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Grundlagen des BEM

Campus der Universität Bielefeld
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Kontakt

BEM-Beauftragte

Kirsten Nolte

Tel.: 0521/106-88003

bem@uni-bielefeld.de

Grundlagen des Betrieblichen ­Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Universität Bielefeld.

Es handelt sich um einen systematischen strukturierten Prozess zur (Wieder-) Eingliederung bei Langzeiterkrankungen und häufigen Kurzerkrankungen.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im §167 Abs. 2 SGB IX:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann…“ (Auszug)

Unterschied zur Stufenweisen ­Wiedereingliederung

Instrument Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Stufenweise Wiedereingliederung (StW)
Zielsetzung Prävention oder betriebliche Rehabilitation Betriebliche Rehabilitation (Rückkehr an den alten Arbeitsplatz)
Arbeitsunfähigkeit Die Beschäftigten sind nicht zwingend krankgeschrieben. Die Beschäftigten sind immer krankgeschrieben.
Maßnahmenplan Im BEM-Verfahren wird eine oder mehrere Maßnahmen vereinbart. Die Ärztin oder der Arzt erstellt den Stufenplan.
Arbeitsplatz Das BEM kann am bisherigem, am angepassten oder an einem anderen Arbeitsplatz stattfinden. Die Stufenweise Wiedereingliederung findet am bisherigen Arbeitsplatz statt.
Pflicht

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, ein BEM anzubieten

Eine Verpflichtung der Annahme durch die BEM-berechtigte Person besteht jedoch nicht.

In besonderen Fällen dürfen Arbeitgebende die StW aus Gründen der Unzumutbarkeit ablehnen.
Mitwirkungsrecht Die betriebliche Interessenvertretung hat bestimmte Informations- und Mitwirkungsrechte. Die betriebliche Interessenvertretung hat keinerlei Mitwirkungsrechte.
Sonstiges   Die Stufenweise Wiedereingliederung kann eine Maßnahme im Rahmen des BEM sein.
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