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Bewerbung

Besondere Fälle im Bewerbungsverfahren

© Universität Bielefeld

Besondere Fälle

im Bewerbungsprozess

Hinweis zum Studiengang Medizin

Sonderanträge im Rahmen einer Bewerbung für Medizin sind an hochschulstart.de zu richten.

Anerkennung von Leistungen

Wer ein Studium aufnehmen will und sich wegen des NC (Zulassungsbeschränkung) im ersten Fachsemester nicht einschreiben kann, kann u.U. über eine Anerkennung bisheriger Leistungen und eine Einstufung in ein höheres Fachsemester seine Chancen auf einen Studienplatz und eine Einschreibung verbessern.

Zweitstudium

Für Bewerber*innen, die ein Zweitstudium anstreben, stehen bei der Vergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen/-fächern 3 Prozent der Studienplätze zur Verfügung.

Dies betrifft diejenigen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang/ zulassungsbeschränkte Fächer bereits ein Studium (bereits Bachelorabschluss) an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben.

Mehr Informationen zum Zweitstudium

Härtefall

Im Rahmen der Bewerbung kann ein Sonderantrag auf Anerkennung eines Härtefalls gestellt werden. Mit diesem Antrag können Gründe geltend gemacht werden, die u. U. die sofortige Zulassung des/der Bewerber*in erfordern. Für außergewöhnliche Härtefälle werden 2% der Studienplätze vorgehalten. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie im Einzelfall auch als sehr hart empfunden werden, rechtfertigt die Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person der Bewerber*in schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es auch bei Anwendung besonders schwerer Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auf die Zulassung zu warten. Es muss eine besondere Ausnahmesituation vorliegen, dies kommt daher nur für wenige Personen in Betracht.

Soll ein Härtefall geltend gemacht werden, muss im Rahmen der Bewerbung der Sonderantrag Härtefall gestellt werden. Darüber hinaus sind im Bewerbungsportal die dargestellten Dokumente und Nachweise hochzuladen, die den Härtefall belegen. Wird das Vorliegen eines Härtefalls nicht entsprechend belegt, ist auch keine Anerkennung möglich. Belegende Unterlagen sind meist fachärztliche Gutachten (erforderlich: Aussagen über Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und Prognose über weiteren Krankheitsverlauf). Zusätzlich können auch kurze eigene Erläuterungen oder z. B. der Schwerbehindertenausweis beigefügt werden. Bitte beachten Sie aber, dass die Zusendung des Schwerbehindertenausweises allein keine Anerkennung ermöglicht.

Weitere Informationen über die Anerkennung eines Härtefalls, den benötigten Nachweisen sowie eine Auflistung von begründeten und unbegründeten Anträgen finden Sie in diesem Dokument der Stiftung für Hochschulzulassung/ hochschulstart.de

Nachteilsausgleich

Im Rahmen der Bewerbung kann ein Sonderantrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden. Dieser kann gestellt werden, wenn

a) während der Schulzeit Leistungsbeeinträchtigungen vorlagen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen (Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote)

oder

b) während der Schulzeit Umstände vorlagen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben (Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit).


Zu a): Möchten Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote stellen, müssen Sie zum Nachweis des Leistungsverlaufs die im Bewerbungsportal die dargestellten Dokumente und Nachweise hochzuladen. Zusätzlich muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer*innen) beigebracht werden. Nur die Schule kann beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben.

Weitere Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote finden Sie in diesem Dokument der Stiftung für Hochschulzulassung/ hochschulstart.de [Die einschlägigen Regeln von Hochschulstart finden hier Anwendung]

Zu b): Wollen Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit stellen, müssen Sie eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege (z.B. fachärztliches Gutachten) einreichen.

Weitere Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit finden Sie in diesem Dokument der Stiftung für Hochschulzulassung/ hochschulstart.de [Die einschlägigen Regeln von Hochschulstart finden hier Anwendung]

Studieren ohne Abitur

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ohne allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife als beruflich Qualifizierte/r an der Universität Bielefeld studieren.

Mehr Informationen zum Thema „Studieren ohne Abitur“

Wichtig: Für beruflich qualifizierte Bewerber*innen gelten hierbei gesonderte Bewerbungsfristen (siehe Link).

Falls Sie keine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife haben, aber bereits einen Abschluss einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland absolviert haben, können Sie an der Universität Bielefeld studieren.

