Um eine vergleichbare Studien- und Prüfungssituation für Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung herzustellen, besteht die Möglichkeit für Betroffene einen Nachteilsausgleich zu erhalten. Ziel ist es, dass behinderungsbedingte Nachteile im Erbringen von Leistungen angemessen ausgeglichen werden. Dabei ist immer zwischen den Grundsätzen des Nachteilsausgleichs und der Gleichbehandlung abzuwägen.
Der Antrag muss beim Prüfungsamt der jeweiligen Fakultät so früh wie möglich, jedoch mindestens 3 Wochen vor der anfallenden Prüfung, eingereicht werden. Dafür muss das Formular für den Nachteilsausgleich (PDF) ausgefüllt und von dem*der behandelnden Arzt*Ärztin unterschrieben werden. Danach muss das ausgefüllte Formular an das zuständige Prüfungsamt geschickt werden. Ebenfalls muss dem Prüfungsamt mitgeteilt werden, in welcher Veranstaltung zu welchem Zeitraum eine Prüfungsleistung erbracht werden soll. Die Entscheidung über die mögliche Bewilligung eines Nachteilsausgleiches erfolgt durch die Prüfungsämter der jeweiligen Fakultät.
Mögliche Formen von Nachteilsausgleichen sind zum Beispiel:
Der Antrag zum Nachteilsausgleich erfolgt bei den Prüfungsämtern der jeweiligen Fakultäten.
Bei Fragen zu Nachteilsausgleichen können Sie gerne einen ZAB-Beratungstermin bei uns vereinbaren.