

Um eine vergleichbare Studien- und Prüfungssituation für Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung herzustellen, besteht die Möglichkeit für Betroffene einen Nachteilsausgleich zu erhalten. Ziel ist es, dass behinderungsbedingte Nachteile im Erbringen von Leistungen angemessen ausgeglichen werden. Dabei ist immer zwischen den Grundsätzen des Nachteilsausgleichs und der Gleichbehandlung abzuwägen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss beim Nachteilsausgleichsbeauftragten der jeweiligen Fakultät so früh wie möglich, jedoch mindestens 3 Wochen vor der anfallenden Prüfung, eingereicht werden.
Für den erstmaligen Antrag ist das Formular für den Nachteilsausgleich (PDF) auszufüllen und von einer Ärztin oder einem Arzt zu unterschreiben. Das ausgefüllte Formular wird anschließend an den Nachteilsausgleichsbeauftragten der jeweiligen Fakultät per Post oder per E-Mail geschickt.
Wurde der Nachteilsausgleich einmal genehmigt, muss in den folgenden Semestern kein erneuter Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden. Stattdessen ist in jedem Folgesemester lediglich der Folgeantrag auf Nachteilsausgleich (PDF) auszufüllen und an das zuständige Prüfungsamt zu schicken. Darin wird mitgeteilt, für welche Veranstaltung und in welchem Zeitraum eine Prüfungsleistung erbracht wird.
Mögliche Formen von Nachteilsausgleichen sind zum Beispiel:
Der Antrag zum Nachteilsausgleich erfolgt bei den Prüfungsämtern der jeweiligen Fakultäten.
Bei Fragen zu Nachteilsausgleichen können Sie gerne einen ZAB-Beratungstermin bei uns vereinbaren.