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  • Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei

    Logo der ZAB, bunte Kreise mit Schriftzug Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei
    Braille-Tatstatur
    © ZAB - Universität Bielefeld

Gestaltung der Arbeitsumgebung

Braille-Tastatur und PC mit Monitor
© ZAB - Universität Bielefeld

Bei manchen Formen von Behinderung kann es erforderlich sein, individuelle Anpassungen am Arbeitsplatz vorzunehmen, um bestehende Barrieren abzubauen und die Basis für eine gelingende und gleichberechtigte Teilhabe des*der Beschäftigten bzw. Auszubildenden herzustellen. Behinderungsbedingte Herausforderungen können so aufgegriffen und potentielle Nachteile vermieden werden. Barrieren können z.B. durch folgende Parameter entstehen: 

  • der Zugang zu den jeweiligen Arbeitsräumen, zu gut erreichbaren Sanitäranlagen oder der Weg vom eigenen Arbeitsplatz zur Mensa etc. sind nicht barrierefrei
  • die Anzahl der Arbeitsplätze in Büros
  • Verhältnis von Präsenzpflicht und mobiler Arbeit
  • Lärmbelastung durch nahegelegene Baustellen, Arbeitsmaschinen, hoher Publikumsverkehr oder häufige und laute Gespräche in den angrenzenden Räumen etc.
  • Luftqualität durch schlechte Lüftungsmöglichkeiten der Arbeitsräume, fensternah gelegene Raucherorte, Pollenbelastung der Campusumgebung, Allergene wie Staub in den Arbeitsräumen etc. 
  • Beleuchtung der Arbeitsräume durch fehlende Möglichkeiten zur Verdunkelung, flackerndes Licht etc.
  • Hitzeentwicklung in den Arbeitsräumen aufgrund der Lage und etwaigen Möglichkeiten zur Verdunkelung und Kühlung der Räume und damit häufig einhergehende Verschlechterungen der Luftqualität
  • verwendete Baumaterialen, die bei manchen Menschen Allergien oder Erkrankungen auslösen oder verschlimmern können

Der überwiegende Teil der oben genannten, beispielhaften, Barrieren ist meist leicht durch individuelle Veränderungen der Arbeitsumgebung zu beheben. Bei Lärmbelastung können beispielsweise Lärmschutzkopfhörer, wie sie auch auf Baustellen verwendet werden, kostengünstig Abhilfe schaffen. Die Beleuchtungssituation vermag eventuell bereits durch das Anbringen von Gardinen barrierefrei gestaltet zu werden. 

Schwieriger ist eine Veränderung der baulichen Gegebenheiten. Der Einbau von Pollenschutzgittern oder funktionierenden Jalousien im eigenen Büro kann im Einzelfall erforderlich und begründet umsetzbar sein. Wenn jedoch durch die baulichen Gegebenheiten selbst, z.B. durch den verlegten Fußboden, Barrieren aufgebaut werden (z.B. dadurch, dass Krankheitssymptome ausgelöst oder verschlimmert werden oder dass starke Gerüche entstehen, die für manche Menschen, vor allem bei neurologischen Entwicklungsstörungen, massiv beeinträchtigend sind), sollten erforderliche individuelle Lösungsmöglichkeiten gemeinsam mit einer spezialisierten Beratungsstelle sorgfältig ausgelotet werden. 

Arbeitsort

Im Rahmen der Dienstvereinbarungen (DV) zur mobilen Arbeit bzw. zur Flexwork sind für alle Beschäftigten der Universität Bielefeld die Regelungen zu verpflichtenden Präsenzzeiten auf dem Campus und den Möglichkeiten, den Arbeitsort zeitweise flexibel zu wählen, festgehalten. 

 

Die zeitlichen Bedarfe von Beschäftigten mit Behinderung (ab einem GdB von 30) oder einer chronischen Erkrankung sollen bei den jeweiligen Übereinkommen zur Flexwork bzw. mobiler Arbeit besonders berücksichtigt werden. Beschäftigte mit einer chronischen Erkrankung, die nicht als Behinderung amtlich anerkannt ist, müssen dazu mit der Inklusionsbeauftragten der Universität Kontakt aufnehmen. 

Arbeitsplatz

Sofern die Art der vorliegenden Behinderung dies erfordert, sollen Beschäftigte ein Einzelbüro auf dem Campus zugewiesen bekommen. Das kann beispielsweise bei verschiedenen psychischen oder neurologischen Erkrankungen notwendig sein, aber auch bei Hör- und/oder Sehbehinderungen u.v.m. Das Inklusionsamt kann bei der Umsetzung zur Unterstützung hinzugezogen werden. 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte oder Auszubildende haben gegenüber der Universität einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Gestaltung der Arbeitsumgebung, wenn die Auswirkungen der jeweiligen Behinderung in Wechselwirkung mit der Arbeitsumgebung dies erfordern und für die Arbeitgeberin keine unzumutbare Härte darstellen. Dies umfasst auch den Anspruch auf Einzelbüros.


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