Bewerbung während eines Dienstes

Wer bei Beginn oder während des Dienstes eine Zulassung für einen Studienplatz erhält und aufgrund des Ableistens des Dienstes diese Zulassung vorerst nicht in Anspruch nimmt, hat nach Beendigung des Dienstes aufgrund der früheren Zulassung einen Anspruch auf erneute Zulassung im Studienfach/-gang der ehemaligen Zulassung. Um Ihren Anspruch zu verwirklichen, müssen Sie sich nach dem Dienstende erneut online bewerben.

Falls Sie einen Antrag auf bevorzugte Zulassung in Ihrer Online-Bewerbung stellen, sind im Bewerbungsportal die dargestellten Dokumente und Nachweise hochzuladen.

Was als Dienst gilt und weitere Informationen zum Antrag auf bevorzugte Zulassung bzw. die erneute Auswahl nach einem Dienst finden Sie in diesem Dokument der Stiftung für Hochschulzulassung/ hochschulstart.de

 

FAQs zum Thema Dienste

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs nicht für den Studiengang Medizin (Staatsexamen) gelten.

Das Merkmal Dienst dient als nachrrangiges Kriterium bei der Vergabe von Studienplätzen (nach Abiturnote/Wartezeit). Als Dienst gilt dabei:
a) das vollständige Ableisten des (freiwilligen) Wehrdienstes oder einer solchen Dienstpflicht auf Zeit bis zu 3 Jahren
b) das vollständige Ableisten des Zivildienstes (oder von Diensten im Ausland gem. § 14b Zivildienstgesetz - ZDG) oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
c) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (oder europäischer Freiwilligendienst) von mind. 6-monatiger Dauer
d) Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz von mind. 2 Jahren
e) das vollständige Ableisten eines Jugendfreiwilligendienstes i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 15.05.08
f) eine Betreuung eines leiblichen Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen in Vollzeit von mind. 9-monatiger Dauer.


Bitte beachten Sie, dass eine erhaltene Zulassung die Gültigkeit verlieren kann, wenn dieses Merkmal fälschlich angegeben wurde und sich bei der Einschreibung herausstellt, dass kein Dienst in diesem Sinne abgeleistet wurde.

Sie können sich nicht nur bewerben, Sie sollten dies auch unbedingt tun, denn hierdurch können Sie sich evtl. eine Zulassung nach dem Dienst sichern. Wenn Sie eine Zulassung erhalten und wegen des Dienstes nicht annehmen können, brauchen Sie zunächst nichts veranlassen. Drucken Sie bitte Ihre (Zulassungs-)Bescheide aus, da Sie Kopien dieser für spätere Vergabeverfahren benötigen.


Zum nächsten oder spätestens zum zweiten möglichen Vergabeverfahren nach Ende des Dienstes müssten Sie sich dann fristgerecht neu bewerben und dabei den Sonderantrag bevorzugte Zulassung aufgrund eines Dienstes stellen. Dem Papierausdruck dieser neuen Bewerbung fügen Sie dann den früheren Zulassungsbescheid (eine Kopie ist ausreichend) sowie eine Dienstbescheinigung (als Nachweis über das Ableisten des Dienstes) bei und senden die Unterlagen dem Studierendensekretariat innerhalb der Bewerbungsfrist zu. Bitte beachten Sie, dass nur bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht. Ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht außerdem nur für das Fach, in dem die frühere Zulassung erfolgte und nur für die nächsten beiden Vergabeverfahren nach dem Dienstende.

Wenn Sie bereits eine Zulassung für ein Studienfach erhalten haben und diese wegen eines Dienstes nicht annehmen konnten, können Sie einen Anspruch auf bevorzugte Zulassung geltend machen. Hierfür müssten Sie sich fristgerecht zum nächsten oder spätestens zum zweiten möglichen Vergabeverfahren nach Ende des Dienstes bewerben und dabei den Sonderantrag bevorzugte Zulassung aufgrund eines Dienstes stellen. Dem Papierausdruck dieser Bewerbung fügen Sie Ihren vorherigen Zulassungsbescheid (eine Kopie ist ausreichend) sowie eine Dienstbescheinigung (als Nachweis über das Ableisten des Dienstes) bei und senden die Unterlagen dem Studierendensekretariat innerhalb der Bewerbungsfrist zu. Bitte beachten Sie, dass nur bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht. Ein Anspruch auf bevorzugte Zulassung besteht außerdem nur für das Fach, in dem die frühere Zulassung erfolgte und nur für die nächsten beiden Vergabeverfahren nach dem Dienstende.
Wenn Sie Ihren Dienst noch weiterhin ableisten, können Sie sich mit dem Sonderantrag bevorzugte Zulassung nur bewerben, falls der Dienst spätestens bis 30.04. (für ein Sommersemester) bzw. bis 31.10. (für ein Wintersemester) endet. Auch dieses voraussichtliche Ende müssten Sie durch einen Beleg, den Sie zusammen mit einer Kopie Ihrer Zulassung fristgerecht einreichen, nachweisen.

