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Bewerbung an der Universität Bielefeld

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„ Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit […]“ (Art. 27 Satz 1 UN-BRK).

Auf der Seite Behinderung offenlegen? sind Informationen rund um die Entscheidung zum offenen oder nicht-offenen Umgang mit der eigenen Behinderung oder Erkrankung zusammengestellt. 

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Bewerber*innen mit amtlich anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung profitieren von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die eine Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt verhindern sollen. 

Die Universität Bielefeld ist Arbeitgeberin im Öffentlichen Dienst des Landes NRW und unterliegt damit der Pflicht, auf wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen zu beschäftigten. Frauen sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Zusätzlich hat sich die Universität Bielefeld mit dem Rahmenvertrag für gute Beschäftigungsbedingungen (PDF) dazu verpflichtet, fachlich geeignete Bewerber*innen über diese Mindestquote hinaus einzustellen. 

Aus diesen Verpflichtungen resultieren u.a. Vorgaben, die bei der Bewerbung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu berücksichtigen sind. Für zukünftige Arbeitnehmer*innen sind diese Regelungen insbesondere bei der Frage relevant, ob sie eine Behinderung oder chronische Erkrankung in ihrer Bewerbung angeben möchten oder nicht. 

Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Bewerbungsverfahren

Bewerber*innen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen an der Universität Bielefeld entscheiden grundsätzlich freiwillig, ob sie im Bewerbungsprozess eine Behinderung offenlegen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die zu einer Offenbarung verpflichten. 

Eine Offenlegung kann jedoch nützlich sein, wenn Bewerber*innen schwerbehindert mit einem GdB ab 50 oder gleichgestellt mit einem GdB von 30 oder 40 sind. In diesem Fall ist die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern der*die Bewerber*in die fachlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Tätigkeit großzügig erfüllt.

Möchten Bewerber*innen von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen sie ihre Behinderung entweder im Anschreiben oder im Lebenslauf aufführen. Hierzu reicht es, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die Gleichstellung zu benennen, Diagnosen müssen nicht angegeben werden. Den Bewerbungsunterlagen muss als Nachweis entweder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids beigefügt werden. 

Für behinderungsbedingte Modifikationen beim Vorstellungsgespräch, z.B. der Bereitstellung einer induktive Höranlage oder ein barrierefreier Zugang zum Gesprächsraum, ist die Universität zuständig. Bewerber*innen mit entsprechendem Bedarf müssen diesen der Universität rechtzeitig mitteilen.

Bewerber*innen, die chronisch krank bzw. von Behinderung bedroht ohne amtlich festgestellt Behinderung sind, fallen nicht unter die oben genannten Regelungen. 

Sollten Bewerber*innen mit einem GdB von 30 oder 40 eine Gleichstellung anstreben, so kann der Gleichstellungsantrag auch im Zuge eines laufenden Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens gestellt werden. 

Information und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

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Die Universität ist als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet, unmittelbar nach Bewerbungseingang die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und den zuständigen Personalrat zu informieren, ob Bewerbungen von Menschen mit Behinderung eingegangen sind. Dies gilt für interne ebenso wie für öffentlich ausgeschriebene Stellenbesetzungsverfahren. 

Sofern schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber*innen am Bewerbungsverfahren teilnehmen, darf die SBV alle entscheidungsrelevanten Unterlagen einsehen. Dazu gehören nicht nur die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Bewerber*innen sondern auch die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der fachlichen Eignung nicht-behinderter Mitbewerber*innen. 

Die SBV hat das Recht, im Bewerbungsverfahren an allen Vorstellungs-, Abschluss- und Entscheidungsgesprächen teilzunehmen. Außerdem kann sie Stellungnahmen zu den schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Bewerber*innen abgeben, sofern diese eine Beteiligung der SBV nicht ausdrücklich ablehnen.

Wird ein*e schwerbehinderte*r bzw. gleichgestellte*r Bewerber*in nach dem Vorstellungsgespräch nicht eingestellt, muss die Schwerbehindertenvertretung der Absage zustimmen. Außerdem muss der*die Kandiat*in von der Universität schriftlich eine begründete Ablehnung erhalten.

Grundsätzlich sind schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber*innen bei sonst gleicher Eignung aber bevorzugt einzustellen. Bereits mit der Einstellungszusage muss die Universität etwaig erforderliche Maßnahmen für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, z.B. die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit assistiven Technologien, veranlassen und hierbei die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder ihre Stellvertreter*innen einbinden. 


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