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Kontakt und Beratung

Beraterinnen:
Ulrike Piplies
Luisa Junker

Bei Fragen und für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an familie@uni-bielefeld.de

Vereinbaren Sie gerne einen vertraulichen Beratungstermin über familie-beratung@uni-bielefeld.de!

Die Beratung unterliegt der Vertraulichkeit.

 

Das Mutterschutzgesetz gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für schwangere und stillende Studentinnen. Nach § 26 ist die Hochschule verpflichtet, das MuSchG für die Studentinnen zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Hier finden Sie die aktuelle Fassung des MuSchG.

Im Folgenden finden Sie Informationen zum Mutterschutzgesetz, zur Meldung der Schwangerschaft sowie Auswirkungen auf bspw. Prüfungen und Praktika.

 

Schwangere und stillende Studentinnen sollten die Schwangerschaft oder die Stillzeit der Universität mitteilen, um den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Die Meldung ist kein Muss, wird jedoch dringend empfohlen. Die Mitteilung kann über folgendes Online-Formular erbracht werden oder über den postalischen Weg. Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie der ersten Seite des Mutterpasses oder eine medizinische Bescheinigung über die Schwangerschaft).

Ihre übermittelten Daten werden vertraulich behandelt. Gem. MuSchG ist die Hochschule verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Detmold) die Schwangerschaft zu melden und bestimmte Angaben mitzuteilen.

Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität mit der Studentin in Verbindung setzen.

Die Mitteilung kann an folgende Adresse schriftlich erfolgen:

Universität Bielefeld

Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz AGUS

Die Mitteilung kann hier über das Formular online erfolgen!

Das Mutterschutzgesetz gilt für Studentinnen im Rahmen ihrer Hochschulausbildung sowie bei verpflichtend vorgegebenen Praktika (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Die Hochschule darf eine Studentin während der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) nur an verpflichtenden Veranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen teilnehmen lassen, wenn die Studentin ausdrücklich gegenüber der Hochschule eine Teilnahme verlangt. Diese Erklärung kann bspw. durch die Anmeldung zu einer Prüfung erfolgen. Die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen sowie die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in freiwilligen Veranstaltungen stehen in der freien Entscheidung der Studentin und sind deshalb ohne weitere Erklärung möglich.

Die Hochschule darf schwangere und stillende Studentinnen von 22 bis 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen. In der Zeit von 20 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf die Hochschule schwangere oder stillende Studentinnen ebenfalls grundsätzlich nicht tätig werden lassen, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt:

  1. Die Studentin hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
  2. Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
  3. Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  4. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit: Der Studentin wird in jeder Woche im Anschluss eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.

Bereits vor der Mitteilung einer Schwangerschaft muss die Hochschule eine Gefährdungsbeurteilung für die unterschiedlichen Studiengänge / Studientätigkeiten gemäß Mutterschutzgesetz durchführen, um mögliche Gefährdungen für Mutter und Kind zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten (§10 Abs. 1 MuSchG). Die Hochschule muss also unabhängig davon, ob gerade eine schwangere oder stillende Studentin an der Hochschule studiert, ermitteln, welche Tätigkeiten mutterschutzsensibel sind und deshalb besondere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Studentinnen und ihres Kindes erfordern. Diese anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilungen (z.B. für Vorlesungen, Labortätigkeiten, Sport etc.) können auf den Seiten der Stabsstelle Arbeits-Gesundheits- und Umweltschutz eingesehen werden.

Nach der offiziellen Mitteilung an die Hochschule, dass eine Schwangerschaft besteht, wird gemeinsam mit der werdenden Mutter eine schwangerschaftsbezogene (anlassbezogene) Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt (§10 Abs. 2 MuSchG). Hierzu wird die Stabsstelle AGUS Kontakt aufnehmen.   Darüber hinaus hat die Hochschule der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.

Studentinnen, die auch ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollten ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen auch über der*die Vorgesetzte an das Personaldezernat richten.

Erste Anlaufstelle: Familienservice

Fragen zum betrieblichen Gesundheitsschutz nach Mutterschutzgesetz: Stabsstelle Arbeits-,Gesundheits- und Umweltschutz (AGUS) (E-Mail: mutterschutz@uni-bielefeld.de)
Allgemeine Fragen zum Studium und zur Stundenplangestaltung: Zentrale Studienberatung (ZSB), die akademische Studienberatung der Fakultäten oder die Fachstudienberatung von richtig einsteigen.

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