Spitzensportler*innen

Bewerber*innen, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder Landeskader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden bevorzugt zugelassen. Die Bescheinigung des Verbandes über die Kaderzugehörigkeit ist im Bewerbungsportal hochzuladen.

Minderjährige

Falls Sie zum Vorlesungsbeginn des beantragten Semesters (siehe Termine und Fristen) noch minderjährig sind und Ihre Hauptwohnung bei Ihren Eltern haben und diese in der kreisfreien Stadt Bielefeld oder im Kreise Gütersloh, Herford oder Lippe liegt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb Ihrer Bewerbung eine Meldebescheinigung einzureichen, aus der ersichtlich, dass Sie bei Ihren Eltern und in einem der genannten Kreise wohnen.

Sollte Ihr Wohnort außerhalb der genannten Kreise liegen, die Bielefeld aber der nächstgelegene Standort sein, der den gewünschten Studiengang anbietet, greift diese Regelung ebenfalls. ➥ Weitere zugeordnete Städte und Kreise

Die Meldebescheinigung ist im Bewerbungsportal hochzuladen.

Da 2 % der Studienplätze für diese Bewerbungsgruppe vorgesehen sind, ist es möglich innerhalb dieser Quote bevorzugt zugelassen zu werden (bei Überschreitung der Quote entscheidet die Abiturnote).
Diese Regelung gilt nicht für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge (Humanmedizin, Pharmazie, Zahnmedizin).

Studieren trotz Altersgrenze

Wer bei der Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15. Januar oder bei der Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird nur am Vergabeverfahren beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

FAQs zu den Sonderanträgen

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs nicht für den Studiengang Medizin (Staatsexamen) gelten.

Formell wird der Antrag innerhalb des Online-Bewerbungsantrages Bachelor/Staatsexamen gestellt. Die zum Nachweis benötigten Unterlagen sind zwingend hochzuladen. Der gestellte Sonderantrag wird anschließend anhand der hochgeladenen Unterlagen geprüft.

Ein Sonderantrag stellt lediglich einen Zusatz zu Ihrem Antrag auf Zulassung zu einem Studium dar. Sie erhalten daher keinen separaten Bescheid bezüglich Ihres Sonderantrags.

Formell wird der Antrag im Bewerbungsinterview des Bewerbungs- und Statusportals gestellt. Bitte beantworten Sie die entsprechenden Fragen hierzu mit ja. Die zum Nachweis benötigten Unterlagen sind zwingend hochzuladen. Der Antrag wird anhand der Unterlagen anschließend eingehend geprüft. Der Sonderantrag stellt lediglich einen Zusatz zu Ihrer regulären Bewerbung um einen Studienplatz dar. Daher erhalten Sie keinen separaten Bescheid bezüglich Ihres Sonderantrags.

Nein. Der Sonderantrag stellt lediglich einen Zusatz zu Ihrer regulären Bewerbung um einen Studienplatz dar. Aus diesem Grunde ergeht nicht auf Ihren Sonderantrag ein formeller Bescheid, sondern auf Ihre eigentlich Bewerbung. Sie erhalten also entweder einen Zulassungsbescheid, mit dem Sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Studium einschreiben können, oder aber einen Ablehnungsbescheid, wenn Ihnen leider Ihr Wunsch-Studienplatz nicht angeboten werden konnte.

Zur Information über den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung sowie zum Abrufen eines Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheides ist das Bewerbungs- und Statusportal vorgesehen. Aus personellen und organisatorischen Gründen wird gebeten, von Einzelanfragen zum Zulassungsstand abzusehen.

Hilfe & Beratung

Zuständig für Fragen rund um den Bewerbungsprozess und das Hochschulportal ist das Studierendensekretariat der Uni Bielefeld. Bei Fragen zur Studiengangswahl wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung.

Weitere Links:

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