Daher ist die Nutzung fremder Werke innerhalb der aufgezeigten Grenzen des § 60a UrhG für Sie „kostenfrei“, vgl. § 60h UrhG.

Weitere Informationen zu § 60a UrhG

Grundsätzlich nicht von der Privilegierung des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG erfasst sind die explizit aufgeführten Fallkonstellationen des § 60a Abs. 3 UrhG. So ist es z.B. nicht erlaubt, Mitschnitte von öffentlich aufgeführten Musik- oder Bühnenstücken („Live-Veranstaltungen“) ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers anzufertigen, zu vervielfältigen und anschließend öffentlich wiederzugeben (auch nicht einem abgrenzbaren Personenkreis gegenüber). Abs. 3 Nr. 2 sichert den wegen der föderalen Schulstruktur in Deutschland nur sehr kleinen Primärmarkt für Schulbücher; auch diese dürfen nicht im Rahmen von § 60a Abs. 1 und 2 UrhG genutzt werden (auch keine 15%-Nutzung).


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